TE Bvwg Beschluss 2019/10/24 W274 2203018-1

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Veröffentlicht am 24.10.2019
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Entscheidungsdatum

24.10.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W274 2203018-1/6E

BESCHLUSS

Beschwerdesache:

Beschwerdeführer: XXXX , StA Iran

vertreten durch: Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringer Straße 54/4, 1170 Wien

belangte Behörde: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland Bescheid vom 25.06.2018, Zl. 1100084309-152040685/BMI-BFA_BGLD-RD

Die Beschwerde vom 30.07.2018 wird als verspätet zurückgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Asyl als auch subsidiäre Schutzberechtigung abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Der Bescheid wurde laut Rückschein dem Beschwerdeführer persönlich am 27.06.2018 ausgefolgt.

Die durch die nunmehrige Vertreterin des BF, ZEIGE, Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, verfasste Beschwerde wurde der belangten Behörde am 01.08.2018 per E-Mail übermittelt.

Eine mit 09.09.2019 datierte Vollmacht der nunmehrigen Vertretung wurde dem BVwG über Aufforderung am 10.09.2019 vorgelegt.

Die Umstände der verspäteten Beschwerdevorlage wurden der Vertretung des BF mit "Verspätungsvorhalt" vom 30.09.2019 zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen eingeräumt. Innerhalb dieser Frist langte keine Stellungnahme beim BVwG ein.

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG vier Wochen.

Dem BF wurde Gelegenheit gegeben, sich zu den im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde hervorgekommenen Ermittlungsergebnissen zu äußern (VwGH Ra 2017/02/0221). Eine Äußerung erfolgt nicht. Die Beschwerde war daher als außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht zurückzuweisen.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Verspätungsvorhalt, Zurückweisung,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W274.2203018.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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