TE Bvwg Beschluss 2019/9/2 W195 2221373-1

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Veröffentlicht am 02.09.2019
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Entscheidungsdatum

02.09.2019

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W195 2221373-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Oberlandesgericht XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX langte eine vom Beschwerdeführer (kurz: BF) als "Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 1 AVG" titulierte Eingabe, datiert auf den XXXX , beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin führte der BF einleitend aus, dass das Oberlandesgericht XXXX in Strafvollzugsverfahren als letztinstanzliche innerstaatliche Berufungsbehörde als Vollzugssenat nach § 16a StVG über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit entscheide. Gegen diese Entscheidungen sei kein Rechtsmittel zulässig. Ein Devolutionsantrag gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde (Oberlandesgericht XXXX als Vollzugssenat) sei im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG unzulässig. Der Rechtsschutz könne demzufolge für die Partei nur mehr mit einer begründeten Säumnisbeschwerde im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG an den Bundesverwaltungsgerichtshof (wohl gemeint: das Bundesverwaltungsgericht) erreicht werden.

Gemäß § 73 AVG sei das Oberlandesgericht XXXX als Vollzugssenat verpflichtet, über Anträge von Parteien (§ 8 AVG) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen - gegen eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit - zu entscheiden.

Am XXXX sei dem BF ein Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss habe der BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Oberlandesgericht XXXX erhoben, über die nicht abgesprochen worden sei. Im aktuellen Rechtsschutzsystem stelle die Säumnisbeschwerde an den Bundesverwaltungsgerichtshof (wohl gemeint: das Bundesverwaltungsgericht) das Rechtsmittel gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf die Erlassung einer Entscheidung dar. Mit dem Rechtsmittel werde demjenigen, der durch die Untätigkeit des Oberlandesgerichtes XXXX als Vollzugssenat beschwert sei, ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt, um in angemessener Frist eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen. Gegenständlich sei der Zeitraum von mehr als sechs Monaten ungenützt gelassen worden, um der Beschwer abzuhelfen. Dies sei mit der ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen und verletze das subjektiv öffentliche Recht des BF im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG. Die Entscheidungspflicht und der wirksame Rechtsschutz gegen ihre Verletzung hätten fundamentale Bedeutung für das rechtsstaatliche Verwaltungsverfahren.

Dem Schriftsatz angeschlossen war eine vom BF, mit XXXX datierte, an das Landesgericht für Strafsachen XXXX gerichtete Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .

Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, festzustellen, dass eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts vorliege sowie dem Oberlandesgericht XXXX aufzutragen, die unterlassene Verfahrenshandlung nachzuholen. In eventu wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache selbst beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1), gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3) und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus

Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der

Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Eine Beschwerde wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann gemäß § 8 VwGVG erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat.

Mit der gegenständlich als "Säumnisbeschwerde gemäß § 73 Abs. 1 AVG" titulierten Eingabe vom XXXX moniert der BF eine Verletzung der Entscheidungspflicht des Oberlandesgerichtes XXXX - einem ordentlichen Gericht - in Bezug auf eine von ihm gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX eingebrachte Beschwerde vom XXXX .

Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG über Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde, nicht jedoch gegen Beschwerden wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein ordentliches Gericht.

Die gegenständliche Beschwerde, die ausdrücklich und ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht worden ist, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 12 VwGVG bei der Behörde einzubringen sind, die die Entscheidung nicht erlassen hat.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes] VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).

Schlagworte

Einbringungsstelle, Entscheidungspflicht, Gerichtsbarkeit,
Oberlandesgericht, Säumnisbeschwerde, Unzuständigkeit BVwG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W195.2221373.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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