Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2221733-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 01.07.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 1.556,90 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2019, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.
2. Mit Schriftsatz vom 01.07.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
Im Asylverfahren verzeichnet der gefertigte Sachverständige gemäß GebAG 1975 laut Verordnung BGBl 407/1997 folgende Gebühren für das Gutachten vom 09.06.2019
GZ: XXXX Rechnungs-Nr.: 33/19
1.) Mühewaltung § 43 (1) Psychiatrischer Befund und Gutachten 116,20 Neurologischer Befund und Gutachten 116,20 9 weitere Fragestellungen 9 x 116,20
€ 1.278,20,--
2.) Aktenstudium § 36
€ 44,00,--
3.) Schreibgebühr § 31/3 1 Urschrift (à € 2,00) à 17 Seiten 2 Durchschriften (à € 0,60) à 17 Seiten
€ 54,40,--
6.) Studium von Krankengeschichten, Befunden § 35 (3x 33,80) (Krammer-Schmidt, GebAG, E 17 zu § 35)
€ 101,40,--
7.) Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes, Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.)
€ 25,00,--
8.) Geh-bez. Fahrtzeiten zum Aktentransport
€ 22,70,--
9.) Porti und Telefon
€ 14,30,--
Summe
€ 1.540,00,--
20% Ust. (UID: XXXX )
€ 308,00,--
ENDSUMME
€ 1.848,00,--
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.08.2019, nachweislich zugestellt am 16.08.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass sich im gegenständlichen Fall aus der gegliederten Fragestellung der Gerichtsabteilung insgesamt lediglich 9 Fragen- bzw. Themenkomplexe ergeben sowie, dass aus dem Gutachten auch nicht hervorgehe, dass zusätzlich zu jenen bereits im Zuge des Bestellungsbeschlusses von der Gerichtsabteilung XXXX übermittelten Befunden, vom Sachverständigen weitere Befunde beigeschafft worden seien. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass Kosten für Hilfskräfte nur so weit zu ersetzen seien, als die Beiziehung von Hilfskräften nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sei.
5. Mit Schreiben vom 26.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2019 erklärte sich der Antragsteller mit der Gebührenberechnung im Sinne der Verständigung der Beweisaufnahme vom 16.08.2019 einverstanden und ersuchte um Überweisung der Gebühren auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 9 Fragen - bzw. Themenkomplexe ergeben sowie vom Antragsteller kein Nachweis erbracht wurde, dass weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen selbst beigeschafft und studiert wurden. Darüber hinaus wurde der im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.08.2019 geforderte Nachweis der Notwendigkeit hinsichtlich der Beiziehung einer Hilfskraft nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 17.04.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 01.07.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.08.2019, GZ. XXXX , der Stellungnahme des Antragstellers vom 02.09.2019 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG
Gemäß § 34 Abs. 1 und 2 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Insoweit in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen (§ 43 ff GebAG) dieses Bundesgesetzes zu bestimmen.
Im, für das gegenständliche Verfahren gemäß § 17 VwGVG anwendbaren § 53a Abs. 1 AVG, wird auf die Bestimmungen des GebAG dahingehend verwiesen, dass nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren haben, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden.
Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für - wie im gegenständlichen Fall - Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.
Die Tarife sind in § 43 GebAG, wie folgt, geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 Euro;
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 Euro;
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 Euro;
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[...]"
Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222).
Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 7 und 9 zu § 43 GebAG).
Die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, Rz. 10 zu § 43 GebAG).
Aus dem Gebührenantrag geht eine Honorierung von 10 Fragen - bzw. Themenkomplexen hervor, insbesondere davon umfasst, die jeweils separate Vergütung der von der Gerichtsabteilung gestellten Fragen
"9. Wenn Frage 1. Mit ja beantwortet wurde, hatte eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung bzw. krankheitswertige psychische Störung Einfluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe oder kann diesbezüglich eine schlüssige und widerspruchsfreie Angabe erwartet werden" und "10. Wenn Frage 1. Und/oder 2. mit ja beantwortet wurde, hatte eine allfällige krankheitswertige psychische Störung maßgeblichen Einfluss auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe?".
Im gegenständlichen Fall ergeben sich aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 9 Fragen- bzw. Themenkomplexe, die im erstatteten Gutachten vom 01.07.2019 auch beantwortet wurden, im Vergleich zum Gutachtensauftrag entfiel die Frage hinsichtlich des Zeitpunktes einer möglichen Überstellung/Abschiebung des Beschwerdeführers bei Ihrer Beantwortung:
1. Liegt eine posttraumatische Belastungsstörung vor?
2. Liegt eine andere krankheitswertige, psychische Störung vor?
3. Besteht im Fall der Überstellung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung/-en in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät?
4. Besteht im Fall der Überstellung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr, dass sich die Krankheit/-en in einen lebensbedrohlichen Zustand verschlechtern?
5. Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht notwendig, um vor, während oder nach der Überstellung eine derartige Gefährdung zu minimieren?
6. Ist aus medizinischer Sicht eine fortwährende medikamentöse Behandlung erforderlich, damit der Beschwerdeführer in keinen lebensbedrohlichen Zustand gerät?
7. Welche Medikamente/Generika muss der Beschwerdeführer einnehmen, damit er nicht in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät?
8. Hatte eine allfällige posttraumatische Belastungsstörung bzw. krankheitswertige psychische Störung maßgeblichen Einfluss auf die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe oder kann diesbezüglich eine schlüssige und widerspruchsfreie Angabe erwartet werden?
9. Bestehen Bedenken aus medizinischer Sicht, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat nicht den Geschäften des täglichen Lebens nachkommen kann?
Aus diesem Grund ist eine 9-fache Honorierung der Mühewaltung sowie die Begutachtung aus neurologischer Sicht nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig.
Zu der geltend gemachten Mühewaltungsgebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG
Gemäß § 35 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit der Teilnahme an einer Verhandlung, einem gerichtlichen Augenschein oder einer im Auftrag des Gerichts durchgeführten Ermittlung, soweit er für diese Zeit nicht eine Gebühr für Mühewaltung nach Abs. 2 oder § 34 geltend macht, Anspruch auf eine besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde in der Höhe von € 33,80, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, in der Höhe von € 22,70; fällt die Teilnahme in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so erhöht sich die besondere Gebühr für Mühewaltung für jede, wenn auch nur begonnene Stunde auf € 52,50, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach € 34 Abs. 3 Z 1, auf € 37,40.
Der Arzttarif des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG enthält als Pauschalabgeltung eine Entlohnung für Befund und Gutachten samt den üblichen Vorbereitungsarbeiten (standardisierter Leistungsempfang). Damit wird nur jene Zeit und Mühe entlohnt, die nach dem Gegenstand der Untersuchung, den Regeln der Wissenschaft und Kunst sowie der zur Problemlösung erforderlichen Sorgfalt notwendig ist. Hat der Gutachter über die ihm zur Verfügung gestellten Krankenunterlagen weitere Krankengeschichten und Behandlungsunterlagen beigeschafft und studiert, gebührt ihm neben dem Tarifansatz des § 43 Abs. 1 Z 1 GebAG eine Stunde Mühewaltung nach § 35 Abs. 1 GebAG (vgl. OLG Wien SV 2008/2, 99; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 37 zu § 35 GebAG).
Da von Seiten der Gerichtsabteilung XXXX sämtliche Krankenunterlagen im Zuge des Bestellungsbeschlusses als Beilagen übermittelt wurden und vom Antragsteller auch kein Nachweis erbracht wurde, dass weitere Befunde beigeschafft werden mussten, kann eine Gebühr gemäß § 35 Abs. 1 GebAG für die Beischaffung und das Studium von Krankengeschichten nicht zuerkannt werden.
Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 und E 1 zu § 30 GebAG).
Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der als Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG geltend gemachte Betrag die Beiziehung von Hilfskräften, das Anlegen eines Handaktes, die Terminkoordination, die Anfertigung von Kopien etc., in Höhe von € 25,00 vergüten, soll.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.;
Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).
Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).
Weiters kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. OLG Wien 23 Bs 83/15x, 14 R 113/15p SV 2016/1, 30; LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703, 44 R 165/12h EFSlg 136.589 ua.; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, RZ 4 zu § 30 GebAG).
Kosten von Hilfskräften zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc., rechtfertigen keine zusätzliche Gebühr nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG).
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchzuführen hatte und auch keine Umstände angeführt wurden, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie die Heranziehung auch nicht durch entsprechende Zahlungsbelege bescheinigt wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 25,00 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Im Asylverfahren verzeichnet der gefertigte Sachverständige gemäß GebAG 1975 laut Verordnung BGBl 407/1997 folgende Gebühren für das Gutachten vom 09.06.2019
GZ: XXXX Rechnungs-Nr.: 33/19
1.) Mühewaltung § 43 (1) Neurologischer Befund und Gutachten 116,20 Psychiatrischer Befund und Gutachten 116,20 8 weitere Fragestellungen 8 x 116,20
€ 1.162,00,--
2.) Aktenstudium § 36
€ 44,00,--
3.) Schreibgebühr § 31/3 1 Urschrift (à € 2,00) à 17 Seiten 2 Durchschriften (à € 0,60) à 17 Seiten
€ 54,40,--
8.) Geh-bez. Fahrtzeiten zum Aktentransport
€ 22,70,--
9.) Porti und Telefon
€ 14,30,--
Summe
€ 1.297,40,--
20% Ust. (UID: XXXX )
€ 259,48,--
ENDSUMME
€ 1.556,88,--
gerundet
€ 1.556,90,--
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.556,90 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Bescheinigungspflicht, Fixkosten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2221733.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020