TE Vwgh Beschluss 1998/6/29 98/10/0159

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Veröffentlicht am 29.06.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, in der Beschwerdesache des W in G, vertreten durch Dr. Heinz-Dieter Flesch, Rechtsanwalt in 8570 Voitsberg, Bahnhofstraße 9, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 13. November 1997, Zl. 12.1 W 10-1997, betreffend Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 29 Abs. 4 ApG die mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. August 1990 erteilte Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit 14. November 1997 zurückgenommen. Begründend wurde dargelegt, es sei mit Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz vom 13. Dezember 1996 die Konzession für eine öffentliche Apotheke in G. erteilt worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27. Oktober 1997 sei die Genehmigung der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke gemäß § 6 Abs. 2 ApG und § 57 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung erteilt worden. Die Inhaberin der Konzession habe den 14. November 1997 als Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Apotheke mitgeteilt und beantragt, die Bewilligung zur Haltung der ärztlichen Hausapotheke des Beschwerdeführers mit Wirksamkeit vom 14. November 1997 zurückzunehmen. Der Berufssitz des Beschwerdeführers sei weniger als 4 km von der Betriebsstätte der neu errichteten öffentlichen Apotheke entfernt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 6. März 1998, B 3126/97, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Mit Verfügung vom 12. Mai 1998 wurde der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert, das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG).

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 17. Juni 1998 brachte der Beschwerdeführer mit näherer Begründung vor, § 29 Abs. 4 ApG verstoße gegen Art. 2 und Art. 6 StGG; es sei daher "notwendig, auch den § 29 Abs. 4 ApG der Verfassungskonformität hin zu untersuchen und ist daher die Aufhebung des Bescheides der BH infolge der Fragwürdigkeit des § 29 Abs. 4 ApG gegeben, womit die Aufhebung dieses Bescheides hiemit beantragt wird".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), zu enthalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1997, Zl. 97/10/0186).

Mit den oben zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, nicht nachgekommen; die Behauptung der Verfassungswidrigkeit bzw. "Fragwürdigkeit" einer gesetzlichen Vorschrift stellt nicht die konkrete Behauptung eines subjektiven Rechts dar, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet.

Der Beschwerdeführer ist somit dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen; das Verfahren war - zufolge der nach § 34 Abs. 2 VwGG in diesem Fall anzunehmenden Zurückziehung der Beschwerde - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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