TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W154 2221620-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W154 2221620-1/24E

Schriftliche Ausfertigung des am 30.07.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEN. GMBH, pA WATTGASSE 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zl. 733876807 - 190605443/BMI-BFA_NOE_RD, und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 01.07.2019, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2019 zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019, Zl. 733876807 - 190605443/BMI-BFA_NOE_RD, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

2. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

4. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der (zum damaligen Zeitpunkt minderjährige) Beschwerdeführer reiste im Dezember 2003 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.1.2004, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme den Antrag stellte, dass sein Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag auf den Asylantrag seiner Mutter umgedeutet werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.2.2004, Zahl: 03 38.768-BAE, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 iVm § 11 Asylgesetz 1997 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.7.2004, Zahl: 247.164/0-VIII/23/04, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes stattgegeben und dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.9.2017, 041 Hv 54/17k, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1, §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 2. Fall, § 142 Abs. 1 und Abs. 2, §§ 15, 142 Abs. 1, §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt, wobei die Vorhaftzeit auf die verhängte Haftstrafe angerechnet wurde. Das Urteil erwuchs mit 8.9.2017 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017, Zahl: 733876807 - 171318685/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 8.7.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm der Konventionsreisepass entzogen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2018, GZ: W147 1247164-2/2E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Am 4.3.2019 leitete das BFA das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ein.

Am 1.7.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen. Auf Grundlage des Festnahmeauftrages des BFA vom 17.6.2019 wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft festgenommen und zur möglichen Anordnung von Schubhaft einvernommen.

In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, über keine persönlichen Dokumente zu verfügen. Hinsichtlich in Österreich befindlicher Familienangehöriger nannte der Beschwerdeführer seine Mutter und zwei Brüder. Hinsichtlich vorhandener Barmittel gab der Beschwerdeführer an, über ca. € 900.- und darüber hinaus über eine Bankomatkarte zu verfügen. Er sei im Jahr 2004 als 13-jähriger in Österreich eingereist. Bis er drogensüchtig geworden sei, sei er als IT- Techniker, danach als Security bei verschiedenen Firmen und später auch als Bauspengler tätig gewesen. Amtlich sei er auch in einer eigenen Wohnung mit näher bezeichnete Adresse gemeldet gewesen. Die Straftaten habe er begangen, weil er heroinsüchtig gewesen sei. Einer möglichen Abschiebung würde er sich "natürlich" widersetzen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und keinen Arzt oder Medikamente zu brauchen. Die eigenhändige Unterschrift unter das Einvernahmeprotokoll verweigerte der Beschwerdeführer.

Mit oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA vom 1.7.2019 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 1.7.2019, um 09:15 Uhr, durch persönliche Übernahme zugestellt. Rechtlich stützte die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 2,3 und Z 9 FPG und darüber hinaus auf die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer dreijährigen Haftstrafe, die Anordnung eines gelinderen Mittels versagte die belangte Behörde aufgrund der unzureichenden Vermögensverhältnisse sowie der persönlichen Lebenssituation und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

.

Am 23.7.2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 1.7.2019, mit dem über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.

Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet stets behördlich gemeldet gewesen sei, er sei seit Juni 2017 durchgehend inhaftiert gewesen, während seiner Strafhaft habe der Beschwerdeführer freiwillig eine Drogenersatztherapie zur Behandlung seiner Suchtproblematik im Rahmen einer klinischen-psychologischen Behandlungsgruppe absolviert. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass die Behörde nicht in der Lage sein werde, für ihn ein Heimreisezertifikat zu erlangen, da er kein Staatsbürger der Russischen Föderation und damit staatenlos sei. Der Beschwerdeführer sei selbstverständlich kooperativ und im Falle und bei Erlangung eines russischen Heimreisezertifikates auch bereit, an einem von der Behörde festgelegten Tag aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auszureisen. Zudem würde er einem gelinderen Mittel jedenfalls Folge leisten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über ein soziales Netzwerk. Seine Mutter und seine Geschwister seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Der Beschwerdeführer könne sowohl bei seiner Mutter als auch bei seinem Bruder Unterkunft nehmen. Beide würden dem Beschwerdeführer im Fall seiner Enthaftung einen Schlafplatz bis zum Tag seiner Abschiebung unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mutter bzw. der Bruder würden dem Beschwerdeführer bis zum Tag seiner Abschiebung auch die notwendige Verpflegung zur Verfügung stellen bzw. finanzieren. Im Falle des Beschwerdeführers liege somit keine Fluchtgefahr vor. Der Beschwerdeführer, der sich die letzten beiden Jahre in Strafhaft befunden habe, weise auch eine tadellose Führung im Strafvollzug auf. Der Beschwerdeführer habe während seiner Strafhaft auch freiwillig eine Drogenersatztherapie zur Behandlung seiner Suchtproblematik absolviert. Der Beschwerdeführer sei vor Antritt seiner Strafhaft durchgehend amtlich gemeldet gewesen, zuletzt habe er acht Jahre lang an seiner namentlich genannten Wohnadresse gelebt. Darüber hinaus rügt die Beschwerde die Nicht-Anwendung eines gelinderen Mittels. In der Beschwerde wurde beantragt, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers als Zeugen sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

Am 24.7.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und beantragte abschließend die Abweisung der Beschwerde sowie die Feststellung gemäß § 22a BFA-VG, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie Kostenersatz.

Im gegenständlichen Verfahren wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA zur Wahrscheinlichkeit einer baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gerichtet.

In der Anfragebeantwortung vom 28.7.2019 teilte die zuständige Abteilung wie folgt mit:

"Zumal der Genannte keinerlei Dokumentenkopien vorgelegt hat, die seine Identität nachweisen könnten bzw. den Identifizierungsprozess beschleunigen könnten hat das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Russischen Föderation - wie Sie anführen uns ein Schreiben zukommen lassen, welches mit 29. Mai 2019 datiert war. In diesem Schreiben wurde dem BFA eine Fristverlängerung für die Rückübernahme des Beschwerdeführers "auf 60 Kalendertage" mitgeteilt.

Die Zusammenarbeit mit der RF im Bereich der HRZ-Beschaffung erfolgt auf Basis des mit 01. Juni 2007 in Kraft getretenen EU-Rückübernahmeabkommens. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitet mit der Übermittlung des Ersuchens um HRZ-Ausstellung das Verfahren zur HRZ-Beschaffung ein. Ab Erhalt hat das Innenministerium der RF laut EU-Rückübernahmeabkommen Art. 11 Abs. 2 25 Kalendertage Zeit, den HRZ Antrag zu beantworten. Diese Frist kann aufgrund entsprechend begründeten Einwänden von Seiten des Innenministeriums der RF auf bis zu 60 Kalendertage verlängert werden. Wie im gegenständlichen Fall.

Die Zusammenarbeit des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl mit der Botschaft der RF konnte in den letzten Jahren intensiviert werden, sodass nun ein guter und regelmäßiger Austausch mit der Botschaft stattfindet und regelmäßig Zustimmungen erteilt, HRZ ausgestellt werden und Rückführungen (Einzel- und Charterrückführungen) erfolgen können.

In Anbetracht der Tatsache, dass eine sehr intensive und gute Zusammenarbeit mit der Botschaft der RF in Wien im allgemeinen und dem Migrationsdienst der RF im speziellen gepflegt wird, geht das BFA davon aus, dass eine Beantwortung des Antrags auf Rückübernahme mit hoher Wahrscheinlichkeit in Bälde zu rechnen ist. Anzumerken sei, dass es aufgrund der Übermittlungspraxis von Schreiben aus der RF samt einer Übersetzungszeit es zu Verzögerungen und damit zu einer Überziehung der Frist von 60 Kalendertagen kommen kann (Anm.:

Das Innenministerium der RF schickt die Verbalnoten nicht direkt dem BFA, sondern an die RF Botschaft in Wien. Diese übermittelt diese Verbalnoten anschließend dem BFA, und wir leiten sie wiederum an ein Übersetzungsbüro weiter.)."

Das Bundesverwaltungsgericht führte im Schubhaftbeschwerdeverfahren am 30.07.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer (in Folge: BF) im Beisein seines bevollmächtigten Rechtsvertreters (in Folge: RV) teilnahmen. Am Beginn der Verhandlung wurde der Beschwerdeführer seitens des erkennenden Gerichtes zu seinem Gesundheitszustand befragt, worauf der BF antwortete, dass er gesund sei.

Die mündliche Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:

"R an BF: Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum.

BF: XXXX , XXXX .

R: Haben Sie einen Reisepass oder ein sonstiges Dokument, welches Ihre Identität nachweisen kann?

BF: Mein einziges Dokument, das meine Identität nachweisen könnte, war mein Konventionsreisepass. Meine Geburtsurkunde der Russischen Föderation, damals noch Sowjetunion, habe ich bereits in meinem Asylverfahren abgegeben.

R: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?

BF: Ich habe Tschetschenien im Alter von 10 Jahren verlassen.

R: Wann sind Sie nach Österreich gekommen?

BF: 2003.

R: Wann haben Sie einen Asylantrag in Österreich gestellt?

BF: Sofort, als wir in Österreich angekommen sind.

R: Wie war der Ausgang des Verfahrens?

BF: Der Status des Asylberechtigten wurde mir und auch meiner Familie zuerkannt.

R: Haben Sie nach wie vor Flüchtlingsstatus?

BF: Jetzt nicht mehr, er wurde mir entzogen, weil ich einen Raub in Österreich begangen habe. Daraufhin wurde ich strafrechtlich verurteilt mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Nach zwei Dritteln der Strafverbüßung wurde ich mit der Auflage der Bewährungshilfe vorzeitig entlassen. Dass mir der Flüchtlingsstatus bescheidmäßig entzogen wurde, habe ich eigentlich erst bei Anordnung der Schubhaft realisiert. Die Anordnung der Schubhaft war für mich eine Überraschung, ich dachte mir, dass ich nach Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit kommen würde.

R: Wie sieht Ihr Aufenthaltsstatus nunmehr in Österreich aus?

BF: So weit ich weiß, habe ich derzeit überhaupt keinen Aufenthaltsstatus.

R: Mit Bescheid vom 08.07.2004 wurde Ihnen der Status des Asylberechtigten zuerkannt, dieser wurde Ihnen mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017 aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde Ihnen nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gegen Sie erlassen und Ihnen der Konventionsreisepass entzogen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2018 als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.

BF: Das ist mir bewusst.

R: Welche schulische bzw. berufliche Ausbildung haben Sie in Österreich absolviert?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, war ich bereits 15 Jahre alt. Ich habe einen Hauptschulabschlusskurs besucht und die Hauptschule sohin mit Prüfung abgeschlossen. Im

Zuge des Hauptschulabschlusskurses habe ich zwei Jahre lang einen Deutschkurs besucht. Mit 19 Jahren habe ich eine Lehre als IT-Techniker begonnen, die ich jedoch nach 1,5 Jahren abgebrochen habe. Der Grund für den Abbruch war der geringe Verdienst, ich habe sofort danach die Arbeit als Security-Mitarbeiter begonnen. Das genaue Datum hierzu weiß ich leider nicht. Als Security-Mitarbeiter habe ich ca. 2,5 Jahre gearbeitet. Danach habe ich im Alter von ca. 25 Jahren die Bauspenglerlehre begonnen. Als Bauspengler habe ich ca. 1,5 Jahre gearbeitet. Danach hat meine Drogensucht begonnen und somit meine "Problemzeit". Das war ca. im September 2016. Ich möchte eigentlich nicht mehr an diese Zeit denken.

R: Warum wollten Sie nicht ein Arbeitsleben führen und sind zur Drogensucht gekommen?

BF: Ich wollte ein Arbeitsleben führen, dann hatte ich ein wenig Stress und wollte mich mit einem Freund "entspannen". Nachdem es einmal geholfen hatte, habe ich es noch zwei bis drei Mal probiert und bin somit in eine Abhängigkeit geraten.

R: Drogenabhängigkeit bedeutet jedoch nicht sofort Straffälligkeit.

BF: Ich möchte nicht sagen, dass ich etwas Richtiges getan habe. Mir ging es schlecht, ich hatte kein Geld, dann dachte ich mir, ich nehme es dem, der es verkauft (die Drogen) einfach weg. Ich habe auch einen Diebstahl gemacht und einen Raub und habe hierbei einen Schlagstock dabeigehabt. Ich habe drei Mal einen Raub begangen und zwei oder drei Mal einen Diebstahl. Später wurde ich dann bei mir zu Hause im Hof festgenommen und in Folge wurde ich zu 3 Jahren Haft verurteilt. Dann bin ich ins Gefängnis gekommen, hatte Zeit zum Nachdenken. Ich habe im Gefängnis trainiert und habe dort auch zugenommen. Ich habe dort zwar nicht als Bauspengler aber als Schlosser gearbeitet.

R: War Ihnen damals bewusst, dass Sie gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen haben?

BF: Unter Drogeneinfluss habe ich nicht darüber nachgedacht. Ich wusste zwar, dass es strafbar ist.

R: Wie ist es mit Ihrer Drogensucht im Gefängnis weitergegangen?

BF: Mit Hilfe von Tabletten bin ich von Heroin "heruntergekommen". Die Tabletten habe ich auch monateweise reduziert und bin von 12 mg auf 2 mg heruntergekommen. Drei bis vier Monate vor meiner Entlassung wollte ich, dass ich "sauber" entlassen werde, um danach wieder als Bauspengler bei Verwandten arbeiten zu können und habe mit der Tabletteneinnahme aufgehört. Geplant war, nach meiner Haftentlassung, "draußen" zu

arbeiten, ich habe geplant, von Wien wegzuziehen und nach Feldbach zu ziehen. Ich wollte dort arbeiten und eine günstige Wohnung haben.

R: Ist es Ihnen hinsichtlich Ihrer Drogensucht gelungen, von den Drogen wegzukommen?

BF: Ja. Ich habe absolut mit Drogen aufgehört. Geplant war eben, aufhören mit der Drogensucht und nach der Haftentlassung mit Arbeiten ein normales Leben aufzubauen.

R: Wo waren Sie während Ihrer Haft untergebracht?

BF: Sieben Monate in Wien Josefstadt, danach fünf Monate Favoriten. Die restliche Zeit in Hirtenberg.

R: Warum sind Sie von Wien weggekommen?

BF: Ein Grund war, dass ich mit Therapeuten gestritten habe, weil man mir keinen gelockerten Freigang gegeben hat. Nachdem ich das Erkenntnis des BVwG vom 02.03.2018 erhalten hatte, wollte ich Freigang erhalten, um mit meiner Familie bis zu meiner Abschiebung aus Österreich noch etwas Zeit verbringen zu können. Die Diskussion mit den Therapeuten hatte schon davor begonnen. Es hat am Anfang geheißen, wenn man drei bis vier Monate in der Haft keine Probleme macht, bekommt man wenigstens für 12 Stunden Ausgang. Ich habe jedoch in Favoriten Canabis geraucht. Danach wurde ich nach Hirtenberg überstellt. Das war ca. im März 2018. In Hirtenberg war ich dann ohne Probleme bis zu meiner Entlassung untergebracht. Hätte ich Probleme gemacht, wäre ich nicht nach 2/3 der Haftverbüßung entlassen worden.

R: Wie sah es mit Ihrem Drogenkonsum in Hirtenberg aus?

BF: Ich habe mit der Medikamenteneinnahme die Drogen reduziert und dann ganz damit aufgehört. Hätte ich mich nicht ordentlich benommen, wäre ich nicht vorzeitig entlassen worden.

R: Sie haben laut Aktenlage am 07.11.2018 eine Ordnungsstrafverfügung seitens der JA Hirtenberg bekommen. Was war der Grund dafür?

BF: Ich habe Canabis geraucht, um mich ein wenig zu entspannen.

R: Woher hatten Sie das Canabis?

BF: Ich habe es im Gefängnis von einem Gefangenenkollegen bekommen.

R: Vorhin haben Sie erwähnt, dass Sie mit dem Drogenkonsum in Hirtenberg aufgehört hätten und Sie keine Probleme damit gehabt hätten. Was sagen Sie dazu?

BF: Manche trinken Bier und ich habe Canabis geraucht, um mich zu entspannen.

R: Es war Ihnen bewusst, dass Sie damit nicht rechtens gehandelt haben?

BF: Ja.

R: Warum haben Sie es trotzdem gemacht?

BF: Als ich in Haft gekommen bin, hatte ich kein graues Haar, aber, wenn man zu viel nachdenken kann und wenn man Probleme hat, dann braucht man etwas "zur Entspannung".

Dem BF wird der Schriftsatz der Abteilung des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vom 28.07.2019 zur Kenntnis gebracht.

BF: Somit wird zugewartet, bis die Russische Föderation ein Antwortschreiben übermittelt.

R an RV: Wollen Sie sich äußern?

RV: Aus meiner Sicht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde anführt, es seien keine Identitätsdokumente vorgelegt worden, da sich ja die Geburtsurkunde des BF im Akt befindet, wie zuletzt im Bescheid des BFA vom 29.12.2017 angeführt. Sollte die Geburtsurkunde der Russischen Botschaft nicht übermittelt worden sein, stellt dies ein Versäumnis der Behörde dar, welches dem BF nicht angelastet werden kann. Weiters müsste nach nunmehr 60 Kalendertagen zumindest schon die genannte Verbalnote in russischer Sprache beim BFA eingelangt sein. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde durch weitere Urgenzen bei der Russischen Botschaft auf eine schnellere Ausstellung eines Heimreisezertifikates hingewirkt hätte. Da der BF niemals einen Reisepass der Russischen Föderation besessen hat, steht zum aktuellen Zeitpunkt nicht fest, dass die Russische Botschaft ihn als Staatsbürger der Russischen Föderation identifizieren wird. Es wird auf die Ausführungen in der Schubhaftbeschwerde verwiesen.

Die Verhandlung wird um 14:32 Uhr unterbrochen und um 15:27 Uhr fortgesetzt.

R: Wovon haben Sie während Ihres Aufenthaltes in Österreich Ihren Lebensunterhalt bestritten?

BF: Als ich nach Österreich gekommen bin, hat meine Familie Sozialhilfeunterstützung bekommen, ich war damals noch ein Kind. Als ich den Schulabschluss gemacht habe, habe ich auch noch Sozialhilfe bekommen. Bis zum Beginn meiner Lehre als IT-Techniker hat meine Mutter Sozialhilfe bekommen, die dann auch mir zugute kam. Während meiner Lehre als IT-Techniker habe ich im ersten Lehrjahr ca. 400 Euro bekommen. In der Zeit habe ich noch bei

meiner Mutter gelebt. Nach Abbruch der Lehre habe ich als Security gearbeitet und zwar bei Group4, Securitas und einer weiteren Firma, deren Name mir gegenwärtig entfallen ist. In dieser Zeit habe ich ca. 1200 bis 1400 Euro bekommen. Dann habe ich Arbeitslosengeld für ca. fünf Monate bekommen, bis ich die Lehre als Bauspengler begonnen habe. Als Bauspenglerlehrling habe ich ca. 2 Jahre gearbeitet und den Lehrabschluss gemacht, das Zeugnis habe ich hier und könnte es vorlegen. In jener Zeit habe ich ca. 800 Euro pro Monat verdient. Nach dem Lehrabschluss habe ich einen Monat Pause gemacht, in jener Zeit habe ich wieder Arbeitslosengeld bezogen. Bei der Firma Gulyas und Heingl habe danach als Bauspengler zu arbeiten begonnen. Dabei hat er mich im ersten Jahr nur in der warmen Jahreszeit beschäftigt und nicht im Winter. Im zweiten Jahr habe ich ganzjährig gearbeitet und ich habe dabei zwischen 1.900 und 2.100 Euro verdient. Dann habe ich zu arbeiten aufgehört und habe Arbeitslosengeld in der Höhe von ca. 900 Euro bezogen. Nach 6 Monaten habe ich die Mindestsicherung in der Höhe von ca. 800 Euro bezogen. Danach begann meine Drogensucht und es folgte meine strafgerichtliche Verurteilung. Während meiner Haft habe ich im Gefängnis auch als Schlosser gearbeitet und dafür eine Entlohnung bekommen. Dafür kann ich auch Unterlagen vorlegen.

R an RV: Haben Sie noch Fragen?

RV: Keine Fragen.

R an BF: Haben Sie noch etwas hinzuzufügen?

BF: Nein, danke, ich habe alles gesagt.

R: Soll Ihnen die Niederschrift in russischer Sprache rückübersetzt werden?

BF: Auf eine Rückübersetzung verzichte ich, ich möchte mir die Niederschrift nur durchlesen."

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung erfolgte die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Mit Schreiben vom 8.8.2019 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die schriftliche Ausfertigung des am 30.7.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person:

Der BF ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger.

Rechtlicher Status in Österreich:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2004 in Österreich.

Mit mündlich verkündetem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 8.7.2004, Zahl: 247.164/0-VIII/23/04, wurde dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl gewährt.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017, Zahl: 733876807 - 171318685/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 8.7.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm der Konventionsreisepass entzogen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2018, GZ: W147 1247164-2/2E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Zur Ausreisewilligkeit:

Der Beschwerdeführer ist nicht bereit, freiwillig aus Österreich auszureisen.

Grad der sozialen Verankerung in Österreich:

Der BF ist ledig und kinderlos, er verfügt in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte.

Der BF geht in Österreich gegenwärtig keiner legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über eine schulische Ausbildung und weist ausgezeichnete Deutschkenntnisse auf, hat darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Er verfügt zwar über Ausbildungen in beruflicher Hinsicht, ging aber nur zeitweise einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner strafgerichtlichen Verurteilung mehrheitlich von staatlichen Leistungen versorgt. Im Übrigen versuchte er, sich durch sein strafrechtliches Verhalten eine Einnahmequelle zu sichern.

Der Beschwerdeführer verfügt gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über geringe Barmittel.

Gesundheitlicher Zustand:

Der BF ist haftfähig.

Bisheriges Verhalten:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 5.9.2017, 041 Hv 54/17k, wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Jahren verurteilt.

Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig. Während der Unterbringung in der Haftanstalt hat er sich zwar einer klinisch - psychologischen Therapie unterzogen, hat aber immer wieder unerlaubter Weise Drogen konsumiert, was zu einem Therapieabbruch und zu einer Ordnungsstrafe für den Beschwerdeführer seitens der Justizanstalt geführt hat.

Zur Durchführbarkeit der Abschiebung:

Ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates wurde seitens des BFA eingeleitet. Mit der Ausstellung eines solchen ist gegenwärtig zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger und volljährig ist, ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie aus den diesbezüglich gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellungen zum rechtlichen Status des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt sowie aus den Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur Ausreiseunwilligkeit gründet auf der expliziten Aussage des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme am 1.7.2019 im Zuge der Schubhaftanordnung.

Die Feststellungen betreffend den Familienstand des Beschwerdeführers sowie darüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie aus seinen Angaben im Verfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen hinsichtlich seiner schulischen Ausbildung bzw. seiner beruflichen Tätigkeiten ergeben sich zum einen aus dem Verfahrensakt, dabei insbesondere aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2018, und zum anderen aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung, dass der BF gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einer Anfrage zum Zentralen Melderegister.

Die Feststellung hinsichtlich des Vorhandenseins lediglich geringer Barmittel ergibt sich aus dem Verfahrensakt, dem ist der BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegengetreten.

Die Feststellung zum Gesundheitsstand des BF ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus dem Verfahrensakt sowie aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellungen hinsichtlich der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen ungebührlichen Verhaltens während der Drogentherapie in der Haftanstalt ergeben sich zum einen aus dem Gerichtsakt sowie den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Feststellung hinsichtlich der Ordnungsstrafe, mit der der Beschwerdeführer in der Haftanstalt bestraft wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt.

Die Feststellung hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der für die Erlangung von Heimreisezertifikaten zuständige Abteilung des BFA vom 28.7.2019. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, es würde aufgrund der Tatsache, dass er nicht Staatsangehöriger der Russischen Föderation und sohin staatenlos sei, zu keiner Ausstellung eines Heimreisezertifikates kommen können, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm aufgrund eben dieser Staatsangehörigkeit, die er durch Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde belegen konnte, seinerzeit internationaler Schutz gewährt wurde. Gemäß dem Staatsangehörigkeitsgesetz vom XXXX wurden alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannt, die am XXXX ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch äußerten, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden (siehe dazu die als Beilage zur Verhandlungsschrift vom XXXX im Gerichtsakt einliegende ACCORD Anfragebeantwortung vom 8.8.2007, a-5577-1). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung explizit angegeben, im Jahr XXXX geboren worden zu sein und im Alter von 10 Jahren Tschetschenien verlassen zu haben. Weder im Asylverfahren noch im Beschwerdeverfahren zur Schubhaftanordnung ist hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer bis XXXX gegen eine solche Staatsangehörigkeit zur Russischen Föderation ausgesprochen hätte, weshalb hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung auch deshalb von der zeitnahen Erlangung eines Heimreisezertifikates auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt 1. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger; er ist Staatsangehöriger der russischen Föderation; somit ist er ein Fremder.

Der BF wurde von der belangten Behörde zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft genommen.

Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017, Zahl: 733876807 - 171318685/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 8.7.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm der Konventionsreisepass entzogen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2018, GZ: W147 1247164-2/2E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft verfügte der Beschwerdeführer sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

Die belangte Behörde stützte die Anordnung der Schubhaft zutreffend auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 1, 3 sowie 9 FPG:

"Fluchtgefahr" ist jedenfalls im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 1 FPG indiziert, da der Beschwerdeführer im Zuge der Schubhaftanordnung in der Einvernahme vom 1.7.2019 angegeben hat, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen.

Wie oben dargelegt, besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. (Z 3).

Der BF verfügt im Bundesgebiet zwar über familiäre Bezugspunkte, so leben in Österreich seine Mutter und zwei Brüder. Der Beschwerdeführer geht aber gegenwärtig keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt gegenwärtig über keine Unterkunft im Bundesgebiet.

Der BF verfügt zwar über eine Schulausbildung und Deutschkenntnisse, hat darüber hinaus seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich nachhaltig zu integrieren. Er verfügt zwar über eine Berufsausbildung, ging aber nur zeitweise einer Arbeit nach. Der Beschwerdeführer wurde vor seiner strafgerichtlichen Verurteilung mehrheitlich von staatlichen Leistungen versorgt. Im Übrigen versuchte er, sich durch sein strafrechtliches Verhalten eine Einnahmequelle zu sichern.

Trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer die sich durch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ergebende Chance nicht genutzt, sich wirtschaftlich, sozial und beruflich zu integrieren. Stattdessen hat der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung missachtet, was durch seine strafgerichtliche Verurteilung vom 05.09.2017 eindrucksvoll belegt ist. (Z 9).

Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass die belangte Behörde die Anordnung der Schubhaft auf die Bestimmung des § 76 Abs. 3 Z 2 FPG stützt, eine Verletzung entsprechender Verpflichtungen geht aus dem Verfahren nicht hervor.

Vor diesem Hintergrund, insbesondere auch in Hinblick auf das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers während der Verbüßung der Strafhaft, so hat sich der Beschwerdeführer an die Anordnungen in der Drogentherapie nicht gehalten, was letztlich aufgrund mehrfachen Drogengenusses während der Anhaltung zum Abbruch der Therapie und sogar zu einer Ordnungsstrafe während der Strafhaft geführt hat, zusammen mit seiner Ausreiseunwilligkeit, ist sohin von erheblicher Fluchtgefahr des Beschwerdeführers auszugehen, und im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit in Hinblick auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen.

Aufgrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der zeitnah möglichen Abschiebung ist sohin auch der Schubhaftzweck gegeben.

3. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

[...]

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund ungebührlichen Verhaltens während aufrechter Strafhaft - der Beschwerdeführer war selbst während der Verbüßung der Strafhaft nicht gewillt, Anordnungen einzuhalten, was sogar zu einer Ordnungsstrafe in der Strafhaft geführt hat - mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden. Aus diesem Grund konnte auch von der beantragten Einvernahme der Mutter und des Bruders des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, zumal Zweifel an der Möglichkeit der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers bei seinen Familienangehörigen beim erkennenden Gericht nicht entstanden sind.

4. Aufgrund der oben dargelegten Fluchtgefahr und der oben beschriebenen Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers ist in Zusammenschau mit der fehlenden persönlichen Verankerung des Beschwerdeführers sowie der fehlenden finanziellen Eigenmittel, vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und der Bemühungen des BFA zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft notwendig und verhältnismäßig.

Zu Spruchpunkt 2. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 29.12.2017, Zahl: 733876807 - 171318685/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid vom 8.7.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gleichzeitig gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Gleichzeitig wurde ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm der Konventionsreisepass entzogen. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.3.2018, GZ: W147 1247164-2/2E, als unbegründet abgewiesen, das Erkenntnis erwuchs in Folge in Rechtskraft.

Zum Entscheidungszeitpunkt verfügt der Beschwerdeführer sohin über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.

3. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Im Falle des Beschwerdeführers besteht sohin weiterhin Fluchtgefahr.

Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Mit der Durchführung der Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer ist - wie das Verfahren ergeben hat - zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu rechnen.

Die weitere Anhaltung in Schubhaft ist verhältnismäßig.

Der Beschwerdeführer ist weiterhin haftfähig.

3. Es ist daher auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Zu Spruchpunkt 3. und 4. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz.

Zu Spruchpunkt B) (Un)zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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