Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W274 2205672-1/14E
BESCHLUSS
Beschwerdeführer: XXXX ,
vertreten durch: Rechtsanwälte Dr. Johannes Dörner & Dr. Alexander Singer, Brockmanngasse 91/1, 8010 Graz
belangte Behörde: Personalamt Graz der Österreichischen Post AG
Bescheid vom 02.08.2018, Zl. PAG-009092/15-A0B:
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit Schreiben des Beschwerdeführervertreters vom 04.09.2019 zog dieser die Beschwerde zurück.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da die Beschwerdeführer die Zurückziehung schriftlich eindeutig zum Ausdruck gebracht hat.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320.
Schlagworte
Beschwerdezurückziehung, Ruhestandsversetzung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2205672.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020