TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 W154 2224710-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W154 2224710-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch RA Dr. Rathbauer und ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2019, Zahl: 1180835401- 191038601/BMI-BFA_WIEN_RD, sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 12.10.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste am 05.02.2018 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde eine Altersfeststellung eingeleitet. Ein medizinisches Sachverständigengutachten ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum nicht mit den festgestellten Altersdaten vereinbar sei und der Beschwerdeführer laut fiktivem, errechnetem Geburtsdatum spätestens am XXXX seinen 18. Geburtstag erreichen werde. Mit Beschluss des BG Linz vom 18.07.2018, Zl. 6 Ps 156/18y-4, wurde die Obsorge des Beschwerdeführers dem Land Oberösterreich als Kinder- und Jugendhilfeträger (bis zur Erreichung der Volljährigkeit) übertragen.

Mit Bescheid vom 01.02.2019, Zl. 1180835401/180125070, wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 Asyl hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und des Weiteren gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis vom 05.04.2019, I415 2215829-1/5E, hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wurde insoweit stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf zwei Jahre herabgesetzt wurde.

Für den Beschwerdeführer wurde infolge ein Heimreisezertifikat für den Zeitraum zwischen 01.06.2019 und 03.06.2019 erstellt.

Am 31.05.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes erlassen.

Die für 01.06.2019 seitens Behörde organisierte Abschiebung musste storniert werden, da sich der Beschwerdeführer dieser durch Untertauchen entzogen hatte. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2019, Zahl: 1180835401 - 190729886/BMI- BFA_OOE_RD, wurde gegen den Beschwerdeführer erneut eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 03.10.2019 in Rechtskraft der ersten Instanz.

Am 12.10.2019 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Streifentätigkeit von Beamten der LPD Wien einer Personenkontrolle unterzogen. Dabei legitimierte sich der Beschwerdeführer mit einer ungültigen Karte nach § 50 AsylG. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie einem aufrechten Festnahmeauftrag bestand. Der Beschwerdeführer wurde in Vollziehung des Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel überstellt.

Am 12.10.2019 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF an, dass er sich ab 01.06.2019 in Salzburg aufgehalten habe, dort habe er keine Adresse. Er habe sich auch in Italien aufgehalten und sei vor sechs Monaten zurückgekehrt. Er habe sich deshalb nicht behördlich gemeldet, weil er Angst gehabt habe und nicht abgeschoben habe werden wollen. Er habe in Linz Unterkunft genommen, die Adresse sage er aber nicht. Er sei nach Wien gekommen, weil es hier friedlich sei. Über Bargeld verfüge er nicht, er sei mittellos. Er habe keinen Wohnungsschlüssel, habe aber eine Freundin, deren Name sei " XXXX ", den Nachnamen kenne er nicht, die Adresse sage er der Behörde nicht. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er habe zwei Onkel in Frankreich, der Rest der Familie lebe in Gambia. Zu Österreich habe er weder soziale (Freunde), wirtschaftliche oder sonstige Bindungen. Er habe in Österreich zur Schule gehen wollen, das sei ihm aber nicht erlaubt worden. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich bestehe nicht, aber seine Freundin würde sich um ihn kümmern. Deutsch spreche er nicht. Auf die Frage, was er bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu befürchten habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im Asylverfahren Befürchtungen geäußert habe, ansonsten habe er keine neuen Befürchtungen. Seine Effekten würden sich in Linz an einer Adresse befinden, die er der Behörde aber nicht sagen werde.

Im Anschluss an die Befragung wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis der Anordnung der Schubhaft gesetzt und ihm die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Darauf antwortete der Beschwerdeführer, dass er lieber nach Italien gehen möchte.

Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.10.2019 persönlich zugestellt. Die Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides durch eigenhändige Unterschrift verweigerte der Beschwerdeführer.

Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe. Darüber hinaus habe sich der Beschwerdeführer seiner geplanten Abschiebung, Heimreisezertifikat und Buchung waren bereits vorhanden, gezielt entzogen, indem er sich von seiner gemeldeten Wohnadresse durch Untertauchen entfernt habe und erst am 12.10.2019 durch Zufall festgenommen habe werden können, wobei er sich weigerte, seine aktuelle Wohnadresse preiszugeben. Des Weiteren sei er in Österreich nicht sozial verankert, habe keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, er gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und sei mittellos. Ebenso verfüge er über keinen gesicherten Wohnsitz, vielmehr habe er sich geweigert, den Ort seiner Unterkunft preiszugeben. Der Beschwerdeführer habe sie bereits als nicht vertrauenswürdig erwiesen, indem er im Bundesgebiet untertauchte und sich im Verborgenen aufgehalten habe. Bereits aus diesem Verhalten sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer das gelindere Mittel nur dazu nützen würde, um unterzutauchen und weiterhin im Verborgenen im Bundesgebiet zu leben und so sich der Abschiebung zu entziehen.

Gegen den Mandatsbescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.10.2019 Beschwerde und ging dabei zum einen von der Verletzung von Verfahrensvorschriften aus. Die Behörde habe insbesondere nicht dahingehend ermittelt, ob der Beschwerdeführer sich kooperativ zeige und bereit sei, mit der belangten Behörde zu kooperieren. Die Behörde habe auch nicht dahingehend ordentlich ermittelt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich sehr wohl über ein soziales Netzwerk verfüge, dass er bei einer guten Freundin wohnen könne, die auch für die Verpflegung des Beschwerdeführers sorgen könne. In seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer bereits angegeben, dass sich eine Freundin um ihn kümmere. Damit meine er seine gute Freundin Mary F[...], von welcher er von Zeit zu Zeit unterstützt würde. Diesbezüglich beantragte die Beschwerde die Einvernahme der genannten Person. Des Weiteren rügte die Beschwerde das Fehlen von Fluchtgefahr und der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft sowie die Nichtanwendung eines gelinderen Mittels.

In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben, die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz beantragt.

Am 24.10.2019 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete am selben Tag eine Stellungnahme. Darin führte sie nach Darlegung des Sachverhaltes im Wesentlichen aus, dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde im Schubhaftbescheid die Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung und Nichtanwendung des gelinderen Mittels entsprechend begründet worden seien. Bezüglich der angeblichen Wohnmöglichkeit müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer niederschriftlich dazu befragt worden sei und angegeben habe, dass er in Linz Unterkunft nehmen könne, wobei die Adresse nicht bekannt gegeben worden sei. Befragt zur Freundin des Beschwerdeführers gab der Beschwerdeführer an, dass der Vorname "Melli" sein solle, wobei der Nachname nicht bekannt gewesen sei. Die Angaben zur Adresse seien verweigert worden. Überdies gab der Beschwerdeführer an, dass ein sechsmonatiger Aufenthalt in Italien erfolgt sei. Die Einvernahme am 12.10.2019 zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkung im Verfahren zur Sicherung der Abschiebung verweigere und jeder Möglichkeit nützen würde, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits in der Vergangenheit dem Verfahren entzogen habe, habe ein gelinderes Mittel nicht erlassen werden können, da der Beschwerdeführer keine behördlichen Auflagen einhalten werde. Der Beschwerdeführer sei zufällig angehalten worden und habe offensichtlich vor, in Wien unterzutauchen. Aufgrund des vorliegenden abgelaufenen Heimreisezertifikates ist mit einer neuerlichen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen, wobei im November 2019 eine Delegation aus Gambia nach Wien kommen werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das Risiko, dass der Beschwerdeführer untertauchen würde, um sich dem Verfahren der Abschiebung nach Gambia zu entziehen, als schlüssig anzusehen sei, der Sicherungsbedarf sei somit gegeben gewesen.

In der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorlägen, sowie den Ersatz der angeführten Kosten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Gambia, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.02.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchführbare Rückkehrentscheidung.

Der für 01.06.2019 seitens der Behörde organisierten Abschiebung (ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer lag vor) entzog sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen. Das Verfahren zur Erlangung eines (aktuellen) Heimreisezertifikates ist im Laufen, im November 2019 wird eine Delegation aus Gambia nach Wien kommen, der der Beschwerdeführer vorgeführt werden wird.

Der Beschwerdeführer war bis 17.06.2019 amtlich in Österreich gemeldet. Danach lebte er untergetaucht ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht integriert, er spricht kein Deutsch und verfügt in Österreich über keine familiären, keine festen sozialen und keine beruflichen Bindungen. Er ist mittellos und ging in Österreich keiner legalen Beschäftigungen nach.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF leidet an keiner Krankheit. Er ist hafttauglich.

Der BF befindet sich seit 12.10.2019 in Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum Wien, Hernalser Gürtel, vollzogen wird.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie den übrigen asyl- und fremdenrechtlichen Verwaltungsakten sowie aus Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer. Diesen wird in der gegenständlichen Beschwerde nicht inhaltlich entgegengetreten.

Dass der BF nicht österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus einer IZR Abfrage.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen hinsichtlich der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, seiner Asylantragsstellung in Österreich sowie in Hinblick auf das Vorliegen einer durchführbaren Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie aus Gerichtsakten betreffend den Beschwerdeführer.

Die Feststellung hinsichtlich des gescheiterten Abschiebeversuches am 01.06.2019 ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, die Feststellung hinsichtlich des laufenden HRZ-Verfahrens und der in Aussicht genommenen Vorführung des Beschwerdeführers vor eine gambischen Delegation ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 24.10.2019 sowie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen hinsichtlich der amtlichen Meldungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Anfrage beim Zentralen Melderegister.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister.

Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden sprachlichen, familiären, sozialen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich zum einen aus den expliziten Aussagen des Beschwerdeführers in der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.10.2019, zum anderen aus den Feststellungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019. Von Selbsterhaltungsfähigkeit war nicht auszugehen.

In Hinblick auf die in der Beschwerde namentlich erwähnten Bekannten des Beschwerdeführers war bereits aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes keine Abhängigkeit bzw. nähere Bindung zu erkennen. Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Einvernahme zwar an, dass die Genannte sich um ihn kümmert, er konnte aber nicht einmal deren Familiennamen nennen. Auch spricht die rege Reisetätigkeit des Beschwerdeführers sowie die Ausführung in der Beschwerde, die Genannte würde den Beschwerdeführer "von Zeit zu Zeit" unterstützen, gegen eine enge Beziehung zur Genannten. Diesbezüglich war auch aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019 nichts Entsprechendes erkennbar. Eine Erklärung, warum sich der Beschwerdeführer nicht bereits in der Vergangenheit in der Wohnung der in der Beschwerde angeführten Bekannten behördlich angemeldet hat, um jederzeit für die Behörde greifbar zu sein, bleibt die Beschwerde schuldig. Aus all dem war von der in der Beschwerde angeregten zeugenschaftlichen Einvernahme der in der Beschwerde genannten Person im gegenständlichen Verfahren abzusehen.

Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand und wurde in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht bestritten. Darüber hinaus ist es notorisch, dass im Falle gesundheitlicher Probleme eine engmaschige gesundheitliche Kontrolle im Rahmen der Schubhaft durchgeführt wird. Falls Haftuntauglichkeit eintritt, wäre der Beschwerdeführer jedenfalls sofort zu enthaften.

Die Feststellung hinsichtlich der Anhaltung des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

3.2. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; 19.04.2012, 2009/21/0047).

3.3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 12.10.2019:

Da der Beschwerdeführer die Abschiebung seiner Person nach Gambia am 01.06.2019 durch Untertauchen vereitelt hat und seit 17.06.2019 nicht mehr amtlich im Bundesgebiet gemeldet ist und daher für die Behörde nicht greifbar ist, ist von Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG auszugehen.

Darüber hinaus besteht gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeende Maßnahme, weshalb § 76 Abs. 3 Ziffer 3 FPG ebenso als erfüllt anzusehen ist.

Des Weiteren ist die belangte Behörde vom Fehlen einer sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ausgegangen. Demgemäß ist der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Das Bundesamt kommt dabei zutreffend zum Ergebnis, dass dieser nicht ausgeprägt ist. Für substanzielle familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gab es zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung keinen stichhaltigen Hinweis. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine substantiellen Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zu einer geplanten Abschiebung den Behörden nicht entziehen werde, zumal sich der Beschwerdeführer bereits am 01.06.2019 einer organisierten Abschiebung durch Untertauchen entzogen hat.

Auf Grund dieser Erwägungen besteht im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß.

3.4. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Für eine effektive finanzielle Sicherheitsleistung reichen in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles die finanziellen Mittel nicht aus. Darüber hinaus konnte aufgrund mangelnder Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers mit der Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung zurecht nicht das Auslangen gefunden werden, war der Beschwerdeführer bereits seit Juni 2019 nicht mehr amtlich gemeldet und sohin untergetaucht und hat sich bereits einmal einer organisierten Abschiebung nach Gambia durch Untertauchen entzogen.

Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet.

Das erkennende Gericht geht auch davon aus, dass die angeordnete Schubhaft aufgrund des oben angeführten Verhaltens des Beschwerdeführers das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht nicht zuletzt aufgrund des bereits einmal von Seiten Gambias erteilten Heimreisezertifikates und damit in Verbindung stehend der für 01.06.2019 organisierten Abschiebung des BF, die lediglich aufgrund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden konnte, erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen ist. Dies nicht zuletzt deshalb, weil im November 2019 eine Delegation Gambias nach Wien kommen wird und die neuerliche Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer als realistisch anzusehen ist.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 12.10.2019 abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 3 Z 1,3 und 9 FPG liegen weiterhin vor.

Für die Durchsetzung der Abschiebung ist die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich. Es ist angesichts seines bisherigen Verhaltens jedoch davon auszugehen, dass er sich dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich eine Gelegenheit dazu bieten. Da er zudem über keine feststellbaren (legalen) beruflichen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) im Bundesgebiet verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem Untertauchen abhalten sollte.

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine zur Anordnung einer Schubhaft hinreichende Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers gegeben ist.

Im Falle des Beschwerdeführers kann daher auch weiterhin aufgrund seines bereits geschilderten Vorverhaltens mit der Verhängung gelinderer Mittel nicht das Auslangen gefunden werden.

Es liegt somit auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Von der Möglichkeit einer Abschiebung im Rahmen der gesetzlichen Fristen ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auszugehen. Hinweise für eine Haftunfähigkeit oder gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen.

Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

In der Beschwerde finden sich keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Zu Spruchteil B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung, Einreiseverbot, Fluchtgefahr, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Rückkehrentscheidung, Schubhaft, Sicherungsbedarf,
Untertauchen, Vereitelung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2224710.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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