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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde des Tiroler Landesumweltanwaltes, vertreten durch
Mag. Dr. Christina Haslwanter und Dr. Christine Mascher, Rechtsanwälte in Hall in Tirol, Stadtgraben 15/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1998, Zl. U-13.098/38, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: Sch GmbH in G und Z GmbH & Co KG in Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde den mitbeteiligten Parteien mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 10. März 1998 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung näher beschriebener Sessellifte samt Pisten unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht,
1. daß die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 dergestalt eingehalten werden, daß das Gebiet "Wilde Krimml" mit seiner natürlichen Vielfalt, Eigenart und Schönheit, seinem Erholungswert, dem Artenreichtum der dort vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt samt dessen natürlichem Lebensraum sowie der unbeeinträchtigte und leistungsfähige Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert werden;
2. daß die Natur im Gebiet "Wilde Krimml" im Sinne des § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 als Naturwert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt;
3. daß eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß den §§ 6ff, 27, 40 sowie 42 Tiroler Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 1 mit der Naturschutzverordnung 1997, LGBl. Nr. 95, nicht erteilt wird, wenn die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen naturschutzrechtliche Belange nicht überwiegen;
4. auf uneingeschränkte Ausübung seiner Parteistellung gemäß § 8 AVG auf Grund der Bestimmung des § 34 Abs. 8 Tiroler Naturschutzgesetz 1997;
5. auf uneingeschränkte Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 37 AVG sowie
6. auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt.
Gemäß § 34 Abs. 7 Tiroler Naturschutzgesetz 1997 obliegt dem Landesumweltanwalt die Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1. Er hat weiters jedermann auf Verlangen in den Angelegenheiten des Naturschutzes zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Gemäß § 34 Abs. 8 leg. cit. kommt dem Landesumweltanwalt in allen naturschutzrechtlichen Verfahren, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren, Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zu. Er hat bei Ausübung seiner Parteirechte auf andere öffentliche Interessen, auch auf wirtschaftliche Interessen, Bedacht zu nehmen. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, sich in den von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführenden naturschutzbehördlichen Verfahren durch den Naturschutzbeauftragten vertreten zu lassen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 1991 wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1994, Zl. 92/10/0041, und die hier zitierte Vorjudikatur), ist der Tiroler Landesumweltanwalt zwar zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes berufen, er ist jedoch nicht Träger materieller (subjektiv-öffentlicher) Rechte. Er ist - so die Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf des Gesetzes LGBl. Nr. 52/1990, 82f) - Sprecher für die Natur; er hat jedoch keinen Rechtsanspruch in der Sache selbst.
Dem Beschwerdeführer fehlt daher, was die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Ansehung der für den Naturschutz relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen anlangt, ein subjektives Recht, dessen Verletzung er vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen könnte. Weder durch eine allfällige unrichtige Anwendung der materiellen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 durch die belangte Behörde, noch durch eine (auch wegen der Nichtberücksichtigung von Anträgen des Beschwerdeführers) mangelhaft gebliebene Erhebung der Entscheidungsgrundlagen kann der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten verletzt werden.
Soweit der Beschwerdeführer aber unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der ihm als Verfahrenspartei eingeräumten prozessualen Rechte rügt, sein Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden, weil ihm die Nebenbestimmungen, unter denen die angefochtene naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, "erstmals mit Übermittlung des angefochtenen Bescheides" zur Kenntnis gebracht worden seien und er daher nicht die Gelegenheit gehabt hätte, sich dazu zu äußern, so übersieht er, daß der Gegenstand des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG im Ergebnis der Beweisaufnahme besteht und nicht im Inhalt der von der Behörde spruchgemäß zu treffenden Entscheidung. Daß die erteilte Bewilligung auf Sachverhaltsannahmen beruhe, die dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurden, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100146.X00Im RIS seit
11.07.2001