TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 W173 2146782-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

BFA-VG §53
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W173 2146782-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. Weld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.7.2019, Zl. 1104853206, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.2.2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

2. Mit Bescheid vom 17.1.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 1.2.2017 erhobene Beschwerde des BF, mit der der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, einer mangelhaften Beweiswürdigung, mangelhafter Feststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten wurde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2018 zu W259 2146782-1/16E wurde die Beschwerde des BF vom 1.2.2017 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde vom BF nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft.

5. Am 18.5.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

6. Am 23.8.2018 wurde der BF von der belangte Behörde einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurden vom BF diverse Empfehlungsschreiben, eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Teilnahmebestätigung des Kursmoduls "Sicherheit & Polizei" vorgelegt. Dem BF wurde vorgehalten, dass gegen ihn seit 30.4.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Zu seinem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet verbunden mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs. 1a FPG und der zwangsweisen Durchführung seiner Außerlandesbringung, sollte er seiner Ausreise nicht unverzüglich nachkommen, gab der BF an, dass er sich - wie bereits angegeben - bemühen werde, in Österreich zu bleiben. Er habe die Sprache gelernt und habe hier auch sehr viele Freunde. Die belangte Behörde nahm dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 (weiße Karte) ab.

7. Zur am 6.11.2018 geplanten Abschiebung des BF im Luftweg nach Kabul sollte der BF mit Schreiben vom 31.10.2018 über diese bevorstehende Abschiebung im Hinblick auf die bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung gegen ihn informiert werden. Werde der Abschiebetermin aus Gründen, die ihm zuzurechnen seien, versäumt, habe er mit fremdenrechtlichen Zwangsmaßnahmen, insbesondere mit Schubhaft oder dem gelinderen Mittel, zu rechnen. Mit Meldung vom 5.11.2018 gab die Landespolizeidirektion Wien der belangten Behörde bekannt, an drei aufeinander folgenden Tagen an der Meldeadresse des BF in XXXX keine Personen angetroffen zu haben. Einer Nachbarin sei keine Person an der Wohnadresse aufgefallen, welche auch nur annähernd auf die Beschreibung des BF passe. Am 14.11.2018 erging ein Festnahmeauftrag gegen den BF.

8. Der an den Rechtsvertreter des BF ergangenen Ladung der belangten Behörde zur Einvernahme am 9.1.2019 im Hinblick auf seinen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kam der BF nach. Befragt, warum er das Bundesgebiet trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht verlassen habe, gab der BF an, dass er seit seiner Kindheit nach Europa kommen habe wollen. Seit er 13-14 Jahre alt sei, wolle er in Österreich leben. Seine familiären Verhältnisse hätten sich seit der Einvernahme am 23.8.2018 insofern geändert, als sein Vater im Iran nun krank sei. Sein Reisepass sei nach wie vor im Iran. Er wohne bei seiner sich derzeit in Amerika aufhaltenden Freundin in XXXX , wo er immer schlafe. In sein Heimatland reise er nicht freiwillig aus, zumal er sich Mühe geben werde, hier zu bleiben und sein Ziel erreichen werde. Der BF wurde auf die beabsichtigte Abweisung seines Antrages auf Gewährung eines Aufenthaltstitels hingewiesen. Im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung wurde der BF festgenommen. Sein Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz sei negativ entscheiden worden.

9. Bei der Einvernahme am 10.1.2019 im Zuge der Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung schilderte der BF in Anwesenheit eines Dolmetschers seine bisherigen Integrationsschritte in Österreich. Während seines dreijährigen Aufenthalts in Österreich habe er die Sprache gelernt und gearbeitet. Er habe auch Freunde. Er sei nach Österreich im Hinblick auf das gute Leben gekommen und wolle hier auch leben. Er bezog sich auf seinen freiwilligen Unterreicht in XXXX und seine in zwei Wochen abzulegende Prüfung. Im Hinblick auf seinen Unterricht und seine Freunde in XXXX wohne er bei seinem Paten, XXXX , in XXXX auch wenn er einen Schlafplatz in XXXX habe. Seine Tante väterlicherseits lebe mit ihrer Familie in Österreich. Seine Kernfamilie sei in Shiraz im Iran. Als dem BF die beabsichtigte Verhängung der Schubhaft gegen ihn mitgeteilt wurde, wollte er in ein anderes EU-Land. Zur Frage, ob er gegen die Abschiebung Widerstand leisten würde, gab der BF an, eine Abschiebung nicht zu akzeptieren.

10. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 10.1.2019 wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 12.1.2019 stellte der BF mündlich einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er am 15.1.2019 wieder nach Rücksprache mit seiner Rechtsvertretung zurückzog. Am 17.1.2019 wurde der BF auf Grund der gegen ihn durchsetzbaren Rückkehrentscheidung über seine bevorstehende Abschiebung (16.2.2019) informiert. Die gegen den Mandatsbescheid vom 10.1.2019 zur Schubhaftverhängung erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.2019, W279 2213340-1/44E, als unbegründet abgewiesen. Am 31.1.2019 wurde im Hinblick auf die geplante Abschiebung des BF am 16.2.2019 im Luftweg nach Kabul auf Grund des zu erwartenden Widerstandes des BF eine Begleitung von drei besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angefordert. Am 13.2.2109 erging ein Abschiebeauftrag gegen den BF nach Kabul im Luftweg für 16.2.2019 in Beisein einer Eskorte durch drei besonders geschulte Einsatzbeamte.

11. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.2019 erhob der BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, wobei der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14.2.2019 zu Ra 2019/21/0035-4 wurde dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht stattgegeben. Begründend wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass für den BF kein unverhältnismäßiger Nachteil begründet sei, zumal eine Aufschiebung der für den 16.2.2019 geplanten Abschiebung des BF nicht möglich sei und die Beendigung der Schubhaft unmittelbar bevorstehe.

12. Am 15.2.2019 gab der BF im Rahmen des abschließenden Kontaktgespräches bekannt, nicht nach Afghanistan abgeschoben werden zu wollen. Wegen Vorliegens einer Problemabschiebung gemäß 46 FPG wurde der BF am 16.2.2019 in Begleitung von drei Polizeibeamten im Luftweg via Istanbul nach Kabul abgeschoben.

13. Mit Kostenmandatsbescheid der belangten Behörde vom 19.2.2019, 1104853206 - 160201456, wurde dem BF gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie die entstandenen Dolmetschkosten in der Höhe von insgesamt Euro 5.421,83 zu ersetzen. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Bund durch die gegen den BF gesetzten Maßnahmen insgesamt Kosten in der Höhe von Euro 5.421,83 entstanden seien. Diese würden sich aus den Kosten für die Abschiebung in der Höhe von Euro 5.302,33 (Flugticket und Eskorte) sowie der Dolmetschleistung bei der Einvernahme am 10.1.2019 in der Höhe von Euro 119,50 zusammensetzen.

14. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 26.2.2019 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.1.2019 zur Schubhaftverhängung abgelehnt.

15. Mit Schriftsatz vom 1.3.2019 erhob der Rechtsvertreter des BF Vorstellung gegen den Kostenmandatsbescheid vom 19.2.2019. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Kostenersatzpflicht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nur eintreten könne, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme rechtmäßig erfolgt und die Entscheidung rechtskräftig sei. Der BF habe jedoch das Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes, welches seine Beschwerde abgewiesen habe und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen habe, mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und mittels Revision beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Es sei in beiden Fällen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt worden. Da die Entscheidung hierüber noch ausstünde, sei daher eine Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht eingetreten. Dazu wurde auf die angeschlossenen Kopien zum genannten Rechtsmittel verwiesen. Es sei daher noch nicht rechtskräftig geklärt, ob die gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendende Maßnahmen rechtmäßig gewesen seien. Vielmehr sei es möglich, dass die Höchstgerichte der genannten Beschwerde bzw. Revision Folge geben und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufheben würden. Beantragt wurde der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

16. Infolge der außerordentlichen Revision des BF wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.1.2019 zur Verhängung der Schubhaft mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.2019 zu Ra 2019/21/0035 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgehoben.

17. Mit Schreiben vom 9.5.2019 verständigte die belangte Behörde die Rechtsvertretung des BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kostenersatzverpflichtung. Nach dem abweisenden Bescheid zum Asylantrag vom 8.2.2016 sei vom Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des BF am 30.4.2018 abgewiesen worden, wobei der BF die eingeräumte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise habe verstreichen lassen. Die im November 2019 beabsichtigte Festnahme zur Abschiebung nach Afghanistan habe nicht vollzogen werden können, da sich der BF nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten habe. Ein Festnahmeauftrag sei ausgeschrieben und eine amtliche Abmeldung veranlasst worden. Bei der Einvernahme am 10.1.2019 zur Schubhaftverhängung sei ein Dolmetscher beigezogen worden. Die Kosten für die Beiziehung des Dolmetschers hätten sich auf Euro 119,50 belaufen und seien im Mandatsbescheid berücksichtigt worden. Auf Grund des Sprachniveaus des BF (C2) und der damit sehr guten Sprachkenntnisse des BF werde vom Ersatz der Dolmetschkosten abgesehen. Am 16.2.2019 sei der BF in Begleitung von drei Exekutivbeamten zwangsweise nach Afghanistan abgeschoben worden. Dies sei auf Grund der Aktenlage dringend geboten gewesen. Es seien Durchsetzungskosten von Euro 5.302,33 (Flugticket für den BF von Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul Euro 637,78 sowie Flugtickets für die Eskorte von Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul und retour von Kabul über Dubai nach Wien-Schwechat mit einer Übernachtung in einem Hotel in Dubai) von Euro 4.664,55 angelaufen. Die Buchung sei über das Verkehrsbüro erfolgt und die Flugabschiebung habe mit der Fluglinie Turkish Airlines und der Rückflug der Eskorte mit der Fluglinie Emirates stattgefunden. Daraus würden Abschiebe- und Durchsetzungskosten in der Höhe von Euro 5.302,33 resultieren. Deren Ersatz sei in § 53 Abs. 1 BFA-VG geregelt. Der BF habe keine Schritte zur Beendigung seines illegalen Aufenthalts in Österreich und zur freiwilligen Ausreise gesetzt. Es habe die zwangsweise Abschiebung betreiben werden müssen, zumal der BF auch am 10.1.2019 seine Abschiebung nicht akzeptiert habe. Seine zwangsweise Abschiebung sei durch Verschulden des BF verursacht worden. Die begleitete Abschiebung sei rechtmäßig und notwendig gewesen, da wegen der nicht freiwilligen Ausreise des BF der dringende Verdacht bestanden habe, dass sich der BF gegen seine Abschiebung ohne Polizeibegleitung widersetzen würde. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die eingebrachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof habe keine aufschiebende Wirkung und sei auch nicht zuerkannt worden. Es sei eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorgelegen, sodass die Abschiebung rechtskonform erfolgt sei. Von der Vorschreibung der Dolmetschkosten in der Höhe von Euro 119,50 werde abgesehen.

18. In der Stellungnahme vom 7.5.2019 verwies die Rechtsvertretung des BF auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 7.3.2019. Es sei das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.1.2019 zu W279 2213340-1/44E hinsichtlich der Spruchpunkte A)

I. bis IV. wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft als rechtswidrig erkannt worden. Es sei wohl der tatsächliche Grund für die Ladung zur Einvernahme am 9.1.2019 die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Ausreise gewesen, zumal in der Ladung vom 10.12.2018 eine "Ergänzende Einvernahme bzgl. des Antrags gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005" angegeben worden sei. Der BF sei in jeder Phase des Verfahrens kooperativ gewesen und habe den Ladungen der Behörde immer Folge geleistet. Es sei die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 abzuwarten gewesen, bevor ein entsprechendes Verfahren zur Rückkehr eingeleitet hätte werden können. Zudem sei eine Begleitung durch drei Exekutivbeamte in keiner Wiese indiziert gewesen. Der BF habe sich - wie bereits angemerkt - während der gesamten Verfahrensdauer kooperativ verhalten. Die Eskorte durch drei Beamte samt Übernachtung im Hotel in Dubai sei nicht als erforderliche Maßnahme, sondern als wesentlich übersteigerte Vorgangsweise zu bewerten. Die Notwendigkeit dieser Maßnahme werde bezweifelt. Der BF sei weder ein Schwerverbrecher, noch lasse sein Körperbau darauf schließen, dass er sich auch nur gegen einen Exekutivbeamten zu Wehr setzen könne. Zudem habe er nie vorgehabt, körperliche Gewalt oder dergleichen anzuwenden. Die Begleitung durch drei Exekutivbeamte sei überschießend.

