TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W191 2223858-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §57
VwGVG §22 Abs3

Spruch

W191 2223858-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2019, Zahl 1092961102-180518217, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 57 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG und § 22 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste irregulär und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF und am 13.01.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.2. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 18.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge BVwG) vom 12.04.2017, W202 2147435-1/2E, als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 10.09.2018 wurde der BF wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a in Verbindung mit § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG von der Landespolizeidirektion Wien angezeigt.

1.5. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn, zu nehmen und dieser Verpflichtung binnen drei Tagen nachzukommen.

1.6. Gegen diesen am 04.03.2019 zugestellten Bescheid erhob der BF am 08.03.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.

1.7. Am 08.03.2019 wurde mitgeteilt, dass der BF nicht in der im Mandatsbescheid genannten Betreuungseinrichtung erschienen und deshalb mit 08.03.2019 dem Quartier "EAST-WEST unstet" zugewiesen worden sei.

1.8. Der BF wurde am 11.03.2019 vom BFA zur niederschriftlichen Einvernahme geladen. Die Ladung wurde ihm am 12.03.2019 durch Hinterlegung an seiner Meldeadresse zugestellt, der BF erschien in Folge jedoch unentschuldigt nicht.

1.9. In der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 18.03.2019 führte das BFA aus, dass der BF seine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genützt habe und seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei. Nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens sei er ersucht worden, zur Einvernahme am 18.03.2019 zu erscheinen, um den Sachverhalt abzuklären. Dieser Ladung habe er jedoch nicht Folge geleistet und sich somit unkooperativ gezeigt. Seitens der Behörde sei beabsichtigt, ihn mit Bescheid aufzufordern, in der Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Der BF habe die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen.

1.10. Mit Schreiben vom 28.03.2019 führte der BF aus, dass er stets kooperativ sei, am Verfahren mitgewirkt habe und im Bundesgebiet gut integriert sei. Der BF sei an seinem Wohnort kulturell, sozial, religiös und beruflich verankert, weshalb es ihm nicht möglich und auch unzumutbar gewesen sei, die Unterkunft innerhalb nur dreier Tage aufzulösen. Weiters hätte er in dem zugewiesenen Quartier keine Möglichkeit, gemäß seiner wöchentlichen Gewohnheit seine Religion weiter auszuüben. Es sei schließlich auch keine Gefahr im Verzug, die es erlaubt hätte, den BF an das andere Ende Österreichs zu verbannen. Der Bescheid sei somit rechts- und verfassungswidrig.

1.11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.08.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung Rückkehrberatungszentrum, Trixlegg 12, 6391 Fieberbrunn, zu nehmen und dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

1.12. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Bedarf ersichtlich sei, den BF in Fieberbrunn in einer Betreuungseinrichtung unterzubringen. Er lebe an einer privaten Adresse, sei dort auch behördlich gemeldet und beziehe keine Grundversorgung oder andere staatliche Hilfen. Dass er nicht erreichbar oder flüchtig wäre, sei von der Behörde nicht behauptet worden. Die Wohnsitzauflage stelle keinen bloß geringfügigen Eingriff, sondern eine unzumutbare große Änderung im Leben des BF dar.

2. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus dem Bundesstaat Haryana.

Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit Entscheidung des BVwG vom 12.04.2017, W202 2147435-1/2E, zugestellt am 18.04.2017, besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nach Indien bislang nicht nachgekommen.

Der BF ist nicht willens, aus dem Bundesgebiet auszureisen und entsprechende behördliche Entscheidungen zu befolgen.

Der BF kam der mit Mandatsbescheid verfügten Auflage zur Unterkunftnahme in der näher bestimmten Betreuungseinrichtung nicht nach.

Der BF hat keinen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, aus eigenem ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Stelle einzuholen, entsprochen hat.

Die Familie des BF lebt in Indien, im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen. Er hat bisher keinen Nachweis über Deutschkenntnisse oder eine erlaubte Erwerbstätigkeit erbracht. Das Bestehen besonderer Naheverhältnisse hat der BF nicht behauptet. Der BF ist in Graz gemeldet und unbescholten.

3. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich, zum Ausgang des Verfahrens über seinen Antrag auf internationalen Schutz, zum Bestehen einer Rückkehrentscheidung, zu seinem Verbleib in Österreich trotz rechtskräftiger Ausreiseverpflichtung und zur Nichterfüllung der Auflage zur Unterkunftnahme ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.

