Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AVG §56Spruch
W221 2223172-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Bildungsdirektion XXXX vom 25.07.2019, Zl. 3183.111056/0044-NL-Pers/2019, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.10.2018 (ergänzt mit Schreiben vom 07.11.2018) seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 236d BDG 1979 mit 01.05.2019.
Mit Schreiben vom 07.11.2018 informierte der Landesschulrat für XXXX den Beschwerdeführer, dass er eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von mindestens 42 Jahren aufweist, weshalb er seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats April 2019 bewirkt hat.
Mit Schreiben vom 02.05.2019 informierte die Direktorin der Schule des Beschwerdeführers die Bildungsdirektion darüber, dass der Beschwerdeführer noch einen Resturlaub im Ausmaß von 199 Stunden hat.
Mit Schreiben vom 06.05.2019 informierte die Bildungsdirektion XXXX den Beschwerdeführer darüber, dass es zu keiner Bezahlung der Urlaubsersatzleistung kommen kann, weil er die Nicht-Inanspruchnahme des Urlaubs zu vertreten habe.
Mit Schreiben vom 16.07.2019 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die rechtsfreundliche Vertretung desselben an und beantragte, die offenen Urlaubsansprüche auszubezahlen.
Mit Schreiben vom 25.07.2019 informierte die Bildungsdirektion XXXX den Rechtsvertreter darüber, warum aus ihrer Sicht eine Urlaubsersatzleistung nicht in Betracht kommt.
Gegen dieses Schreiben erhob der Beschwerdeführer am 19.08.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der er im Wesentlichen ausführt, dass das Schreiben als Bescheid zu qualifizieren sei, weil sämtliche Merkmale erfüllt seien.
Die Bildungsdirektion XXXX legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt am 06.09.2019 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu A)
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. VwGH 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Bescheide nach § 56 AVG sind individuelle, hoheitliche Erledigungen der Verwaltungsbehörde, durch die in bestimmten Verwaltungssachen in einer förmlichen Weise über Rechtsverhältnisse materiell-rechtlicher oder formell-rechtlicher Art abgesprochen wird, sei es, dass Rechtsverhältnisse festgestellt, sei es, dass sie gestaltet werden. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann aber nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat (für die Wertung als Bescheid ist ein strenger Maßstab anzulegen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist. Sofern es daher an der für einen Bescheid vorgeschriebenen Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.
Im gegenständlichen Fall ist also zu klären, ob das Schreiben vom 25.07.2019 Bescheidqualität besitzt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die belangte Behörde grundsätzlich über den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abzusprechen hätte, da es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten handelt und er einen Anspruch nach § 13e GehG 1956 geltend macht. Dies könnte der Beschwerdeführer nach Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist der Behörde auch mit Säumnisbeschwerde geltend machen.
Das vorliegende Schreiben ist jedoch nicht als Bescheid bezeichnet, sondern eindeutig als Schreiben an den Rechtsanwalt verfasst (arg. "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,"). Es hat als Adressat im Kopf auch nur den Rechtsanwalt angeführt und nicht den Beschwerdeführer. Wie bereits anhand der Rechtsprechung dargelegt, ist das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Im vorliegenden Fall enthält das Schreiben keinen Spruch, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Das Schreiben enthält auch entgegen § 58 Abs. 1 AVG keine Rechtmittelbelehrung.
Es ist daher insgesamt nicht erkennbar, dass die Behörde den Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen.
Dem Schreiben der belangten Behörde vom 25.07.2019 kommt somit kein Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerde ist aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
Schlagworte
Anfechtungsgegenstand, Antragsbegehren, Bescheidcharakter,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W221.2223172.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020