Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2224084-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2019, Zahl 1109687500-190992170 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang (Feststellungen):
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger und reiste am 26.03.2016 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest. Der BF stellte zuvor in Ungarn einen Asylantrag, wobei er sich diesem Verfahren entzog und nach Österreich weiterreiste, da er sich hier bessere Chancen auf Asyl ausrechnete.
1.2. Der BF erschien am 25.04.2016 nicht zum Transfer in die GVS Steiermark. In der Folge gelang es doch noch, den BF in der GVS Steiermark unterzubringen, wo er jedoch am 06.01. 2017 wegen unbekannten Aufenthalts abgemeldet wurde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 07.03.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, ebenso wie der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, zugleich wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist. Dem BF wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Im verpflichtenden Rückkehrgespräch am 13.03.2018 zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig.
1.4. Der BF erschien am 18.09.2019 trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht zur öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG.
1.5 Mit schriftlich ausgefertigten Erkenntnis des BVwG vom 30.09.2019 wurde die Beschwerde des BF gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte unter anderem fest, dass dem schwach ausgeprägten Interesse des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich das überwiegende öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und sohin dessen Außerlandesbringung gegenüberstehe. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei ihm auch zumutbar. Die Entscheidung des BVwG erwuchs durch mündliche Verkündung am 18.09.2019 in Rechtskraft.
1.6. Die Behörde widerrief mit Mandatsbescheid vom 23.09.2019 die eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise und erließ am 30.09.2019 einen Festnahmeauftrag. Dieser wurde in der Folge auch unverzüglich vollzogen und der BF der Behörde vorgeführt.
1.7. Anlässlich seiner Einvernahme durch die Behörde gab der BF am 30.09.2019 an, dass er gesund sei. Er habe die Ladung des BVwG zur Verhandlung verloren und sich nicht weiter um den Ladungstermin gekümmert. Er sei durchgängig im Bundesgebiet gemeldet. Er habe nicht eine Sekunde darüber nachgedacht, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Auf die Frage, ob er an seiner Außerlandesbringung mitwirken würde und ob er einer Abschiebung Widerstand entgegensetzen würde, gab der BF an, dass er nicht mitwirken werde, da er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren wolle. Er werde seiner Abschiebung Widerstand entgegensetzen und seine Rechte verteidigen. Man könne ihn in Schubhaft nehmen, er werde trotzdem nicht zurückkehren, da er in Österreich bleiben wolle. Er sei mittellos, habe in Österreich nie gearbeitet, wenn er die Grundversorgungsstelle verlassen müsse, hätte er keinen Platz zum Schlafen, er wäre obdachlos.
1.8. Der BF fügte sich am 30.09.2019 nach der Einvernahme oberflächliche Ritzwunden zu, wobei eine suizidale Absicht nicht festgestellt werden konnte.
1.9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 01.10.2019 wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Die Behörde sprach zudem aus, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten werde. Fluchtgefahr begründete die Behörde im Sinne von § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, und 9 FPG, die Behörde sah zudem Sicherungsbedarf und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft als gegeben. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am 01.10.2019, 08.30 Uhr zugestellt. Bis zur Zustellung befand sich der BF vom 30.09.2019, 11.45 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft.
1.10. Die Behörde leitete ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates ein. Ein Vorführtermin für 04.10.2019 musste aus nicht vom BF zu verantwortenden Gründen storniert werden.
1.11. Gegen den Mandatsbescheid, die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung erhob der Rechtsvertreter des BF Beschwerde mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe, da der BF durchgängig gemeldet und ihm Ladungen zugestellt werden konnten. Er habe namentlich nicht genannte Freunde, bei denen er sich anmelden könnte, wenn er die Grundversorgung verlieren würde. Das Nichterscheinen zur Verhandlung vor dem BVwG, seine Nichtmitwirkung im Asylverfahren in Ungarn und die Unwilligkeit auszureisen könne nicht als Verweigerung der Mitwirkung gesehen werden. Die Stornierung des Vorführtermins zur Erlangung eines HRZ wäre nicht vom BF zu verantworten. Die Behörde hätte zudem die Schubhaft mittels Mandatsbescheid verhängen müssen, in einem ordentlichen Verfahren hätte sie Parteiengehör gewähren müssen. Schließlich hätte die Behörde mit der Anordnung eines gelinderen Mittels das Auslangen finden können, zumal die Haft im Hinblick auf die Dauer des zu erwartenden Verfahrens zur Erlangung eines HRZ unverhältnismäßig wäre. Beantragt wurde eine mündliche Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der und Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig sei sowie die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung des BF nicht gegeben wären. Beantragt wurde weiters Kosten- und Aufwandersatz.
1.12. Die Behörde legte die Akten vor, erstattete eine Stellungnahme im Sinne des Akteninhalts und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und den Ausspruch, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Die Behörde teilte mit, dass mit der Ausstellung eines HRZ binnen 6 Wochen (vermutl. 20.11.2019) zu rechnen sein wird. Die Ausführungen der Behörde wurde dem Rechtsvertreter des BF zur Kenntnis gebracht, der sich im Sinne der Beschwerde äußerte.
1.13. Von der Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte wegen geklärten Sachverhalts aus dem vorliegenden Akteninhalt und der Beschwerde abgesehen werden.
II. Feststellungen
2.1. Die im Verfahrensgang als Feststellung gefassten Punkte werden der Entscheidung ebenfalls zu Grunde gelegt.
2.2. Festgestellt wird, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er ist mittellos, im Bundegebiet nicht integriert und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Nach dem absehbaren Verlust der Grundversorgung besitzt der BF keine gesicherte Unterkunft, an der er sich der Behörde zu seiner Abschiebung bereithalten will.
2.3. Der BF will keinesfalls in den Herkunftsstaat zurückkehren, wird an seiner Abschiebung nicht mitwirken und sich dieser widersetzen. Die Behörde hat zeitgerecht ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ eingeleitet, wobei dieses in rechtlich vertretbarer Zeit zu erwarten ist.
2.4. Der BF ist nicht zuletzt wegen seiner Ankündigung, sich der Abschiebung widersetzen zu wollen, gänzlich vertrauensunwürdig. Es besteht akute Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf, mit einem gelinderen Mittel kann daher nicht das Auslangen gefunden werden, zumal sich der BF bereits einmal einer angeordneten und gesicherten Grundversorgungsunterkunft entzogen hat. Der BF ist haftfähig.
2.5. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse, rechtsgrundlos in Österreich aufhältige Fremde außer Landes zu bringen.
III. Beweiswürdigung
3.1. Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
3.2. Aus seinem bisherigen Verhalten ist unzweifelhaft abzulesen, dass der BF gänzlich vertrauensunwürdig ist. Er will dezitiert nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und hat aktuell ausdrücklich erklärt, nicht an seiner Abschiebung mitzuwirken und sich einer solchen widersetzen zu wollen. Im Falle seiner Freilassung ist daher davon auszugehen, dass der BF sofort untertauchen wird, um nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Seinem Vorbringen in der Beschwerde, sich selbst um eine Unterkunft bei nichtgenannten Freunden bemühen zu wollen, wird angesichts dessen kein Glaube geschenkt. Es besteht sohin akute Fluchtgefahr und notwendiger Sicherungsbedarf, zumal der BF im Bundesgebiet nicht nennenswert integriert ist. Daran ändert auch seine bisherige Meldung im Bundesgebiet nichts. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels kann im Hinblick auf das zu erwartende Verhalten des BF nicht das Auslangen gefunden werden.
3.3. Die Behörde hat ein Abschiebeverfahren mit Afghanistan eingeleitet, wobei zu erwarten ist, dass die Ausstellung eines HRZ in rechtlich vertretbarer Frist zu erlangen sein wird.
3.4. Der BF ist haftfähig, es sind keine relevanten Umstände hervorgekommen und wurden auch nicht vorgebracht, dass die Haft unverhältnismäßig wäre.
IV. Rechtliche Beurteilung
4.1. Zu Spruchpunkt A. I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
4.1.1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.
4.1.2. Die Behörde hat im vorliegenden Fall nach Einvernahme des BF die Schubhaft nicht mittels Mandatsbescheid sondern mit "ordentlichem" Bescheid verhängt. Dadurch ist dem BF jedoch kein Rechtsnachteil erwachsen, da tatsächlich ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde dem BF Parteiengehör gewährt wurde. Dies wäre im Falle der Erlassung eines Mandatsbescheides nicht geboten gewesen wäre. Der Verfahrensfehler hat den BF sohin besser gestellt, als im Mandatsverfahren, sodass der Verfahrensfehler rechtlich nicht relevant ist.
4.1.3. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überflüssigerweise ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Schubhaftbescheides nach Entlassung des BF aus der Verwaltungsverwahrungshaft eintreten werde. Dieser Sachverhalt ist mit Zustellung des Schubhaftbescheides an den BF konkludent eingetreten, eine förmliche Entlassung ist nicht geboten.
4.1.4. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).
4.1.5. Gemäß §76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die ödffentliche Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist oder 2. diese zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder die Abschiebung notwendig ist, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 3. die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 und 2. Dublin-Verordnung vorliegen. Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
4.1.6. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.
4.1.7. Die Behörde hat im Hinblick auf das bisherige Verhalten des BF und seiner unzureichenden Verankerung im Bundesgebiet zu Recht eine erhebliche und präsente Fluchtgefahr und akuten Sicherungsbedarf angenommen. Das Verhalten der BF auch in der Vergangenheit schließt auch die Anordnung gelinderer Mittel aus, zumal der BF aktuell und dezitiert erklärt hat, nicht an seiner Abschiebung mitwirken und sich einer solchen widersetzen zu wollen. Die Behörde ist bemüht, die Abschiebung raschest möglich zu organisieren, die grundsätzlich auch möglich ist.
4.2. Zu Spruchpunkt A. II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft
Auf Grund der getroffenen Feststellung und ihrer rechtlichen Würdigung ergibt sich, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
4.3. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren
Da die Behörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
4.4. Zu Spruchpunkt A. IV. - Kostenbegehren
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Der BF hat die Eingabegebühr entrichtet und diesbezüglich keine Verfahrenshilfe beantragt.
4.5. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Fluchtgefahr, Mittellosigkeit, öffentliche Interessen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W197.2224084.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020