Entscheidungsdatum
20.09.2019Norm
AVG §53a Abs2Spruch
W181 2221732-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald PERL als Einzelrichter über den auf der Honorarnote vom 29.05.2019 basierenden gebührenrechtlichen Antrag des Sachverständigen XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
€ 1.251,20 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2019, GZ. XXXX , wurde der Antragsteller von dem Leiter der Gerichtsabteilung
XXXX in der Beschwerdesache des XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet für Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen.
2. Mit Schriftsatz vom 29.05.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor:
Im Asylverfahren verzeichnet der gefertigte Sachverständige gemäß GebAG 1975 laut Verordnung BGBl 407/1997 folgende Gebühren für das Gutachten vom 18.05.2019
GZ: XXXX Rechnungs-Nr.: 27/19
1.) Mühewaltung § 43 (1) Psychiatrischer Befund und Gutachten 116,20 Neurologischer Befund und Gutachten 116,20 6 weitere Fragestellungen 6 x 116,20
€ 929,60,--
2.) Aktenstudium § 36
€ 44,00,--
3.) Schreibgebühr § 31/3 1 Urschrift (à € 2,00) à 11 Seiten 2 Durchschriften (à € 0,60) à 11 Seiten
€ 35,20,--
7.) Kosten nach § 30 (Beiziehung von Hilfskräften, Anlegen eines Handaktes, Terminkoordination, Anfertigung von Kopien, etc.)
€ 25,00,--
8.) Geh-bez. Fahrtzeiten zum Aktentransport
€ 22,70,--
9.) Porti und Telefon
€ 11,10,--
Summe
€ 1.067,60,--
20% Ust. (UID: XXXX )
€ 213,52,--
ENDSUMME
€ 1.281,12,--
4. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 13.08.2019, nachweislich zugestellt am 16.08.2019, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, kurz zusammengefasst vor, dass Kosten für Hilfskräfte nur so weit zu ersetzen seien, als die Beiziehung von Hilfskräften nach Art und Umfang der Tätigkeit unumgänglich notwendig sei.
5. Mit Schreiben vom 26.08.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.09.2019 erklärte sich der Antragsteller mit der Gebührenberechnung im Sinne der Verständigung der Beweisaufnahme vom 16.08.2019 einverstanden und ersuchte um Überweisung der Gebühren auf Grundlage des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, GZ. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte. Der im Rahmen des Parteiengehörs vom 13.08.2019 geforderte Nachweis der Notwendigkeit hinsichtlich der Beiziehung einer Hilfskraft wurde nicht erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren, GZ. XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 18.03.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 29.05.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.08.2019, GZ. XXXX , der Stellungnahme des Antragstellers vom 02.09.2019 und dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu A)
Zu den Hilfskraftkosten im Sinne des § 30 GebAG
Gemäß § 30 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für Hilfskräfte so weit zu ersetzen, als deren Beiziehung nach Art und Umfang seiner Tätigkeit unumgänglich notwendig ist. Zu diesen Kosten zählen die Kosten, die der Sachverständige für die Arbeitsleistung der Hilfskräfte aufwenden muss, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersteigen (Z 1) sowie die Reise- und Aufenthaltskosten der Hilfskräfte unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Gebühr der Zeugen (Z 2).
Unter einer Hilfskraft ist eine Person zu verstehen, die - angestellt oder selbstständig - auf demselben Fachgebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen des Sachverständigen bei der Gutachtenserstellung unterliegt und ihm entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, Anm. 1 und E 1 zu § 30 GebAG).
Aus dem Gebührenantrag geht hervor, dass der als Hilfskraftkosten gemäß § 30 GebAG geltend gemachte Betrag die Beiziehung von Hilfskräften, das Anlegen eines Handaktes, die Terminkoordination, die Anfertigung von Kopien etc., in Höhe von € 25,00 vergüten, soll.
Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Hilfskräfte sind strengste Maßstäbe anzulegen, weil die mit der SV-Tätigkeit verbundenen Arbeiten grundsätzlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werden (vgl. OLG Wien 23 Bs 321/11s SV 2012/2, 101; OLG Graz 4 R 174/13k, 4 R 175/13g SV 2014/2, 102 ua.;
Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 25, 27 zu § 30 GebAG).
Spricht der Sachverständige Kosten für Hilfskräfte an, so hat er in der Regel jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Notwendigkeit, Hilfskräfte beizuziehen, ergibt. Ergibt sich die Notwendigkeit der Beiziehung von Hilfskräften nicht aus dem Akt und wird diese vom Sachverständigen auch nicht bescheinigt, können Hilfskraftkosten nicht zugesprochen werden (vgl. OLG Wien SV 2015/3, 154; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 41, E 42 zu § 30 GebAG).
Weiters kommt es darauf an, welche Kosten dem Sachverständigen durch die Beiziehung der Hilfskraft tatsächlich entstanden sind, wobei die Kosten durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege zu bescheinigen sind (vgl. OLG Wien 23 Bs 83/15x, 14 R 113/15p SV 2016/1, 30; LGZ Wien 45 R 572/04g EFSlg 112.703, 44 R 165/12h EFSlg 136.589 ua.; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4, RZ 4 zu § 30 GebAG).
Kosten von Hilfskräften zur Anlegung und Führung des Handaktes, Terminkoordination etc., rechtfertigen keine zusätzliche Gebühr nach § 30. Diese Kosten, welche nach allgemeiner Lebenserfahrung nur einen geringen Aufwand verursachen, sind vielmehr als Fixkosten anzusehen, die typischerweise anfallen und daher mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten sind (OLG Wien 23 Bs 83/15x; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 46 zu § 30 GebAG).
Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nicht dargelegt hat, welche Tätigkeiten die Hilfskraft konkret durchzuführen hatte und auch keine Umstände angeführt wurden, aus denen sich die Notwendigkeit für die Beiziehung der Hilfskraft ergibt sowie die Heranziehung auch nicht durch entsprechende Zahlungsbelege bescheinigt wurde, kann die geltend gemachte Gebühr für Hilfskraftkosten in Höhe von € 25,00 auf Grund der obigen Ausführungen nicht vergütet werden.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Im Asylverfahren verzeichnet der gefertigte Sachverständige gemäß GebAG 1975 laut Verordnung BGBl 407/1997 folgende Gebühren für das Gutachten vom 18.05.2019
GZ: XXXX Rechnungs-Nr.: 27/19
1.) Mühewaltung § 43 (1) Neurologischer Befund und Gutachten 116,20 Psychiatrischer Befund und Gutachten 116,20 6 weitere Fragestellungen 6 x 116,20
€ 929,60,--
2.) Aktenstudium § 36
€ 44,00,--
3.) Schreibgebühr § 31/3 1 Urschrift (à € 2,00) à 11 Seiten 2 Durchschriften (à € 0,60) à 11 Seiten
€ 35,20,--
8.) Geh-bez. Fahrtzeiten zum Aktentransport
€ 22,70,--
9.) Porti und Telefon
€ 11,10,--
Summe
€ 1.042,60,--
20% Ust. (UID: XXXX )
€ 208,52,--
ENDSUMME
€ 1.251,12,--
gerundet
€ 1.251,20,--
Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.251,20 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
Schlagworte
ärztlicher Sachverständiger, Bescheinigungspflicht, Fixkosten,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W181.2221732.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020