TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/9 W161 2220049-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2019
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Entscheidungsdatum

09.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §5
AsylG 2005 §5 Abs1
AsylG 2005 §5 Abs3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §5
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §61 Abs1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W161 2220049-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.05.2019, Zl. 1228316806-190447040, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 02.05.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab 3 Treffer der Kategorie 1 und zwar je einen Treffer mit der Schweiz (19.07.2017), Deutschland (30.11.017) und Tschechien (21.01.2018).

2. Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung am 02.05.2019 an, er sei im Jänner 2013 von Syrien in den Nordirak gereist. Er habe sich von 2013 bis 2016 im Irak aufgehalten, anschließend ca. drei Monate in der Türkei, danach ca. ein Jahr in Griechenland, drei Tage in Mazedonien, 7 bis 8 Monate in Serbien und in Ungarn sei er durchgereist. Im Sommer 2017 habe er sich für ca. 6 Monate in der Schweiz aufgehalten, dann sei er weiter nach Deutschland gereist, wo er seit Anfang 2018 für ca. 2 Monate gewesen sei. Dann sei er nach Tschechien gereist, dort habe er sich ab Frühjahr 2018 für ca. (über) ein Jahr aufgehalten. Danach sei er nach Österreich gereist, wo er am 01.05.2019 angekommen sei. Er habe in der Schweiz, in Deutschland und in Tschechien um Asyl angesucht jedoch jeweils einen negativen Asylbescheid erhalten. Befragt zu dem Aufenthalt in den Ländern, in denen er einen Asylantrag gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, in der Schweiz habe er in einer sehr schlechten Asylunterkunft gewohnt, in Deutschland sei die Asylunterkunft gut gewesen, in Tschechien sei die Asylunterkunft "Mist" gewesen. In der Schweiz sei es ihm schlecht gegangen, er wolle nicht zurück. In Deutschland sei er auch nicht gerne gewesen, daher wolle er auch dorthin nicht zurück. In der Tschechei habe er niemanden, die Umstände seien dort schlecht gewesen. Er wolle in Österreich bleiben, weil er hier Bekannte aus seinem Dorf in Syrien habe. Als Fluchtgrund gab er an, er wolle keinen Militärdienst in Syrien ableisten.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) richtete zunächst am 07.05.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Schweiz. In der Anfrage wurden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reisebewegung angegeben.

Mit Schreiben vom 07.05.2019 teilten die Schweizer Dublin-Behörden mit, dass dem Ersuchen nicht entsprochen werden könne. Kroatien habe sich auf entsprechendes Ersuchen hin am 02.11.2017 für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens für zuständig erklärt. Am 06.12.2017 sei um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht worden. Am 13.12.2017 und am 31.01.2018 habe die Schweiz Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland und Tschechien abgelehnt.

In der Folge richtete das BFA am 09.05.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.d Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 22.05.2019 teilten die kroatischen Dublin-Behörden mit, dass dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.a Dublin-III-VO entsprochen werde.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.05.2019 vor dem BFA vernommen. Dabei gab er an, er fühle sich in der Lage die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente. Er habe bisher im Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Er habe einen Bruder in der Schweiz und einen Bruder in Deutschland. In Österreich lebe ein Onkel väterlicherseits. Er habe zu diesen Verwandten wenig Kontakt. Wenn er etwas benötigen würde, würden diese ihn unterstützen. Er erhalte keine finanziellen Zuwendungen von diesen Verwandten. Er habe die negativen Asylbescheide in der Schweiz, in Deutschland und in Tschechien wegen seiner Fingerabdrücke in Kroatien erhalten. Er sei durch Kroatien nur durchgereist und habe keinen Asylantrag gestellt. In Kroatien gäbe es keine Menschenrechte. Er sei dort geschlagen worden und habe man sein Mobiltelefon beschädigt. Befragt nach weiteren Gründen gab der Beschwerdeführer an, sein Bruder, der mit ihm gereist wäre, sei nicht von Deutschland nach Kroatien geschickt worden. Er habe sich nur zwei Stunden in Kroatien aufgehalten. Der Vorfall sei an der Grenze gewesen. Er habe dort auch keine Papiere bekommen und sei sehr schlecht behandelt worden. Er habe die Länderfeststellungen zur Lage in Kroatien nicht gelesen, diese würden ihn auch nicht interessieren, er hasse Kroatien. Er wolle nicht zurück nach Kroatien und hier in Österreich bleiben. Er habe keine Einwände gegen die Niederschrift. Alles sei korrekt protokolliert worden.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.

Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2018; USDOS 20.4.2018 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).

Laut Statistik wurden 2018, bis zum 20. September, 816 Asylanträge gestellt und in 157 Fällen wurde Schutzstatus zuerkannt. Im Gesamtjahr 2017 gab es 1.887 Asylanträge, wobei 211 Personen Schutz gewährt wurde (GOC 3.10.2018).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430271.html, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (19.7.2018): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18(2) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2018).

Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017; vgl. AIDA 3.2018).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln:

Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 31.10.2018

-

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail

Non-Refoulement

Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien, Slowenien und Bosnien und Herezgowia, aber teilweise auch aus dem tiefsten Landesinnern (AIDA 3.2018; vgl. FRA 9.2018; AI 22.2.2018).

Die Menschenrechtskommissarin des Europarats zeigte sich besorgt wegen Berichten von Flüchtlings- und Migrantenorganisationen über "eine Großzahl" von kollektiven Rückschiebungen von irregulären Migranten von Kroatien nach Serbien und Bosnien-Herzegowina. "Besonders besorgniserregend" seien Vorwürfe über "systematische Gewalt", auch gegen Schwangere und Kinder. Nach Angaben des UNHCR soll Kroatien seit Beginn 2018 bereits 2.500 Migranten kollektiv abgeschoben haben. Von diesen berichten 1.500, dass ihnen verwehrt wurde, einen Asylantrag zu stellen, 700 beklagten Gewalt und Diebstahl durch kroatische Polizeibeamte. In einer Reaktion wies das kroatische Innenministerium die Beschuldigungen über kollektive Abschiebungen und Polizeigewalt gegenüber Migranten zurück. Alle eingegangenen Anzeigen von Menschenrechtsorganisationen wurden demnach im Rahmen der Möglichkeiten überprüft. Weiters wurde betont, dass die Migranten keine Absicht hätten, in Kroatien zu bleiben, sondern es nur als Transitland nutzen würden. Die Statistik zeige, dass Kroatien den Bürgern von Drittländern den Zugang zu internationalem Schutz gewährt (CoE-CommDH 20.9.2018; vgl. GOC 3.10.2018; DS 5.10.2018; DK 5.10.2018; AJ 5.10.2018).

Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und Türkei. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektive Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2018).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Croatia,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1444202.html, Zugriff 31.10.2018

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

AJ - Al Jazeera (5.10.2018): Council of Europe urges Croatia to probe police abuse allegations, https://www.aljazeera.com/news/europe/2018/10/council-europe-urges-croatia-probe-police-abuse-allegations-181005104405894.html?utm_source=ECRE+Newsletters&utm_campaign=e334b196b4-EMAIL_CAMPAIGN_2018_10_08_12_37&utm_medium=email&utm_term=0_3ec9497afd-e334b196b4-422318529, Zugriff 31.10.2018

-

CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (20.9.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445749/1226_1539158417_commdh-2018-22-letter-pm-croatia-en-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

DK - Der Kurier (5.10.2018): Europarat sieht Polizeigewalt gegen Flüchtlinge in Kroatien,

https://kurier.at/politik/ausland/europarat-sieht-polizeigewalt-gegen-fluechtlinge-in-kroatien/400137953, Zugriff 31.10.2018

-

DS - Der Standard (5.10.2018): Europarat besorgt über Behandlung von Migranten in Kroatien,

https://derstandard.at/2000088780239/Europarat-besorgt-ueber-Behandlung-von-Migranten-in-Kroatien, Zugriff 31.10.2018

-

ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016):

Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system,

https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

FRA - Agency for Fundemantal Rights (9.2018): Periodic data collection on the migration situation in the EU - September Highlights - 1 July-31 August 2018, http://fra.europa.eu/en/publication/2018/migration-overviews-september-2018, Zugriff 31.10.2018

-

GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018

Versorgung

Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2017 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2018).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

Unterbringung

Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb "Hotel Porin" (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet, bis auf den schlechten Zustand der Zimmer in Zagreb, der sich aber durch die im Jahr 2018 durchgeführten Renovierungsarbeiten ändern soll. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2018).

In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die Asylwerber selbst kochen können. Die Eröffnung von zwei Kitchenetten in Zagreb wurde bis Ende Februar 2017 geplant. Im März 2018 waren die Küchen nicht geöffnet; sie wurden nur für besondere Anlässe benutzt. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es angeblich einige Probleme gab (AIDA 3.2018).

Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind:

Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels;

Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren;

Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon;

Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch-Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Die Freiwilligen des Centre for Peace Studies sind in beiden Aufnahmezentren für Asylwerber präsent. Freiwillige führen psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende in den Zentren durch (Information über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache, Sport- und gesellschaftliche Aktivitäten, Workshops). Weiters bietet seit November 2017 das Centre for Peace Studies eine Rechtsberatung für Asylwerber an. Das kroatische Babtist Aid ist im Unterbringungszentrum in Zagreb präsent und bietet Sprachkurse in kroatischer und deutscher Sprache, kreative Workshops, IT-Kurse und organisiert Tagesausflüge (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).

Im Sommer 2018 begann die Renovierung des Unterbringungszentrums "Hotel Porin" in Zagreb; geplante Fertigstellung ist im Juni 2019. Als Erstes wird der linke Flügel, in dem sich 56 Zimmer befinden, renoviert. Aufgrund der geringeren Anzahl von Asylwerbern wurden diese während der Renovierungsarbeiten nicht umgesiedelt, sondern lediglich in einemn anderen Flügel verlegt. Dies führte dazu, dass einige im Zentrum tätige Organisationen ihre Räumlichkeiten verloren. Während der Teilrenovierung stehen von 600 Plätzen ca. 400 zur Verfügung. Die Errichtung eines neuen Aufnahmezentrums in Mala Gorica ist in Planung (W-CCRI 23.7.2018; vgl. VB 20.4.2018).

Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2018).

Mit Stand am 4.11.2018 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt 372 Personen aufhältig: in Zagreb "Hotel Porin" 293 Asylwerber (205 Männer, 48 Frauen, 40 Minderjährige); in Jezevo 21 Asylwerber (18 Männer, 3 Frauen) und in Kutina 58 Asylwerber (14 Männer, 13 Frauen, 31 Minderjährige) (VB 6.11.2018).

Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen (27 Plätze für Vulnerable). Darüber hinaus gibt es ein Transitzentrum in Trilj mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) und in Torvarnik ebenfalls mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) - nach Angaben des Verbindungsbeamten des BM.I beträgt die Kapazität ca. 90 Plätze pro Zentrum; beide Zentren werden statt dem Asylbereich für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. 2017 wurden gemäß kroatischen Innenministerium 134 Asylwerber in Jezevo festgehalten. Betreffend der Zahl der dort festgehaltenen Minderjährigen gehen die Quellen auseinander. Nach Angaben des kroatischen Innenministeriums wurden 2017 ein Kind und sechs UMA in Jezevo inhaftiert. Laut der Direktion der Grenzsicherung wurden hingegen 68 Kinder, davon fünf UMA dort festgehalten. 2017 wurden in Tovarnik 27 Kinder und in Trilj fünf Kinder verhaftet. Weiters wurde 2017 ein Opfer von Menschenhandel in Jezevo inhaftiert. Nach Angaben des Innenministeriums wurde die Person sofort freigelassen, nachdem ihre Vulnerabilität erkannt wurde. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst kritisierte jedoch die mangelhafte Vorgehensweise der Behörde, da sich der Opfer im jeweiligen Fall ein Monat lang in Haft befand (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

-

UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (6.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I für Kroatien (20.4.2018): Bericht des VB, per E-Mail

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VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

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W-CCRI - Welcome - Croatian Central Refugee Information (23.7.2018): Europe is implementing "pass the buck" approach, http://welcome.cms.hr/index.php/en/2018/07/23/europe-is-implementing-pass-the-buck-approach/, Zugriff 31.10.2018

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage oder wenn eine bestimmte Anzahl von Asylwerbern medizinische Versorgung benötigen. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an (AIDA 3.2018). Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde (MdM) mit zwei Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester und zwei Dolmetschern in beiden Zentren. Das Team bietet primäre medizinische Beratung 4 Tage/Woche in Zagreb und 2 Tage/Woche in Kutina. Daneben führt es 2 Tage/Woche eine offizielle Erstuntersuchung von neu eingetroffenen Asylwerbern durch und organisiert auch zweimal im Monat Besuche von externen Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie, Psychiatrie und von einem Physiotherapeuten (AIDA 3.2018; vgl. MdM 6.2018). Weiters führt ein Psychologe vom MdM Untersuchungen zur Beurteilung der psychischen Gesundheit und psychotherapeutische Einzelberatung durch. Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktischen Support (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtunen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung) für Asylwerber, aber auch für Schutzberechtigte, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Daneben wurde im August 2017 im Gesundheitszentrum in Dugave ein Ambulatorium für Asylwerber in Betrieb genommen. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2018 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Auch das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma bietet psychologische Unterstützung, unter anderem für Folteropfer. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 und 2017 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und Dolmetschern (AIDA 3.2018; vgl. EASO o.D.; VB 8.11.2017).

