TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/29 98/10/0160

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art11 Abs1 Z6;
B-VG Art15 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §5 litc;
NatSchGNov Tir 1990;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des Z in F, vertreten durch MMag. Dr. Peter E. Pescoller, Rechtsanwalt in Innsbruck, Maximilianstraße 3/II, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. März 1998, Zl. U-13.125/2, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. März 1998 der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zum Befahren des Inn zwischen Terfens und Hall mit einem Sportfahrzeug (mit einem Verbrennungsmotor angetriebenes Wasserfahrzeug) von Anfang Mai bis Ende September jeweils von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr zu Vergnügungszwecken, zurückgewiesen. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, § 5 lit. c Tiroler Naturschutzgesetz 1997 (NSchG) verbiete im gesamten Landesgebiet die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege, im hiefür notwendigen Ausmaß. Von diesem allgemeinen Verbot bestünden Ausnahmen somit lediglich im Zusammenhang mit bzw. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege. So z.B., wenn die Herstellung einer naturschutzrechtlich bewilligten Brücke eine Befahrung des fließenden natürlichen Gewässers erfordere, oder wenn die Durchführung der naturschutzrechtlich bewilligten Räumung eines Speichersees den Einsatz eines von einem Verbrennungsmotor angetriebenen "Saugschiffes" notwendig mache. In diesen Ausnahmefällen sei die Verwendung des mit einem Verbrennungsmotor angetriebenen Wasserfahrzeuges bereits kraft Gesetzes zulässig. Es bestehe aber keine Ermächtigung der Behörde, Ausnahmen vom allgemeinen Verbot der Verwendung von Wasserfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern zuzulassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 lit. c NSchG ist die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern, ausgenommen zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß, im gesamten Landesgebiet verboten.

Der Beschwerdeführer erachtet die Auffassung der belangten Behörde, vom Verbot des § 5 lit. c NSchG könne die Behörde keine Ausnahmen zulassen, für unzutreffend. Vielmehr sei die Verwendung von Wasserfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern nach dieser Bestimmung verboten, "es sei denn, es liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor im hiefür notwendigen Ausmaß". Eine solche Bewilligung sei gemäß § 27 Abs. 1 lit. a NSchG aber dann zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht beeinträchtigt würden, was auf das Vorhaben des Beschwerdeführers - aus näher dargelegten Gründen - zutreffe.

Der Beschwerdeführer verkennt, daß § 5 lit. c NSchG Ausnahmen vom hier normierten Verbot nicht etwa nach Maßgabe einer zu erteilenden Ausnahmebewilligung vorsieht, sondern lediglich insoweit, als die Verwendung eines entsprechenden Wasserfahrzeuges notwendig ist, damit ein

- naturschutzrechtlich bereits bewilligtes - Vorhaben ausgeführt werden kann (vgl. die Gesetzesmaterialien, Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997, 13).

Daß die Verwendung des beantragten Motorbootes in diesem Sinne zur Ausführung eines (naturschutzrechtlich bereits bewilligten) Vorhabens notwendig sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die belangte Behörde vertritt daher zu Recht die Auffassung, sie sei zur Erteilung der vom Beschwerdeführer beantragten Ausnahmebewilligung im Grunde des § 5 lit. c NSchG nicht ermächtigt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dem Naturschutzgesetzgeber fehle die Kompetenz zur Erlassung eines umfassenden Verbotes der Verwendung von Wasserfahrzeugen, die von einem Verbrennungsmotor angetrieben werden, auf fließenden natürlichen Gewässern. Ein solches Verbot könne nur der Bundesgesetzgeber erlassen, weil es sich um eine Angelegenheit der Schiffahrtspolizei handle.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß nach der bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zwar konkurrierende Kompetenzen ausgeschlossen sind. Das bedeutet aber nicht, daß bestimmte Sachgebiete nicht unter verschiedenen Gesichtspunkten und demnach auch von verschiedenen Gesetzgebungsautoritäten geregelt werden könnten (Gesichtspunktetheorie). Unter Naturschutzgesichtspunkten ist der Naturschutzgesetzgeber daher gemäß Art. 15 B-VG befugt, Regelungen auch dann zu treffen, wenn der Gegenstand dieser Regelung sonst, nämlich unter einem anderen Gesichtspunkt, einem dem Bund zugewiesenen Kompetenztatbestand zugehört (vgl. z. B. VfSlg. 4237/1962, 7169/1973 und 14.178/1995).

Das Verbot des § 5 lit. c NSchG dient den Gesetzesmaterialien (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes LGBl. Nr. 52/1990, 36f) zufolge unter anderem dem Schutz der Rast- und Nistplätze verschiedenster Vögel sowie dem Schutz der Laichplätze von Fischen und sonstigen Wassertieren. Unter dem Gescihtspunkt, derartige Störungen der Natur, die von Motorbooten mit Verbrennungsmotoren ausgehen können, hintanzuhalten, vermag sich diese Regelung daher in unbedenklicher Weise auf Art. 15 Abs. 1 B-VG zu stützen.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100160.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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