Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AVG §18Spruch
W101 2220508-1/4E
W101 2220508-2/2E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende, die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 19.04.2019, GZ: DSB-D130.072/0002-DSB/2019, (und den diesbezüglichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe) zu Recht erkannt:
A)
Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerde gemäß § 24 DSG wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der mj. Beschwerdeführer (auch Antragsteller bzw. Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde) stellte am 19.08.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin vor der Datenschutzbehörde und mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) wegen Verletzung im Recht auf Auskunft.
Mit Bescheid vom 19.04.2019, GZ: DSB-D130.072/0002-DSB/2019, wies die Datenschutzbehörde die Beschwerde gemäß § 24 DSG u.a. zurück.
Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 26.06.2019 waren die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden.
Mit schriftlicher Eingabe vom 29.08.2019 (eingelangt bei der Datenschutzbehörde am 02.09.2019) zog der mj. Beschwerdeführer mit Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters (Vater) die verfahrenseinleitende Datenschutzbeschwerde vom 19.08.2018 zurück. Die Weiterleitung der Antragszurückziehung langte beim Bundesverwaltungsgericht am 16.09.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Gemäß § 39 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3. Zu A)
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerde) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Aufgrund der am 02.09.2019 erfolgten Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens (Datenschutzbeschwerde) ist der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.
In der Folge ist auch der gleichzeitig mit der Beschwerde eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als erledigt abzulegen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe z.B. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ablage, Erledigung, Verfahrenshilfeantrag, Zurückziehung derEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W101.2220508.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020