Die festgestellte Ausreiseunwilligkeit ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung schon mehr als zweieinhalb Jahren nicht nachgekommen ist, im gegenständlichen Verfahren keine Kooperationsbereitschaft zeigte und nicht zur Einvernahme vor dem BFA erschien sowie ein verpflichtendes Rückkehrberatungsgespräch nicht in Anspruch genommen hat. Dem BF wurde im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, wobei der BF die vom BFA vorgenommenen Feststellungen nicht substantiiert bestritt, sondern im Wesentlichen auf seine Religionsfreiheit Bezug nahm und wiederholt anführte, dass er relevante Bindungen in Wien habe, wo er hauptwohnsitzgemeldet sei [Anmerkung: Der BF ist seit 13.09.2018 durchgehend in Graz gemeldet]. Wenn man berücksichtigt, dass der BF seit Rechtskraft der am 12.04.2017 ergangenen Rückkehrentscheidung weiß, dass er das Bundesgebiet zu verlassen hat, sprechen die oben dargelegten Verhaltensweisen gegen die Absicht, das Bundesgebiet aus eigenem verlassen zu wollen.

Der BF hat auch keinen Nachweis darüber erbracht, dass er seiner Verpflichtung, aus eigenem ein Reisedokument bei der für ihn zuständigen Stelle einzuholen, entsprochen hat. Die bloße Behauptung des BF in der Beschwerde, wonach er "selbst mit der indischen Botschaft Kontakt aufgenommen habe", erscheint nicht glaubhaft und kann zudem auch nicht als Nachweis gesehen werden, da keine weiteren Angaben (etwa zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme) gemacht wurden und auch keine entsprechende Bestätigung vorgelegt wurde. Dem unter einem erfolgten Vorbringen, wonach der BF "gegenüber der Behörde kooperativ" gewesen sei und "etwa Ladungsterminen stets Folge geleistet" habe, kommt angesichts der nachweislichen Nichtbefolgung der Ladung zur Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren keine Glaubhaftigkeit zu.

Die Feststellung, dass der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und sein Lebensmittelpunkt in Indien liegt, stützen sich auf die Feststellungen des BFA, denen der BF nicht entgegengetreten ist. Die Feststellungen der aufrechten Meldung und der Unbescholtenheit beruhen auf einer eingeholten Meldeauskunft und einem eingeholten Strafregisterauszug.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

4.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

4.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 20.09.2019 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 30.09.2019 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

4.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich sich die Ermittlungen des BFA im gegenständlichen Verfahren zwar als dürftig, aber gerade noch ausreichend erwiesen haben, um gegenständlichen Sachverhalt einer Beurteilung unterziehen zu können.

4.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen, zumal auf die Ausführungen des BFA kaum eingegangen wurde. Es gelangten vielmehr unzusammenhängende und - für den Fall des BF - unpassende Textbausteine zur Anwendung, die kein anderweitiges Ergebnis herbeizuführen vermochten.

4.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

4.2.4.1. Zu § 57 FPG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Wohnsitzauflage" überschriebene § 57 FPG lautet auszugsweise:

"(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) [...]

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."

§ 46 FPG lautet auszugsweise:

" [...] (2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.

(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. [...]"

Aus den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2017 betreffend § 57 FPG ergibt sich auszugsweise Folgendes:

"[...] Die Erlassung einer Wohnsitzauflage soll dabei nicht systematisch erfolgen, sondern hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei sind insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie Art. 8 EMRK - insbesondere im Hinblick auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - zu berücksichtigen. Die Wohnsitzauflage soll daher als ultima ratio nur dann angeordnet werden, wenn der Drittstaatsangehörige seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen ist und aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls anzunehmen ist, dass er auch weiterhin seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird."

Zu Absatz 1 wurde ausgeführt, dass diese Konstellation auch jene Fälle umfassen soll, "in denen zwar eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, der Drittstaatsangehörige aber nicht innerhalb der Frist ausgereist ist und anzunehmen ist, dass er seiner Ausreiseverpflichtung auch weiterhin nicht nachkommen wird."

Zu Absatz 2 wurde ausgeführt, dass darin jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt werden, die im Sinne des Abs. 1 Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird:

"Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein.

Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden (dazu VwGH 25.02.2015, Ra 2014/20/0045) sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen."

Wie oben in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargestellt, geht das BFA angesichts der dargestellten Verhaltensweisen zutreffend von der Ausreiseunwilligkeit des BF aus und hat auch zutreffend erkannt, dass der BF an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG nicht mitwirkt. Der Umstand, dass sich das BFA um die Erlangung eines Heimreisezertifikates bemüht, entbindet den BF nicht von der ihn treffenden Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2

FPG.

