Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W208 2198645-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.10.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit AFGHANISTAN, vertreten durch Amt der Tiroler Landesregierung Kinder- und Jugendhilfe, diese vertreten durch DIAKONIE Flüchtlingsdienst gegen den Bescheid des BUNDESAMTES FÜR FREMDENWESEN UND ASYL, Regionaldirektion Tirol (BAI) vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich
Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerden gegen Spruchpunkt II. - VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 07.10.2020 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannte beschwerdeführende Partei und die belangte Behörde einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt haben.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, mangelndeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W208.2198645.1.00Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020