19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 17.7.2019, 1104853206, wurde dem BF aufgetragen, gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 5.302,33 zu ersetzen.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF seit dem 30.4.2018 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe. Die Frist zur freiwilligen Ausreise sei am 14.5.2018 verstrichen. Der BF habe laut Aktenlage keinerlei Schritte gesetzt, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden und freiwillig auszureisen. Es habe daher seine zwangsweise Abschiebung betrieben werden müssen. In der niederschriftlichen Einvernahme am 10.1.2019 habe der BF angegeben, dass er eine Abschiebung nicht akzeptiere. Eine bereits für den 6.11.2018 geplante Abschiebung sei wegen des damals unbekannten Aufenthaltes durch den BF vereitelt worden. Eine begleitete Abschiebung sei als dringend geboten erschienen. Die zwangsweise Abschiebung des BF sei durch sein Verschulden (Nichtausreise trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung) verursacht worden. Die begleitete Abschiebung sei nach Ansicht der Behörde rechtmäßig und notwendig gewesen, da der BF nach Ansicht der Behörde nicht freiwillig ausgereist wäre und der dringende Verdacht bestanden habe, dass der BF sich bei einer Abschiebung ohne Polizeibegleitung widersetzt hätte.

Laut Dienstanweisung seien bei einer begleiteten Abschiebung immer drei Polizeibeamte einzusetzen (aufgrund der Eigensicherung). Dabei seien Durchsetzungskosten von Euro 5.302,33 entstanden (Euro 637,78 für das Flugticket des BF Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul, Euro 4.664,55 für die Flugtickets der Eskorte von Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul und retour von Kabul über Dubai nach Wien-Schwechat mit einer Übernachtung in einem Hotel in Dubai). Die Tickets seien entsprechend der Dienstanweisung vorgeschrieben und über das Verkehrsbüro gebucht worden. Insgesamt seien dem BF somit Euro 5.302,33 vorzuschreiben. Gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG sei der Ersatz der Durchsetzungskosten eindeutig geregelt und gesetzlich zwingend vorgeschrieben.

Die eingebrachte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die eingebrachte Revision beim Verwaltungsgerichtshof seien außerordentliche Rechtsmittel und hätten keinerlei aufschiebende Wirkung. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 7.3.2019 die Verhängung der Schubhaft infolge einer Verletzung der Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem BF einen Aufwandersatz in der Höhe von Euro 1.346,40 zuerkannt. Diese Entscheidung habe allerdings nichts mit dem gegen den BF rechtskräftig verhängten Abschiebetitel (Rückkehrentscheidung) und seiner rechtmäßigen Abschiebung zu tun. Auch sei durch die Behörde eine im Akt dokumentierte Refoulementprüfung gemäß § 50 FPG vorgenommen worden, welche die Außerlandesbringung als zulässig erklärt habe. Es stehe aufgrund des dargelegten Sachverhaltes aus Sicht der Behörde fest, dass die Abschiebekosten rechtmäßig und nicht willkürlich entstanden und weder vermeidbar noch unverhältnismäßig seien. Der Grund für die zwangsweise begleitete Abschiebung sei im Verschulden des BF gelegen und sei von diesem zu vertreten. Zum Vorstellungsantrag werde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der guten Deutschkenntnisse die Dolmetschkosten in Höhe von Euro 119,50 nicht zum Ersatz vorgeschrieben und von der Behörde getragen werden würden.

20. Mit Schriftsatz vom 1.8.2019 erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 17.7.2019. Die Begründung deckt sich weitgehend mit dem bisherigen Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.5.2019. Verwiesen wurde abermals auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.3.2019 zur Rechtswidrigkeit der Verhängung der Schubhaft infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Behebung der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu W279 2213340-1/44E. Der BF habe sich in keiner Phase des laufenden Verfahrens der Behörde entziehen wollen, sodass die zwangsweise Abschiebung unverhältnismäßig sei. Die erstinstanzliche Entscheidung über sein beantragtes humanitäres Bleiberecht - wie bereits erwähnt - sei noch ausständig gewesen. Dem BF vorzuwerfen, dass er an einem Tag zu einer bestimmten Uhrzeit nicht an seiner Meldeadresse anzutreffen gewesen sei, sei überspitzt. Der BF sei umfassend sozial integriert und engagiert gewesen. Er habe zeitweise einen sehr vollen Terminkalender gehabt und sei nicht in seiner Unterkunft anzutreffen gewesen. Er habe sich im Bundesgebiet bewegt. Die Behörde hätte - da sich der BF immer kooperativ verhalten habe - ihn lediglich zu einer Vorsprache auffordern müssen. Der BF habe sich in keiner Weise vor einem Zugriff durch die Behörde verborgen. Die zwangsweise Abschiebung sei - schon gar nicht in Begleitung durch drei Beamte - erforderlich gewesen. Der Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Der BF gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem.

Der BF reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 8.2.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17.1.2017 wies das BFA den Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz ab. Dem BF wurde der Status eines Asylberechtigten ebenso wie den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 erteilt. Weiters wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist sowie eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Die gegen diesen Bescheid vom 17.1.2017 erhobene Beschwerde des BF wurde nach einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2018, W259 2146782-/16E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde nicht bekämpft und erwuchs in Rechtskraft. Der BF hat die eingeräumte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ungenützt verstreichen lassen.

Am 18.5.2018 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß §55 Abs. 1 AsylG 2005. Im Zuge der Einvernahme am 23.8.2018 gab der BF zum Vorhalt der gegen ihn bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und seinem rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet, seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit gemäß § 120 Abs. 1a FPG und Durchführung einer gegen ihn gerichteten zwangswiesen Außerlandesbringung bekannt, sich zu bemühen, in Österreich zu bleiben.

Eine für den 6.11.2018 beabsichtigte Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der BF an drei Tagen nicht an seinem gemeldeten Hauptwohnsitz angetroffen werden konnte.

Bei der am 9.1.2018 erfolgten neuerlichen Einvernahme des BF zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bekräftigte der BF, nicht nach Afghanistan freiwillig auszureisen, sich Mühe zu geben, in Österreich zu bleiben und sein Ziel zu erreichen. Bei seiner Einvernahme am 10.1.2109 zur Verhängung der Schubhaft bekräftigte der BF seine Abschiebung nicht zu akzeptieren.

Auf Grund des zu erwartenden Widerstandes des BF gegen seine Abschiebung nach Afghanistan am 16.2.2019 wurde eine Eskorte von drei besonders geschulten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes beigezogen. Am 16.2.2019 erfolgte im Beisein dieser Eskorte die Abschiebung des BF nach Kabul. Durch die Abschiebung entstanden dem Bund Kosten in der Höhe von Euro 5.302,33. Dieser Betrag setzte sich aus den Kosten für das Flugticket des BF von Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul (Euro 637,78), sowie den Kosten für die Flugtickets der Eskorte von Wien-Schwechat über Istanbul nach Kabul und retour von Kabul über Dubai nach Wien-Schwechat mit einer Übernachtung in einem Hotel in Dubai (Euro 4.664,55) zusammen. Der BF hat die Kosten für die Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in der Höhe von Euro 5.302,33 dem Bund zu ersetzen.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt Beweis erhoben. Der Verfahrensgang und Teile der Feststellungen beruhen auf dem Asylverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W259 2146782-1, sowie dem Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK, protokolliert unter der Aktenzahl W173 2146782-3 sowie dem Schubhaftverfahren, protokolliert unter der Aktenzahl W279 2213340-1.

Die der Abschiebung des BF nach Kabul zugrunde gelegten Kosten von Euro 5.302,33 für Flugtickets und Hotelnächtigungen waren der dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnung des herangezogenen Verkehrsbüros zu entnehmen.

Das beharrliche Ignorieren des BF zum Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gegen ihn seit mindestens Juni 2018 und damit verbundenem rechtswidrigen Aufenthalt in Österreich, was dem BF bekannt sein mussten, da er auch darauf von der belangten Behörde in den Einvernahmen (23.8.2018, 9.1.2019) mehrfach hingewiesen wurde, sowie seine dagegen gerichteten Äußerungen in den Einvernahmen vor der belangten Behörde (23.8.2018: Bemühen in Österreich zu bleiben; 9.1.2019: nach Afghanistan nicht freiwillig auszureisen und sich Mühe zu geben, in Österreich zu bleiben und sein Ziel zu erreichen, 10.1.2019: seine Abschiebung nicht zu akzeptieren) lassen darauf schließen, dass der BF im Fall seiner Abschiebung Widerstand leisten wird. Vor diesem Hintergrund ist die Abschiebung des BF im Beisein einer Eskorte von drei besonders geschulten Einsatzbeamten nach Kabul am 16.2.2019 begründet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen:

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 kein Aufenthalts- und Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung

abzuwarten, wenn ........

