TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/30 98/11/0082

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.06.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
KFG 1967 §64 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien XXII, Wagramer Straße 81/2/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. Februar 1998, Zl. MA 65-8/592/97, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, als er die Kraftfahrzeuggruppe B betrifft; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15. April 1997 auf Erteilung einer österreichischen Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B auf Grund seiner philippinischen Lenkerberechtigung gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 abgewiesen. Ein weiterer Abspruch dieses Bescheides ist nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 64 Abs. 6 KFG 1967 ist Besitzern einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung auf Antrag insoweit ohne Ermittlungsverfahren eine Lenkerberechtigung mit dem gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, als auf Grund der Vorschriften des Staates, in dem die ausländische Lenkerberechtigung erteilt wurde, bei der Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grund einer österreichischen Lenkerberechtigung von der Feststellung der Erteilungsvoraussetzungen abzusehen ist. Diesem Antrag darf nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller seit länger als sechs Monaten seinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat und glaubhaft macht, daß er auf Grund der im Ausland erteilten Lenkerberechtigung seit mindestens einem Jahr Kraftfahrzeuge der betreffenden Gruppe gelenkt hat, und wenn bei ihm keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit, der geistigen und körperlichen Eignung und der fachlichen Befähigung bestehen.

Der Grund für die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers vom 15. April 1997 war, daß er nach Auffassung der belangten Behörde die erforderliche Fahrpraxis auf Grund seiner ausländischen Lenkerberechtigung nicht glaubhaft gemacht habe. Aus der von ihm vorgelegten Bestätigung ergebe sich lediglich, daß er ein Kraftfahrzeug (zu ergänzen: der Gruppe B) innerhalb eines Jahres gelenkt habe. Es gehe daraus nicht hervor, wie häufig er dies getan habe. Ein bloß gelegentliches Lenken erfülle das Erfordernis einer ausreichenden Fahrpraxis nicht.

Die belangte Behörde war zwar nicht gehalten, von Amts wegen Ermittlungen zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes anzustellen. Das bedeutet aber nicht, daß sie dem Antragsteller, der Unterlagen vorlegt, die im Prinzip zur Glaubhaftmachung der Fahrpraxis geeignet sind, aber nach Ansicht der Behörde hiezu noch nicht ausreichen, die Glaubhaftmachung als mißlungen qualifiziert, ohne dem Antragsteller diese ihre Ansicht bekanntzugeben und ihm die Möglichkeit zur Ergänzung seines Vorbringens einzuräumen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/11/0204).

Wieso die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (im gegebenen Zusammenhang) abschließend zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe bloß gelegentlich gelenkt, bleibt unerfindlich.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG - was die Kraftfahrzeuggruppe B anlangt - wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. In Ansehung der Kraftfahrzeuggruppe A hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keinerlei Schritte zur Glaubhaftmachung einer Fahrpraxis gesetzt. In diesem Umfang ist die Abweisung seines Antrages zu Recht erfolgt und ist auch die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998110082.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten