Entscheidungsdatum
13.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W137 2225201-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2019, Zl. 1185079601/191109061, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 30.10.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft ab 30.10.2019 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) der beschwerdeführenden Partei zu Handen des ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in der Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 26.10.2019 wurde vom Bundesamt betreffend den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen, weil er nicht an seiner Wohnadresse (GVS Salzburg-Stadt) angetroffen werden konnte. Am 29.10.2019 wurde der Beschwerdeführer in Salzburg-Stadt festgenommen. Am 30.10.2019 wurde er einer 30-minütigen "Einvernahme" (inkludierend "Zusatzfragen fürs BFA") seitens der LPD Salzburg unterzogen.
2. Das Bundesamt hat - ohne weitere Ermittlungen - mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 16.08.2019 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründet wurde dies insbesondere mit der Behinderung einer Abschiebung durch Untertauchen, einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der weitgehend fehlenden sozialen Verankerung im Bundesgebiet.
3. Am 07.11.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers ein. In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar begründet seien. Der Beschwerdeführer habe nie die Absicht gehabt unterzutauchen. Auch müsse in diesem Zusammenhang sein Alter berücksichtigt werden. Zudem könne er auch bei einem (namentlich genannten) Freund in Salzburg Unterkunft nehmen. Er verfüge auch über soziale Bindungen im Bundesgebiet - etwa eine "Liebesbeziehung" zu einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer sei überdies kooperativ.
Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass die Schubhaft rechtswidrig sei; c) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen aufzuerlegen.
4. Am 08.11.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einer Stellungnahme verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf den Akt. Darüber hinaus seien die Angaben zu einer Freundin und einer Unterkunftsmöglichkeit angesichts anderslautender Angaben in der Einvernahme vom 30.10.2019 nicht nachvollziehbar. Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats (HRZ) sei bereits eingeleitet worden.
Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde; die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft vorliegen; sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz.
5. Am Nachmittag desselben Tages langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Bericht des Bundesamtes betreffend die erfolgte Vorführung vor die afghanische Botschaft ein. Die Zustimmung für ein Heimreisezertifikat sei erteilt worden.
Eine Flugbuchung werde umgehend erfolgen; die Abschiebung sei derzeit für 09.12.2019 geplant.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Seit 02.10.2019 (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W156 2205624-1/14E) besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung (bezogen auf Afghanistan) gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen. Im Asylverfahren hat er sich kooperativ gezeigt.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers ist binnen weniger Wochen zu erwarten. Seitens Afghanistans liegt eine Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats bereits vor. An der (grundsätzlichen) Möglichkeit der Überstellung nach Afghanistan bestehen keine Zweifel; in diesem Zusammenhang besteht ein verdichteter Sicherungsbedarf. Der Beschwerdeführer zeigt keine Bestrebungen, sich einer Abschiebung zu widersetzen.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet. Er verfügt aber über keine besonders ausgeprägten sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging in Österreich nie einer legalen Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nach und ist aktuell faktisch mittellos. Der Beschwerdeführer wurde ein Monat nach Erreichen der Volljährigkeit wegen einer Abwesenheit von mehr als drei Tagen aus der Grundversorgung abgemeldet.
Der Beschwerdeführer ist (und war zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung) grundsätzlich gesund, jedenfalls aber haftfähig. Es gibt keinen stichhaltigen Hinweis für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur.
Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer vor Anordnung der Schubhaft nicht selbst befragt. Es stützte sich auf eine nach der Festnahme durchgeführte 30-minütige "Einvernahme" durch die Landespolizeidirektion im Polizeianhaltezentrum. Dabei wurden auch spezifische Fragen "für das BFA" gestellt. Die näheren Umstände der Abwesenheit vom Grundversorgungsquartier wurden dabei nicht erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1185079601/191109061 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere zur Zahl 2205624-1 (Asylverfahren). Er ist überdies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen ist, ist evident und ebenfalls unstrittig.
1.2. Die Feststellungen zum Heimreisezertifikat und zur geplanten Abschiebung ergeben sich aus vom Bundesamt vorgelegten Unterlagen. Dass regelmäßig Abschiebungen nach Afghanistan problemlos stattfinden und die entsprechenden HRZ ausgestellt werden ist notorisches Wissen und wurde auch in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.
1.3. Familiäre Anknüpfungspunkte an das Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer ausdrücklich verneint und sind der Beschwerde auch nicht zu entnehmen. Hinweise auf eine legale Beschäftigung/Erwerbstätigkeit haben sich aus der Aktenlage nicht ergeben und wurde eine solche vom Beschwerdeführer auch nie behauptet. Die Feststellung der verfügbaren Barmittel ergibt sich aus der Aktenlage (Haftauskunft). Hinweise für eine besonders ausgeprägte soziale Integration sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Glaubhaft sind soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, die allerdings nicht besonders ausgeprägt sind. Unstrittig ist schließlich, dass der Beschwerdeführer sich einige Tage nicht an der zugewiesenen GVS-Betreuungsstelle aufgehalten hat und deswegen abgemeldet worden ist.
1.5. Da die Abschiebung nach derzeitigem Stand in (voraussichtlich) wenigen Wochen erfolgen kann, besteht grundsätzlich ein verdichteter Sicherungsbedarf.
1.6. Für substanzielle gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers gab es bei Schubhaftanordnung keinen Hinweis und sind solche auch in der Beschwerde nicht behauptet worden. Deutliches Indiz für eine Haftfähigkeit ist zudem die bis vor einigen Monaten verbüßte Freiheitsstrafe.
1.7. Die Feststellungen zur Befragung im Vorfeld der Schubhaftanordnung und der diesbezüglichen Ermittlungsschritte des Bundesamtes ergeben sich aus der Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 30.10.2019:
3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).
Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Aktuell liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bezogen auf Afghanistan vor. Seitens Afghanistans besteht eine aufrechte Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates.
3.2. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit Umgehung der Rückkehr durch Aufenthalt im Verborgenen, der rechtskräftigen Entscheidung im Asylverfahren und dem Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffern 1 und 3 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.
Dem Vorliegen der Kriterien der Ziffer 3 konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegengetreten werden, zumal sich diese auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweist.
Hinsichtlich Ziffer 1 ist die Argumentation des Bundesamtes jedoch - unter Berücksichtigung der behördlichen Ermittlungen und angesichts einer mangelhaften Begründung - jedoch nur sehr eingeschränkt nachvollziehbar. Zunächst hat das Bundesamt selbst den Beschwerdeführer nie unter dem Aspekt einer allfälligen Schubhaftanordnung befragt. Vielmehr stützte es sich ausschließlich auf eine Einvernahme der Polizei, bei der allerdings immerhin spezifische Fragen im Zusammenhang mit einer allfälligen Schubhaft gestellt wurden. Im konkreten Fall wurde jedoch unterlassen, vom Beschwerdeführer konkret eine Erklärung bezüglich seiner zeitweiligen Abwesenheit von der Grundversorgungsunterkunft zu erfragen. Das Bundesamt hat dies allerdings nicht zum Anlass genommen, selbst eine diesbezügliche Befragung vorzunehmen.
Vielmehr hat es die Abwesenheit schlicht als "Untertauchen" definiert und insbesondere in keiner Form eine Abwägung mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers vorgenommen. Wenn im angefochtenen Bescheid "ein beträchtliches Risiko des Untertauchens" gerade "aufgrund ihres bisherigen Verhaltens" behauptet wird, muss eben dieses auch entsprechend gewürdigt werden. "Bisheriges Verhalten" beinhaltet allerdings die gesamte Anwesenheit im Bundesgebiet - nicht bloß die letzten Tage vor Anordnung der Schubhaft. Ebenfalls nicht berücksichtigt wurde die gerade erst erreichte Volljährigkeit des Beschwerdeführers.
3.3. Diese mangelhafte Begründung in Bezug auf ein (wenn nicht sogar das) entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement (Vorliegen der Ziffer 1), belastet den angefochtenen Bescheid insgesamt mit Rechtswidrigkeit. Insbesondere gelingt es dem Bundesamt in diesem Zusammenhang nicht, die zur Anordnung der Schubhaft erforderliche ultima-ratio-Situation schlüssig darzulegen.
Zudem ist - vor dem Hintergrund des unstrittigen Sachverhalts - der "Verzicht" auf die Anordnung des gelinderen Mittels nicht hinreichend begründet. Gerade wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Annahme der Fluchtgefahr nur auf wenige (und/oder schwach ausgeprägte) Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG gestützt ist, müsste ein solcher "Verzicht" - umso mehr bei einem gerade erst Volljährigen - besonders ausführlich argumentiert sein.
3.4. Aus diesen Gründen erweist sich auch die auf den Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig.
4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ist festzustellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen:
4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.
4.2. Für die Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung (Abschiebung) ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es besteht angesichts der dargelegten Umstände jedoch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer dem behördlichen Zugriff tatsächlich entziehen würde. Er hat sich im Asylverfahren stets kooperativ gezeigt - auch im Zusammenhang mit der Botschaftsvorführung wurden keine Probleme gemeldet. Vor diesem Hintergrund ist hinsichtlich des Fernbleibens von der zugewiesenen Unterkunft auch von einer Nachlässigkeit oder Unbedachtheit und weniger von einem intendierten Untertauchen auszugehen. Dies auch, weil kein Ortswechsel stattgefunden hat und es auch keinen Hinweis auf einen konkreten "Auslöser" für ein allfälliges Entziehen gibt. Das Asylverfahren war etwa bereits drei Wochen zuvor entschieden worden.
Im gegenständlichen Fall ist lediglich das Kriterium der Ziffer 3 des § 76 Abs. 3 FPG unstrittig gegeben. Hinweise für einen substanziellen oder gar besonderen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Ziffer 1 ist angesichts der feststellbaren Umstände zwar ein faktisches Entziehen feststellbar, aus eben diesen Gründen aber (noch) von einer Nachlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer während des gesamten Asylverfahrens wie auch im Zusammenhang mit der Vorführung zur Botschaft als kooperativ erwiesen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels noch ausreichend ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die für die Anordnung der Schubhaft geforderte "ultima-ratio-Situation" liegt dementsprechend im gegenständlichen Fall (noch) nicht vor.
4.3. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Darüber hinaus stützt sich die gegenständliche Entscheidung im Kern auf Rechtsfragen, nämlich das Vorliegen beziehungsweise die Ausprägung der Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG sowie das Vorliegen einer "ultima-ratio-Situation" - was ebenfalls eine rechtliche Wertung darstellt.
6. Kostenersatz
6.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
6.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Fortsetzungsausspruch in die Beurteilung des "Obsiegens" einzubeziehen. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als (vollständig) obsiegender Partei daher Kostenersatz im gesetzlich vorgesehenen Umfang, die belangte Behörde hat als unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Hinsichtlich der fehlenden Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die Ausführungen in Abschnitt II.5. verwiesen.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Begründungsmangel, gelinderes Mittel, Kostenersatz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W137.2225201.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020