MdM, das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma, JRS sowie andere NGOs berichten über Defizite im Gesundheitssystem sowie über eine enge Auslegung des gesetzlichen Rahmens. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung (AIDA 3.2018). Weites ist einem Bericht vom MdM vom 2018 zu entnehmen, dass die psychische Gesundheit von Flüchtlingskindern und Asylwerbern weiterhin eine der größten Herausforderungen bei der Organisation eines umfassenden und dauerhaften Supportsystems für Asylwerber darstellt - nicht nur in Kroatien, sondern sowohl im übrigen Europa als auch weltweit (MdM 6.2018).

Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017).

Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017).

MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen

von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016).

Quellen:

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AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles,

https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018

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EASO - European Asylum Support Office (o.D.): Annual report on the situation of asylum in the European Union - 2017, https://www.easo.europa.eu/easo-annual-report, Zugriff 31.10.2018

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MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia - Hidden (human) faces of European Union's Dublin regulation from a health perspective, https://dujieoqn176qs.cloudfront.net/sites/www.doktersvandewereld.be/files/publicatie/attachments/mdm-be_-_croatia_hidden_human_faces_dublin_-_june_2018.pdf, Zugriff 13.11.2018

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MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016):

Auskunft MedCOI, per E-Mail

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UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia,

http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 31.10.2018

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VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail

Soweit sich das Bundesamt auf Quellen älteren Datums beziehe, werde angeführt, dass diese - aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse im Mitgliedstaat Kroatien - nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Beweiswürdigend wurde in dem angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Ermangelung identitätsbezeugender Dokumente nicht feststehe. Der Beschwerdeführer sei gesund.

Familiäre oder andere enge Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen haben nicht festgestellt werden können.

Kroatien habe sich mit Schreiben vom 22.05.2019 bereit erklärt, den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.a Dublin-III-Verordnung zur Prüfung seines Asylantrages zu übernehmen. Es sei festzustellen, dass in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen, lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Kroatien keinesfalls erkennen. Ein in besonderem Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

In der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG unter Abwägung aller Umstände nicht habe erschüttert werden können. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs 1 Dublin-III-VO ergeben.

6.1. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.06.2019 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Die Beschwerde umfasst ca. 25 Seiten, davon sind lediglich 5 Seiten in der für österreichische Gerichte geltenden Amtssprache Deutsch verfasst sind, bei den übrigen Ausführungen handelt es sich um Berichte in englischer Sprache, zu welchen großteils weder das genaue Herkunftsdatum noch der Verfasser erkannt werden kann.

In dem Teil der Beschwerde, der auf Deutsch verfasst ist, werden zunächst insbesondere unvollständig und unzureichende Feststellungen der in Italien für die Beschwerdeführer und ihre Angehörigen bestehenden Verhältnisse gerügt.

Weiters wird vorgebracht, dem Beschwerdeführer, dem Asylwerber seien spätestens im November 2017 Fingerabdrücke abgenommen worden. Sein Asylantrag gelte als zurückgezogen. Werde der Antragsteller nach Kroatien überstellt, müsse er einen Folgeantrag stellen, wobei er neue Fluchtgründe, die nach seiner Zurückziehung des ersten Asylantrages entstanden seien, also seit November 2017 geltend machen müsse. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, Fluchtgründe geltend zu machen, die eine Zulassung zum Verfahren ermöglichen. Er müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass sein Folgeantrag zurückgewiesen werde. Selbst wenn dieser Antrag nicht zurückgewiesen werden sollte, müsse er damit rechnen, dass sein Asylantrag in Kroatien wegen des Konzeptes des sicheren Drittstaates zurückgewiesen werde und er nach Bosnien-Herzegowina abgeschoben werde. Er habe den Antrag an einem Ort nahe an der Grenze zu Bosnien-Herzegowina gestellt und müsse damit rechnen, dorthin abgeschoben zu werden. Dort drohe ihm unmenschliche Behandlung. Er müsse weiters damit rechnen, dass ihm während des Folgeantrages die finanzielle Unterstützung entzogen werde. Seine Überstellung nach Kroatien verstoße gegen Art. 3 EMRK.

