TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/29 96/10/0158

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

82/05 Lebensmittelrecht;

Norm

LMG 1975 §1 Abs1;
LMG 1975 §1 Abs2;
LMG 1975 §39 Abs1;
LMG 1975 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Dr. Hans Pernkopf, Rechtsanwalt in Wien I, Mölkerbastei 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Dezember 1995, Zl. UVS-02/12/00070/94, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. Dezember 1995 wurde die gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene Beschwerde, Organe des Marktamtes für den 17. Bezirk hätten durch "Mitnahme einer Faschiermaschine" im Zuge einer lebensmittelrechtlichen Überprüfung des Verkaufsgeschäftes des Beschwerdeführers in rechtswidriger Weise unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt und dadurch den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, als unbegründet abgewiesen. Hiezu wurde - nach Darstellung des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, im Fleischereibetrieb des Beschwerdeführers sei am 22. Juni 1994 eine Revision durch den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 59, Marktamt für den 17. Bezirk durchgeführt worden. Dabei seien drei Proben gezogen worden, unter anderem die den Gegenstand des Verfahrens bildende Probe "Spindelgehäuse samt Inhalt" einer näher beschriebenen Faschiermaschine. Zu dieser, das Spindelgehäuse und nicht nur deren Inhalt umfaßenden Probenziehung sei das Lebensmittelaufsichtsorgan gemäß § 39 Lebensmittelgesetz befugt gewesen, weil das Spindelgehäuse unter den Begriff des Gebrauchsgegenstandes im Sinne des § 6 LMG falle und die Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 LMG nicht nur Gebrauchsgegenstände umfasse, die in Verkehr gebracht würden, sondern auch solche, die zur Herstellung von Waren eingesetzt würden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Zweck der gesetzlichen Bestimmungen abzustellen, der darin liege, die Konsumenten vor verdorbenen und gesundheitschädlichen Waren zu schützen. Für die Lebensmitteluntersuchung habe daher die offensichtliche Korrosion des Spindelgehäuses und der Spindel in Verbindung mit den Fleischresten von Bedeutung für die Feststellung einer möglichen Gesundheitschädlichkeit des damit hergestellten faschierten Fleisches sein können. Eine Beschlagnahme im Sinne des § 40 LMG sei nicht vorgelegen. Dies ergebe sich schon aus dem Probenbegleitschreiben vom 22. Juni 1994, aber auch aus dem mit der Probenziehung verfolgten primär anderen Zweck. Dessen ungeachtet wäre die Mitnahme des Spindelgehäuses durch das Lebensmittelaufsichtsorgan auch durch § 40 LMG gedeckt gewesen. Weil aber vom Vertreter der (vor dem UVS Wien) belangten Behörde die Amtshandlung im Sinne des § 39 LMG "relativiert" worden sei, sei auf § 40 LMG nicht einzugehen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluß vom 11. Juni 1996, B 274/96, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, sah im übrigen aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 LMG sind die Aufsichtsorgane befugt, Proben von Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, zu entnehmen. Die im § 38 genannten Personen haben die Entnahme von Proben zu dulden.

Der Beschwerdeführer bringt gegen den angefochtenen Bescheid im wesentlichen vor, die Aufsichtsorgane dürften Proben lediglich von Waren ziehen, die dem LMG unterlägen; die Betriebs- und Geschäftseinrichtung, wozu auch das in Rede stehende Spindelgehäuse zähle, unterliege einer solchen Beprobung jedoch nicht.

Er ist mit seiner Auffassung nicht im Recht.

§ 6 LMG zählt zu den Gebrauchsgegenständen u.a. Geräte, die für die Verwendung bei Lebensmitteln bestimmt sind.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde ist das in Rede stehende Spindelgehäuse Teil einer Faschiermaschine, die im Fleischereibetrieb des Beschwerdeführers zur Herstellung von faschiertem Fleisch in Verwendung stand. Dies wird vom Beschwerdeführer, der lediglich darauf hinweist, daß die Maschine bereits etliche Tage vor der Revision defekt geworden sei, auch nicht bestritten. Die Faschiermaschine - und mit ihr auch das in Rede stehende Spindelgehäuse - ist daher als Gerät zur Verwendung bei Lebensmitteln und damit als Gebrauchsgegenstand i.S.d. § 6 LMG anzusehen.

Nun sind die Gebrauchsgegenstände i.S.d. § 6 LMG nicht schlechterdings Waren i.S.d. § 39 Abs. 1 LMG; sie sind dies - dem Anwendungsbereich des LMG entsprechend (vgl. § 1 Abs. 1 LMG) - nur insoferne, als sie i.S.d. § 1 Abs. 2 LMG in Verkehr gebracht werden.

§ 1 Abs. 2 LMG zählt auch das "Verwenden für andere", soferne es zu Erwerbszwecken geschieht, zum Inverkehrbringen. Indem daher die Faschiermaschine (bzw. das Spindelgehäuse) zur gewerblichen Herstellung von faschiertem Fleisch benützt wurde, wurde sie i.S.d. § 1 Abs. 2 LMG zu Erwerbszwecken für andere verwendet, dh sie wurde i.S.d. § 1 Abs. 2 LMG in Verkehr gebracht.

Solcherart konnte die belangte Behörde aber zu Recht davon ausgehen, daß die in Beschwerde gezogene Probenziehung durch § 39 Abs. 1 LMG gedeckt war.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100158.X00

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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