Unter diesen Aspekten ist die Begründung der belangten Behörde, dass (diese) bestimmten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben, Wohnung und Briefverkehr nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Ebenso kommt Normen, die ein geordnetes Fremdenwesen betreffend Einreise und Aufenthalt von Fremden regeln, ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0192). Nichts anderes kann bezüglich der Ausreise nicht aufenthaltsberechtigter Fremder gelten.

Aus den Erläuterungen zur Wohnsitzauflage nach § 57 FPG ergibt sich, dass hinsichtlich der zweiten Fallkonstellation nach Abs. 1 Z 2 eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige weiterhin nicht ausreisen wird (zumal er dies bereits während der Frist für die freiwillige Ausreise nicht getan hat).

Das bloße unrechtmäßige Verbleiben im Bundesgebiet sowie ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt, ohne dass bereits eine entsprechende Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung auferlegt oder feststellt, und unabhängig davon, ob die Einreise bereits unrechtmäßig oder rechtmäßig erfolgte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042; VwGH 02.06.2000, 2000/19/0081; VwGH 23.03.2001, 2000/19/0042).

Dies muss umso mehr gelten, wenn bereits eine im Wege eines rechtsstaatlichen Verfahrens getroffene Entscheidung vorliegt, die eine Ausreiseverpflichtung feststellt oder auferlegt, und der Drittstaatsangehörige dieser Verpflichtung auch nach Ablauf einer ihm eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nicht nachkommt bzw. die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ihr weiterhin nicht nachkommen wird. Weiters ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger andauernder unrechtmäßiger Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt und der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Daher ist in diesen Fällen von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, wodurch die Erlassung der Wohnsitzauflage mittels Mandatsbescheides gerechtfertigt ist.

Der BF hat seinen Lebensmittelpunkt in Graz, sodass durch die Wohnsitzauflage in das (in Graz) bestehende Privatleben (und Wohnung) des BF eingegriffen wird. Der Eingriff ist aber im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen gerechtfertigt. So ist darauf hinzuweisen, dass sich der BF auch nicht auf eine mögliche berufliche Integration berufen kann, zumal ihm mangels eines Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt ist. Zudem wiegt die beharrliche Weigerung des BF, der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung auch nachzukommen, insbesondere im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens schwer zu seinen Lasten. Zudem muss sich der BF aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung dessen bewusst sein, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Graz nicht aufrechterhalten wird können.

Wenn der BF in der Beschwerde weiter ausführt, dass er durch die Wohnsitzauflage in seinem Recht auf freie Religionsausübung verletzt sei, so ist dazu auszuführen, dass nach Art. 9 EMRK eine Beschränkung der Religions- und Bekenntnisfreiheit zulässig ist, soweit diese auf einer gesetzlichen Bestimmung beruht, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendige Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer sind. Dies liegt - wie ausgeführt - im Lichte des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens im gegenständlichen Fall vor.

In Abwägung der Bindung des BF an seinen Wohnort sind in Relation zu dem dargestellten öffentlichen Interesse allfällige - insbesondere in der Beschwerde monierte - Unannehmlichkeiten durch die kurzfristige Aufgabe seines Wohnsitzes in Graz sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn, weiters eine Einschränkung seiner allfälligen sozialen Kontakte in Graz nicht so gewichtig, dass sie das öffentliche Interesse überwiegen würden.

Unter diesen Gesichtspunkten und im Hinblick darauf, dass damit ein dringendes öffentliches Interesse erfüllt wird, ist der mit der Wohnsitzauflage verbundene Eingriff in das Privatleben (und Wohnung) des BF verhältnismäßig und aufgrund des Verhaltens des BF auch geboten.

Der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, es handle sich bei einer Wohnsitznahme in der Betreuungsstelle um einen Freiheitsentzug, kann sich das BVwG nicht anschließen, da kein Grund ersichtlich ist, warum sich der BF dort nicht frei bewegen könne. Allein der Umstand, dass die Betreuungsstelle nicht an ein öffentliches Verkehrsmittel angeschlossen ist, entspricht keinem Freiheitsentzug, zumal es dem BF auch zumutbar ist, gegebenenfalls Wegstrecken zu Fuß zu bewältigen oder Mitfahrgelegenheiten zu organisieren.

Die Behauptung, dass die Betreuungseinrichtung in einer Seehöhe von

1.400 Meter auf Grund der ungünstigen Höhenlage aus eigenem nicht erreichbar sei und es einen mehrstündigen Fußmarsch erforderlich machen würde, der bei schlechtem Wetter nicht bewältigbar sei, ist zu entgegnen, dass es notorisch ist, dass die Bewohner dieser Einrichtung täglich die Möglichkeit haben, mit einem Bus dieser Einrichtung ins Tal zu gelangen bzw. mit einem solchen zurückzukehren, indem sie sich zuvor in eine Liste eintragen können und auch Besuche empfangen können (vgl. dazu BVwG 12.07.2018, W124 2175473-2/3E). Gleichwohl ergibt sich aus der Information zur Wohnsitzauflage, die dem BF samt Bescheid zugestellt wurde, dass ihm die Anreise in die Betreuungseinrichtung kostenlos ermöglicht werden kann, hierzu wurde auch eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme angegeben. Insofern ist das Argument, dass die Anreise mit einem Taxi unzumutbar kostspielig sein würde und auf der Zufahrtsstraße zur Betreuungseinrichtung allgemeines Fahrverbot verhängt worden sei, nicht nachvollziehbar.

Die Anregung in der Beschwerde, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH anzuregen, wird nicht aufgegriffen, da seitens des BVwG keine Zweifel an der Verfassungskonformität der anzuwendenden Bestimmungen bestehen.

4.2.4.2. Zu § 13 FPG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene § 13 VwGVG lautet:

"§ 13 (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

(3) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der sofortigen Verbindlichkeit der Weisung oder mit dem Andauern des Verhaltens der Behörde für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(4) Die Behörde kann Bescheide gemäß Abs. 2 und 3 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt so geändert hat, dass seine neuerliche Beurteilung einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid zur Folge hätte.

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

Der mit "Aufschiebende Wirkung" überschriebene § 22 VwGVG lautet:

"§ 22 (1) Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Andauern der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Im gegenständlichen Fall hat das BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen und dies mit einem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides begründet. Das öffentliche Interesse sei bereits durch die Regelung der Wohnsitzauflage mittels sofort durchsetzbaren Mandatsbescheides indiziert, zudem würden diese Interessen in Hinblick auf die Ausreise in Erfüllung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegen.

Gemäß § 22 Abs. 3 1. Fall VwGVG kann das Verwaltungsgericht Bescheide gemäß § 13 VwGVG auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Letzteres ist nicht der Fall, da nicht zu erkennen ist, dass sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, entscheidungsrelevant geändert hätten. Insbesondere wurde in diesem Zusammenhang kein substantiiertes Beschwerdevorbringen erstattet.

Das erkennende Gericht folgt aber auch der Begründung der belangten Behörde zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung. Bereits das Behördenhandeln nach § 57 FPG hat schon inhaltlich das Vorliegen einer "Gefahr in Verzug" zur Voraussetzung. Beide Konstellationen, in denen es überhaupt zu einer Wohnsitzauflage kommen kann (vgl. § 57 Abs. 1 Z 1 und Z 2 FPG), begründen nach den Materialen eine "Gefahr in Verzug". Damit wird auch die gesetzlich vorgesehene Erlassung eines Mandatsbescheids begründet, sodass im Hinblick auf die Voraussetzungen für die Erlassung eines (gefahrenpolizeilichen) Mandatsbescheids der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch im Vorstellungsbescheid nicht zu beanstanden ist. Der oben dargelegten Interessenabwägung folgend überwiegen zudem die öffentlichen Interessen am vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides.

Hinzu kommt, dass sich aufgrund der unter einem ergehenden Entscheidung in der Sache selbst eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigt.

Dem Antrag auf Zuerkennung der (mit angefochtenem Bescheid ausgeschlossenen) aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher nicht zu folgen.

4.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Die Beschwerde bestreitet den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nur völlig unbsubstantiiert, sodass sich daraus kein relevanter bzw. über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinausgehender Sachverhalt ergibt. Das übrige Beschwerdevorbringen, das sich auf Unannehmlichkeiten durch die Aufgabe seines Wohnsitzes in "Wien" sowie bei der Anreise in das Quartier nach Fieberbrunn und auf eine Einschränkung seiner sozialen Kontakte breschränkt, beschreibt Notorisches, sodass sich diesbezüglich keine Veranlassung für eine weitere Prüfung ergab.

Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Wohnsitzauflage nach § 57 FPG auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, Ausreiseverpflichtung, Mitwirkungspflicht,
öffentliche Interessen, Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W191.2223858.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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