6.2. Am 17.06.2019 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine schwer lesbare Kopie einer Urkunde in serbischer Sprache vor und führte dazu aus, ihm sei am heutigen Tag die beiliegende Bestätigung aus Serbien übermittelt worden. Sie werde übermittelt zum Beweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer, nachdem er sich in Kroatien aufgehalten hätte, über mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Eine Übersetzung sei dem Rechtsvertreter nicht möglich. Kroatien sei aus diesem Grunde für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages nicht mehr zuständig. Wäre Kroatien hievon im Dublin-Verfahren informiert worden, hätte es sich nicht für zuständig erklärt.

Nach Einlangen des Schriftstückes wurde vom Gericht eine Übersetzung der vorgelegten Urkunde in Auftrag gegeben.

6.3. Am 19.06.2019 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers doch eine beglaubigte Übersetzung des von ihm vorgelegten Schreibens vor und führte dazu aus, demgemäß habe sich der Beschwerdeführer vom 05.01.2017 bis August 2017 in Serbien aufgehalten. Dem Akt sei nicht zu entnehmen, wann dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke in Kroatien abgenommen worden wären. Es werde beantragt, die kroatischen Dublin-Behörden zu fragen, an welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Erst wenn dies geklärt sei, könne der nach der Dublin-VO zuständige Mitgliedsstaat ermittelt werden. Würden die kroatischen Dublin-Behörden wissen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt für ca. 7 Monate in Serbien aufgehalten habe, hätten sie seiner Wiederaufnahme nicht zugestimmt.

Aus der vorgelegten Übersetzung der Urkunde ergibt sich, dass diese am 13.06.2019 ausgestellt worden wäre von der Republik Serbien, Kommissariat für Flüchtlinge und Migration in Belgrad. Darin wird bestätigt, dass ein " XXXX (Name teilweise unleserlich) ( XXXX ) Staatsbürger Syriens, geboren am XXXX , sich im Aufnahmezentrum XXXX in der Republik Serbien in der Zeit von 05.01.2017 bis August (?? schlecht leserlich) 2017 aufgehalten habe. Diese Bescheinigung werde auf persönlichen Antrag ausgestellt.

7. Mit Beschluss vom 24.06.2019 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8. Aus der vorgelegten Übersetzung der Urkunde ergibt sich, dass diese am 13.06.2019 ausgestellt worden wäre von der Republik Serbien, Kommissariat für Flüchtlinge und Migration in Belgrad. Der namentlich angeführte stellvertretende Kommissar bestätigt in dieser auf persönliches Ersuchen des Antragstellers ausgestellten "Bestätigung", dass " XXXX , Staatsangehöriger Syriens, geboren am

XXXX , sich im Aufnahmezentrum XXXX , Republik Serbien im Zeitraum vom 5.Jänner 2017 bis ....unleserlich...Juni 2017 aufgehalten hat."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat Syrien eigenen Angaben zu Folge im Jänner 2013 und begab sich zunächst in den Irak, später in die Türkei. Von der Türkei gelangte er über Griechenland in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten. Dieses verließ er nach etwa einem Jahr und gelangte über Mazedonien und Serbien nach Kroatien. Von Kroatien begab sich der Beschwerdeführer illegal weiter in die Schweiz, wo er am 19.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von der Schweiz reiste er weiter nach Deutschland wo er am 30.11.2017 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Von Deutschland reiste er weiter nach Tschechien, wo er am 21.01.2018 einen weiteren Asylantrag stellte.

Auf entsprechendes Ersuchen der Schweiz erklärte sich Kroatien am 02.11.2017 für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig. Am 06.12.2017 wurde die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert. Am 13.12.2017 und am 31.01.2018 lehnte die Schweiz Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland und Tschechien ab.

In der Folge begab sich der Beschwerdeführer weiter nach Österreich, wo er am 02.05.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Österreich richtete zunächst ein Dublin-Ersuchen gemäß Art. 18 Abs 1 lit.d Dublin III-VO an die Schweiz. Nach Ablehnung der Schweiz und Information darüber, dass sich Kroatien bereits der Schweiz gegenüber für zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers erklärt hätte, richtete das BFA schließlich am 09.05.2019 ein Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 22.05.2019 stimmte Kroatien der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit.a Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Zur Lage im Mitgliedstaat Kroatien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid an.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohlichen Krankheiten.

Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, ein anderer in der Schweiz, ein Onkel lebt in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben zu diesem Onkel kann nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage und den EURODAC-Treffern.

Die Feststellungen hinsichtlich des Aufnahmeersuchens seitens der österreichischen Dublin-Behörde und dessen Annahme durch Kroatien

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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