TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/14 L502 2129143-1

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Veröffentlicht am 14.08.2019
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Entscheidungsdatum

14.08.2019

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
BFA-VG §9 Abs3
FPG §52
VwGVG §29 Abs5

Spruch

L502 2129143-1/28E

Gekürzte Ausfertigung des am 29.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2016, FZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.02.2019 UND 29.07.2019, zu Recht erkannt und beschlossen:

A)

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III, zweiter und dritter Satz, und Spruchpunkt IV des Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen

XXXX gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.

2. Gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 AsylG wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.

B)

Das Verfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I, II und III, erster Satz, eingestellt.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Gemäß § 29 Abs. 5 und § 31 Abs. 3 VwGVG können Erkenntnisse und Beschlüsse in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 29.07.2019 verkündeten Erkenntnisses und Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Ausfertigung vom Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung von der belangten Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift per 29.07.2019 nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:L502.2129143.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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