TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 W246 2219279-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art. 132 Abs1 Z1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W246 2219279-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Vorstands des Finanzamtes Innsbruck vom 09.04.2019, Zl. BMF-00215763/035-PA-WE/2019, betreffend Versetzung in den Ruhestand auf Antrag:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 30.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Finanzamt Innsbruck (in der Folge: die Behörde) seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.

2. In der Folge übermittelte die Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.04.2018 ein ihn betreffendes Gutachten samt Untersuchungsbefunden der BVA und gab ihm die Möglichkeit, dazu innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dabei führte die Behörde u.a. aus, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten zwar derzeit nicht arbeitsfähig sei, bei entsprechenden Maßnahmen sei jedoch eine wesentliche Besserung seines psychischen Zustandsbildes zu erwarten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers vorliege, weshalb seinem diesbezüglichen Ansuchen nicht entsprochen werden könne. Es sei die Intensivierung der im Gutachten angesprochenen und vom Beschwerdeführer zu ergreifenden Behandlungsmaßnahmen abzuwarten. Der Beschwerdeführer werde hiermit dazu aufgefordert, die von der BVA vorgeschlagenen Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen mit seinem Arzt zu besprechen und der Behörde bekannt zu geben, welche Maßnahmen er diesbezüglich ergreifen werde.

3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Behörde wurde der Beschwerdeführer schließlich gemäß seinem Antrag vom 30.10.2017 gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Dabei führte die Behörde aus, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine Begründung entfalle, weil dem Antrag des Beschwerdeführers voll entsprochen worden sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Diese führt aus, dass der Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom 30.10.2017 in den Ruhestand versetzt worden sei, obwohl die Behörde in ihrem Schreiben vom 04.04.2018 selbst angeführt habe, dass dem Ansuchen des Beschwerdeführers aufgrund der zu diesem Zeitpunkt nicht vorliegenden dauernden Dienstunfähigkeit nicht entsprochen werden könne. Es habe daher eine spätere amtswegige Maßnahme der Behörde und nicht der bereits abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 zur vorgesehenen Versetzung in den Ruhestand geführt, was im angefochtenen Bescheid entsprechend festgehalten und begründet werden müsse. Schließlich hält die Beschwerde fest, dass gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an sich kein Einwand bestehe.

5. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde vorgelegt und sind am 23.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

Dabei führte die Behörde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass die vorliegende Beschwerde nicht zulässig sei, weil der Beschwerdeführer sich mit seiner Versetzung in den Ruhestand einverstanden erklärt habe. Das Rechtsmittel der Beschwerde könne nur von jemandem erhoben werden, der durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei.

6. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 09.06.2019 zu der zuvor vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Beschwerdevorlage vom 23.05.2019 Stellung.

Dabei hielt er fest, dass bei ihm bedingt durch seinen längerdauernden Krankenstand im Zusammenhang mit seiner Versetzung in den Ruhestand Urlaubsersatzleistungen in höherem Ausmaß anfallen würden. Sollte der Beschwerdeführer mit der Berechnung derartiger Urlaubsersatzleistungen nicht einverstanden sein, behalte er sich vor, dagegen Beschwerde zu erheben. Die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde seien nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentlich höher, wenn die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht auf Antrag sondern von Amts wegen erfolgt sei. Aus diesen Gründen bewirke das vom Beschwerdeführer angefochtene Verwaltungshandeln durchaus mögliche Nachteile für ihn, dies zwar nicht im Hinblick auf seine Versetzung in den Ruhestand an sich, aber sehr wohl hinsichtlich einer etwaigen späteren Beschwerde gegen eine für ihn nachteilige Berechnung von Urlaubsersatzleistungen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 30.10.2017 bei der Behörde seine krankheitsbedingte Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979.

Die Behörde leitete in der Folge ein Verfahren nach § 14 BDG 1979 zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand ein und versetzte den Beschwerdeführer schließlich nach § 14 Abs. 1, 2 und 4 leg.cit. mit dem im Spruch genannten Bescheid gemäß seinem Antrag vom 30.10.2017 in den Ruhestand.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Pkt. II.1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idF BGBl. I Nr. 58/2019, (in der Folge: BDG 1979) hat in Angelegenheiten des § 14 leg.cit. die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist; da im vorliegenden Fall die durch den angefochtenen Bescheid erfolgte Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand von der Behörde auf seinen Antrag hin durchgeführt wurde, liegt gegenständlich eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu A) Abweisung der - zulässigen - Beschwerde:

3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann nur derjenige gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Daher ist eine Beschwerde nicht zulässig, wenn der angefochtene Bescheid die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (denkbar) nicht beeinträchtigen kann, so beispielsweise wenn dem Antrag der einzigen Partei im Verfahren vollinhaltlich stattgegeben wurde (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/02/0246, mwH).

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist die Beamtin oder der Beamte von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs. 2 leg.cit. ist die Beamtin oder der Beamte dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. § 14 Abs. 3 leg.cit. hält u.a. fest, dass, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 leg.cit. von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Befund und Gutachten einzuholen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Versetzung in den krankheitsbedingten Ruhestand vermittelt § 14 Abs. 1 iVm Abs. 3 BDG 1979 dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

"1. den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979; die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde, und

2. den Anspruch auf Unterlassung der Versetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig iSd § 14 Abs. 3 BDG 1979 ist;

die Verletzung dieses Rechtes kommt dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat" (vgl. VwGH 30.04.2014, 2013/12/0184; 15.11.2007, 2006/12/0193;

19.09.2003, 2001/12/0029, u.v.a.).

3.2. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid nach § 14 BDG 1979 erfolgten Versetzung in den Ruhestand selbst aus, dass aus seiner Sicht gegen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand an sich kein Einwand bestehe. Er beanstande mit seiner erhobenen Beschwerde lediglich die Tatsache, dass er gemäß seinem Antrag und nicht von Amts wegen in den Ruhestand versetzt worden sei.

Vor diesem Hintergrund kommt nach der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur weder eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand noch seines Rechts auf Nichtversetzung in den Ruhestand in Betracht. Vielmehr hat die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 30.10.2017 auf Versetzung in den Ruhestand in seinem Sinn erledigt und somit dem Antrag der einzigen Partei des Verfahrens iSd o.a. Judikatur vollinhaltlich stattgegeben. Der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, dass die Form seiner Ruhestandsversetzung ihm in einem anderen Verfahren möglicherweise Nachteile im Hinblick auf eine etwaige Beschwerde gegen zu seinen Ungunsten berechnete Urlaubsersatzleistungen bringen könnte. Damit vermochte er jedoch keine Verletzung seiner subjektiven Rechte im vorliegenden Verfahren der Ruhestandsversetzung iSd dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur darzulegen. Dem Beschwerdeführer mangelt es somit an der nach Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG erforderlichen Beschwerdelegitimation.

3.3. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

3.4. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsbegehren, Beschwer, Beschwerdelegimitation, dauernde
Dienstunfähigkeit, Krankheit, Ruhestandsversetzung, subjektive
Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W246.2219279.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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