TE Bvwg Beschluss 2019/9/12 W227 2169763-1

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Veröffentlicht am 12.09.2019
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Entscheidungsdatum

12.09.2019

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
SchUG-BKV §32 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

W227 2169763-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 10. Mai 2017, Zl. 300.002/0015-BMHS/2017:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 10. Mai 2017, Zl. 300.002/0015-BMHS/2017, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch vom 9. Februar 2017 gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 1. Februar 2017 ab.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. August 2017 wies der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde ab.

Am 25. August 2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

2. Mit Schreiben vom 26. August 2019 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin zog ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 10. Mai 2017, Zl. 300.002/0015-BMHS/2017, explizit zurück.

2. Beweiswürdigung

Dies ergibt sich eindeutig aus ihren telefonischen Angaben und ihrem Schreiben vom 26. August 2019 (siehe OZlen 5 und 6).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkt A)

3.1.1. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff. sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 7 VwGVG, Anm. 8 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.1.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Klassenkonferenz, Schulbesuchsberechtigung,
Verfahrenseinstellung, Widerspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W227.2169763.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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