Entscheidungsdatum
30.10.2019Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z1Spruch
W154 2151507-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. HÖFLER, gegen die Festnahme vom 27.03.2017 und die Anhaltung vom 27.03.2017 bis zum 30.03.2017 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 2 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, wurde am 27.03.2017 zwecks Beschuldigtenvernehmung zu einer Dienststelle der Landespolizeidirektion Niederösterreich vorgeladen. Bei einer durchgeführten EKIS/SIS- Anfrage wurde festgestellt, dass er seit 07.01.2014 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist, jedoch keinen Aufenthaltstitel vorweisen kann.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) erlies dieser in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG) noch am selben Tag einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt, ordnete an, im Rahmen der Festnahme gemäß § 39 Abs. 1 BFA-VG den Reisepass des Beschwerdeführers sicherzustellen, den Beschwerdeführer am 28.03.2017 um 10:00 Uhr dem Bundesamt vorzuführen und nach der Vorführung in das Polizeianhaltezentrum einzuliefern, wobei die Einlieferung bis 14:00 Uhr erfolgen sollte. Festgehalten wurde weiters, dass die Abschiebung für den 30.03.2017 vorgesehen ist und ein Abschiebeauftrag gesondert erlassen wird.
Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 27.03.2017 und 20:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Am 28.03.2017 wurde er zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und bestätigte dabei, seit 04.01.2014 durchgehend in Österreich aufhältig zu sein, jedoch keinen Aufenthaltstitel zu haben.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017, Zl. 1146967100-170377900, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid sowie die Verfahrensanordnung bezüglich der Rechtsberatung wurden vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.
Der Abschiebeauftrag Luftweg gegen den Beschwerdeführer wurde ebenfalls am 29.03.2017 erlassen.
Am selben Tag langte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den "sowohl hinsichtlich der Zahl als auch dem Inhalt nach noch nicht bekannten Bescheid, mit welchem über den Fremden [...] Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft" ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsbürger und halte sich zugestandenermaßen derzeit (noch) unrechtmäßig, d. h. ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel, im Gebiet der Republik Österreich auf. Dies sei der einzige Umstand, der ihm tatsächlich anzulasten sei.
Beantragt wurde,
eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes durchzuführen;
den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt sei;
im Rahmen einer Habeas Corpus Prüfung auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen;
der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwG-Aufwandsersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, aufzuerlegen.
Am 30.03.2017 um 13:16 Uhr wurde der Beschwerdeführer erfolgreich auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
Am 31.03.2017 nahm das Bundesamt im Rahmen seiner Aktenvorlage zur Beschwerde dahingehend Stellung, dass gegen den betroffenen Fremden keine Schubhaft erlassen worden, sondern die Abschiebung nach Serbien am 30.03.2017 im Stande der Festnahme erfolgt sei.
Mit Erkenntnis vom 22.05.2017, GZ G304 2153936-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes vom 29.30.2017 mit der Maßgabe statt, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG auf sechs Monate herabgesetzt wurde (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG die Rechtmäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung fest (Spruchpunkt II.).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens, kein österreichischer Staatsbürger und somit Fremder im Sinne des FPG.
Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet aufrecht gemeldet.
Der Beschwerdeführer hielt sich seit Januar 2014 dauerhaft im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie der Anhaltung befand er sich nicht rechtmäßig in Österreich. Er konnte keinen Aufenthaltstitel vorweisen.
Der Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt wurde am 27.03.2017 erlassen und der Beschwerdeführer daraufhin am selben Tag um 20:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017, Zl. 1146967100-170377900, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.
Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer um 13:16 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und in die Anhaltedatei- Vollzugsverwaltung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme
1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a leg.cit. die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Behörde im Inland nach diesem Bundesgesetz ist gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben das Bundesamt gemäß § 6 BFA-VG bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere durch Wahrnehmung der ihnen gemäß §§ 36 bis 47 leg.cit. eingeräumten Aufgaben und Befugnisse, zu unterstützen.
Das Bundesamt ist daher betreffend die Festnahme und Anhaltung gemäß § 40 BFA-VG die belangte Behörde (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/18/0335).
2. Gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß § 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Abs. 2 leg. cit ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 5 Abs. 2 SPG Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei (Z 1), Angehörige der Gemeindewachkörper (Z 2), Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 3), und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind (Z 4).
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen, wenn dieser sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß Abs. 5 ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
3. Der Beschwerdeführer hielt sich seit Januar 2014 dauerhaft im Bundesgebiet auf. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages sowie der Anhaltung befand er sich nicht rechtmäßig in Österreich. Er konnte keinen Aufenthaltstitel vorweisen. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG lagen somit vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.03.2017, Zl. 1146967100-170377900, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am selben Tag persönlich übernommen.
Der Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG - unrechtmäßiger Aufenthalt wurde am 27.03.2017 erlassen und der Beschwerdeführer auf dieser Basis am selben Tag um 20:35 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 30.03.2017 wurde der Beschwerdeführer um 13:16 Uhr erfolgreich auf dem Luftweg nach Serbien abgeschoben. Somit lag auch die Dauer der Anhaltung unter 72 Stunden und war rechtmäßig.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar über eine aufrechte Wohnsitzmeldung bei seinem Neffen verfügte und - laut eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vom 28.03.2017 - einen 80-prozentigen Anteil an einer mit dieser gemeinsam geführten Baufirma hatte, jedoch nur mehr vom Restgeld lebte und zum Zeitpunkt der Einvernahme über kein Geld mehr verfügte. Abgesehen von diesem Neffen befanden sich keine Verwandten im Bundesgebiet. Somit konnte die Behörde - vor allem in Zusammenschau mit dem langjährigen illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers - zu Recht von der Gefahr des Untertauchens und von der Notwendigkeit einer Anhaltung bis zur Abschiebung ausgehen.
Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro
Im konkreten Fall stellte nur der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kostenersatz. Da er vollständig unterlag, war dieser dementsprechend abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Dauer, Festnahme, illegaler Aufenthalt, KostenersatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W154.2151507.1.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020