Gemäß § 46 FPG Abs. 1 sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 53 BFA-VG) sind folgende Kosten, die dem Bund entstehen, von dem Fremden - soweit dem nicht Art. 30 Dublin-Verordnung entgegensteht - zu ersetzen:

1. Kosten, die bei der Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück des FPG entstehen,

2. Dolmetschkosten im Rahmen von Verfahrenshandlungen gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

(2) ................

(4) § 79 AVG ist sinngemäß anzuwenden. Kosten gemäß Abs. 1, die uneinbringlich sind, trägt der Bund.

§ 53 BFA-VG entspricht im Wesentlichen dem geltenden § 113 FPG (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 BFA-VG).

§ 113 Abs 1 FPG 2005 normiert - inhaltlich ebenso wie davor § 103 Abs 1 FrG 1997 und vor diesem § 79 Abs 1 FrG 1993 - eine Pflicht des Fremden zum Ersatz der bei der Durchsetzung eines gegen ihn bestehenden und nicht befolgten Aufenthaltsverbotes entstandenen Kosten. Es kann kein Zweifel bestehen, dass nur "notwendige Kosten" zu ersetzen sind. Bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, kommt der Behörde aber ein weiter Spielraum zu (VwGH 20. 11. 2008, 2007/21/0488).

3.1.2. Schlussfolgerungen

Auszugehen ist davon, dass der BF infolge des abweisende Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2018, das in Rechtskraft erwuchs, sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat und die eingeräumte 14-tägig Frist für seine freiwillige Ausreise der BF ungenützt verstreichen ließ. Der BF wurde sogar darauf in der Einvernahme am 23.8.2018 zu seinem Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 (Gewährung eines Aufenthaltstitels) explizit hingewiesen. Dessen ungeachtet hielt sich der BF weiterhin in Österreich auf.

Zum Vorbringen des BF in der Beschwerde in Zusammenhang mit dem offenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AslyG 2005, die erstinstanzliche Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wäre abzuwarten gewesen, bevor ein entsprechendes Verfahren zur Rückkehr eingeleitet hätte werden können, ist auf den eindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 zu verweisen. In der genannten Bestimmung wird ausgeschlossen, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen. Vielmehr stehen solche Anträge der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können keine aufschiebende Wirkung entfalten. Anders gilt bei einem Antrag gemäß § 56 leg.cit., der jedoch gegenständlich nicht vorliegt.

Selbst im Schubhaftverfahrens in Zusammenhang mit der eingebrachten außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Verbindung mit der beantragten Gewährung der aufschiebenden Wirkung sah der Verwaltungsgerichtshof für den BF durch die Schubhaft kein unverhältnismäßiger Nachteil, zumal nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs eine Aufschiebung der für den 16.2.2019 geplanten Abschiebung des BF nicht möglich sei und die Beendigung der Schubhaft unmittelbar bevorstehe. Die Frage, ob die Anhaltung des BF in der Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, kann dahingestellt bleiben.

Inwiefern daher die gegen den BF getroffenen aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig gewesen sei, wie vom BF in seiner Beschwerde argumentiert wurde, ist nicht nachvollziehbar. Eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer zulässigen Abschiebung des BF nach Afghanistan lag auf Grund des unbekämpft gebliebenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.4.2018, W259 2146782-1/16E, vor. Die eingeräumte 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ließ der BF ungenützt verstreichen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage der Erforderlichkeit der Begleitung des abzuschiebenden Fremden während der gesamten Reise durch Exekutivbeamte aus einer ex-ante Betrachtung zu beantworten (VwGH 2007/21/0488).

Der BF zeigte keinerlei Bereitschaft, Österreich freiwillig zu verlassen. Dafür sprechen die oben wiedergegebenen Aussagen in den Einvernahmen des BF bei der belangten Behörde im Verfahren zum Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 am 23.8.2018 und 9.1.2019. Auch bei seiner Einvernahme zur Verhängung der Schubhaft am 10.1.2019 bestätigte der BF, nicht freiwillig aus Österreich ausreisen zu wollen. Über den Umstand, dass sein Aufenthalt in Österreich nicht gesetzlich begründet und daher illegal ist, setzte sich der BF hinweg, obwohl er damit sogar von der belangten Behörde in den Einvernahmen konfrontiert wurde. Der BF kam seiner Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundegebiet beharrlich nicht nach und gab in den Einvernahmen sogar an, im Land verbleiben zu wollen, und eine Abschiebung nicht zu akzeptieren. Daraus kann auch kein kooperatives Verhalten des BF - wie in der Beschwerde behauptet - abgeleitet werden. Der BF verwirklichte durch sein Verhalten nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung sowohl § 46 Abs. 1 Z 2 als auch Z 3 FPG. Es lagen somit die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß § 46 FPG vor. Die Abschiebung des BF am 16.2.2019 ist somit rechtmäßig erfolgt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Erforderlichkeit der Begleitung des abzuschiebenden Fremden während der gesamten Reise durch Exekutivbeamte aus einer ex-ante Betrachtung zu beantworten (VwGH 2007/21/0488). Flugabschiebungen stellen eine heikle fremdenpolizeiliche Maßnahme dar, weshalb unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, sowie der Eigensicherung der an der Abschiebung beteiligten Beamten eine Sicherung durch mehrere Beamte notwendig und gerechtfertigt ist. Ferner ist im konkreten Fall auch die verhältnismäßig lange und zeitaufwändige Reisestrecke nach Kabul zu berücksichtigen. Dass bei einer begleiteten Abschiebung immer drei Polizeibeamte zu Eigensicherung einzusetzen sind, ist nachvollziehbar.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.2008, 2007/21/0488) kommt auch der Behörde bei Beurteilung der Frage, welche Maßnahmen zur Durchführung einer Abschiebung erforderlich sind, sodass sich die dabei angefallenen Kosten in diesem Sinn als "notwendig" erweisen, ein weiter Spielraum zu. Vor diesem Hintergrund vermag auch das Bundesverwaltungsgericht an der gegenständlichen - durch drei Polizeibeamte begleiteten - Abschiebung des BF keinen Exzess an behördlichem Aufwand erkennen. Wie bereits oben aufgezeigt wurde, ist der BF beharrlich seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hat sich mehrmals in den Einvernahmen gegen seine Abschiebung ausgesprochen und insistiert in Österreich zu bleiben.

Der von der rechtlichen Vertretung des BF in der Beschwerde monierte Körperbau des (volljährigen) BF, welcher ihm nicht die Möglichkeit gäbe, sich gegen einen Exekutivbeamten zu Wehr zu setzen, kann bei einer seriösen ex-ante Betrachtung unter dem Aspekt der Aufrechterhaltung öffentlichen Sicherheit und der Eigensicherung kein maßgebliches Beurteilungskriterium der Notwendigkeit einer begleiteten Abschiebung sein. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich der BF zu jeder Zeit des Verfahrens kooperativ gezeigt habe, ist festzuhalten, dass der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise beharrlich nicht nachkam und sich gegen eine Abschiebung äußerte. Noch in der Einvernahme durch das BFA betreffend die Verhängung der Schubhaft am 10.1.2019 gab der BF an, dass er eine Abschiebung nicht akzeptieren werde. Anhand der Aktenlage ist daher nachvollziehbar, dass die Behörde in der gebotenen ex-ante Betrachtung einen Widerstand gegen die Abschiebung nicht ausschließen konnte. In einer Zusammenschau dieser Umstände war die durch drei Polizeibeamte begleitete Abschiebung des BF nach Kabul notwendig und rechtmäßig.

Die belangte Behörde hatte daher zu Recht gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG die Kosten der Durchsetzung der gegen den BF gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in der Höhe von insgesamt Euro 5.302,33 mit Bescheid vom BF einzufordern. Die veranschlagte Summe war einer dem Verwaltungsakt einliegenden Abrechnung des herangezogenen Verkehrsbüros zu entnehmen und nachvollziehbar. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.1.3.Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Im gegenständlichen Fall ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Abschiebung, aufenthaltsbeendende Maßnahme, Begleitperson,
Exekutivdienst, Kostenersatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W173.2146782.2.00

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten