Entscheidungsdatum
29.10.2019Norm
AuslBG §4Spruch
L517 2219978-1/9E
L517 2220025-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 29.04.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, Zl. XXXX und Zl. XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG dahingehend berichtigt, als Spruch B) zu lauten hat: "Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird.
Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhende, Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, 796f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).
Aus Begründung und Inhalt des oben zitierten Erkenntnisses ergibt sich unmissverständlich, dass die Zulassung der Revision gewollt war und es sich beim Ausgangserkenntnis im Spruch B) um einen auf ein Versehen beruhenden Fehler handelte, der irrtümlich unterlaufen ist.
Der Spruch war daher - wie oben dargelgt - zu berichtigen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:L517.2220025.1.01Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020