TE Vfgh Beschluss 1996/9/24 B1183/96

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §35 Abs2
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 8. Februar 1996, Z1-0434/95/E4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19. Februar 1996 zugestellt. Die Beschwerdeschrift war an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg adressiert und langte bei diesem am 1. April 1996 ein. Dieser übermittelte die Beschwerde am 3. April 1996 dem Verfassungsgerichtshof.

2. Gemäß §82 Abs1 iVm. §15 Abs1 VerfGG kann eine Beschwerde gemäß Art144 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden, und zwar beim Verfassungsgerichtshof selbst.

Dem §35 Abs2 letzter Halbsatz VerfGG zufolge werden die Tage des Postenlaufes in die Beschwerdefrist nicht eingerechnet. Dies gilt aber nur, wenn die Post richtig, d.h. an die zuständige Stelle, in Lauf gesetzt worden ist. Die Tage des Postenlaufes vom Beschwerdeführer an eine unzuständige Stelle (hier: an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg) sind in die Beschwerdefrist jedoch einzurechnen. Die Frist wäre nur gewahrt, wenn wenigstens die unzuständige Behörde das Rechtsmittel am letzten Tag der Frist an den Verfassungsgerichtshof zur Post gegeben hätte (vgl. VfSlg. 10724/1985, 10782/1986, 12805/1991; vgl. auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleichartigen Bestimmung des §33 Abs3 AVG, zB

VwSlg. 3088 A/1953, 9563 A/1978).

Im vorliegenden Fall hat die sechswöchige Beschwerdefrist am 19. Februar 1996 begonnen; sie ist am 1. April 1996 abgelaufen. Die Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelangt und auch nicht vor Ablauf der Frist an ihn zur Post gegeben worden. Sie ist also verspätet und aus diesem Grunde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 litb VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Fristen, Fristen (Beschwerde)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1183.1996

Dokumentnummer

JFT_10039076_96B01183_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten