TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/18 W117 2168322-12

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Veröffentlicht am 18.11.2019
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Entscheidungsdatum

18.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z2
BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §35

Spruch

W117 2168322-12/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH ARGE Rechtsberatung, gegen die Anhaltung in Schubhaft vom 07.10.2019 bis zum 08.11.2019 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes von 07.10.2019 bis 14.10.2019 gemäß §22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF, §22a Abs. 4 1. Satz BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.

II.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vom 15.10.2019 bis 08.11.2019 wird gemäß §22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF und Art 5 Abs. 1 1. Satz EMRK, Art 2 Abs. 1 1. Satz PersFrG, §22a Abs. 4 1. Satz BFA-VG idgF Folge gegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in diesem Zeitraum rechtswidrig war.

III.

Die Anträge auf Aufwandsersatz werden gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Mandatsbescheid, Zahl: 1154261805 - 180890116/BMI-BFA_WIEN_RD, vom 19.09.2018 wurde der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt in Schubhaft genommen; zuletzt wurde die Fortsetzung der Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W140 2168322-11/2E, vom 16.09.2019, zugestellt am selben Tag, ausgesprochen.

Die Verwaltungsbehörde unterließ es aber in der Folge, die Akten gemäß § 22 Abs. 4 BFA-VG erster Satz zur Prüfung der nächsten Verlängerung - Stichtag: 14.10.2019 - vorzulegen, sondern legte diese erst mit Schreiben vom 08.11.2019 neuerlich vor.

Gegen die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 07.10.2019 - aufgrund der unterlassenen Vorlage - erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.11.2019 Beschwerde und führte unter anderem entscheidungswesentlich aus:

"Zuletzt hätte die Verhältnismäßigkeit der Haft bis 14.10.2019 durch das Bundesverwaltungsgericht überprüft werden sollen

(...)

Das BFA hat den Akt gemäß §22a Abs 4 BFA-VG so rechtzeitig vorzulegen, dass das BVwG eine Woche Zeit zur Entscheidung vor dem gegenständlichen Termin bleibt. Es hätte den Akt somit spätestens mit 07.10.2019 vorlegen müssen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft ist demnach seit 07.10.2019 jedenfalls als rechtswidrig zu qualifizieren.

(...)

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

(...)

feststellen, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 07.10.2019 rechtsgrundlos erfolgt ist."

Am 08.11.2019, wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Beweiswürdigung:

Verfahrensgang und Sachverhalt können als unstrittig angesehen werden, weil im Akt eindeutig dokumentiert, bzw. auf dem Beschwerdevorbringen und dem für den gegenständlichen Fall relevanten Beschwerdeantrag aufbauend.

Rechtliche Beurteilung

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A) I. (Anhaltung in Schubhaft vom 07.10.2019 bis 13.10.2019):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Da der Beschwerdeführer mit seiner aktuellen Beschwerde nur eine bestimmte Anhaltung bekämpft, bildet die Bestimmung des §22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG idgF im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Materielle Rechtsgrundlage:

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche verfassungs- und einfachgesetzliche Normen, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

Art 5 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)

(1) Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.

(...)

Art 2 Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG)

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(...)

§22a Abs. 4 BFA-VG:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Da die Norm des §22a Abs. 4 3. Satz BFA-VG ("Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.") mit der Fiktion einer Beschwerde in Form der Vorlage arbeitet, ist daher grundsätzlich die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts über die Frage der Fortsetzung im Beschwerdefall maßgebend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, zuletzt Ro 2015/21/0032, vom 03.09.2015

"Ist, was aber den Einwand anlangt, es sei nunmehr nicht gesichert, ob das BVwG 'seiner Verpflichtung, bei fortdauernder Anhaltung (des Fremden) binnen einer Woche über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, tatsächlich nachkommen kann', auf die Ausführungen des VfGH im E vom 12. März 2015, E 4/2014, zu verweisen, die im Ausspruch münden, der dortige Schubhäftling sei durch den Fortsetzungsausspruch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt worden, weil die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, nicht binnen einer Woche erging. Dem liegt zwingend zu Grunde, dass eine fristgerechte Entscheidung - ungeachtet der vom VfGH vorgenommenen Aufhebung des die Wochenfrist auf einfachgesetzlicher Ebene anordnenden § 22a Abs. 2 BFA-VG 2014 - geboten gewesen wäre.

Nach dieser vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich angeführten und übernommenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes E4/2014, 12.03.2015 liegt eine "Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) durch Spruchpunkt III. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch, dass gemäß §22a Abs3 BFA-VG die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorlägen) mangels Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche vor. Insoweit jedoch nur Ausspruch, dass eine Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) stattgefunden hat (vgl VfSlg 18014/2006 mwN, 18964/2009).

(...)

Für die Berechnung der einwöchigen Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG ist jener Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine Beschwerde zuerst bei einer zuständigen Stelle einlangt. Im vorliegenden Fall wurde (auch) eine Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid erhoben, die gemäß §12 VwGVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen ist; dieses ist sohin zuständige Stelle. Die einwöchige Entscheidungsfrist des Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG begann mit dem Einlangen der Beschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sohin am 13.01.2014, zu laufen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hatte folglich - da sich der Beschwerdeführer weiterhin in Schubhaft befand - spätestens am 20.01.2014 zu ergehen. Sie wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers jedoch erst am 21.01.2014 per Fax zugestellt und ist damit erst nach Ablauf der gebotenen Frist von einer Woche ergangen.

Ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Überschreitung der einwöchigen Entscheidungsfrist für die Frage der Rechtswidrigkeit einer fortgesetzten Anhaltung betonend auch VfGH E931/2016; E2744/2016;

E2622/2016; E2686/2016, vom 12.12.2016:

"Der aus Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG erfließenden Verpflichtung, die auch im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Freiheitsentzuges gemäß §22a Abs3 BFA-VG innerhalb einer Woche verlangt, ist das belangte Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht nachgekommen, erging doch die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme sowie über die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht in dem von Art6 Abs1 letzter Satz PersFrSchG geforderten Zeitraum von einer Woche. Die Verpflichtung, innerhalb einer Woche zu entscheiden, folgt unmittelbar aus Art6 Abs1 PersFrSchG. Selbst dann, wenn besondere zusätzliche organisatorische Voraussetzungen zu treffen gewesen wären, hätte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung über die Schubhaftbeschwerde jedenfalls innerhalb einer Woche treffen müssen."

Die Vorlage des Verwaltungsaktes zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit stellt daher im Sinne dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes "lediglich" eine organisatorische Voraussetzung für die Erfüllung der dem Bundesverwaltungsgericht von Gesetzes wegen übertragenen Verpflichtung, über die Fortsetzung der Schubhaft zu entscheiden, dar; deren Verletzung allein ist daher von der Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung selbst, die wiederum nur an den im Gesetz aufgestellten Entscheidungsfristen zu messen ist, zu trennen.

Nach dieser einheitlichen und eindeutigen Judikatur zur Maßgeblichkeit der Entscheidungsfristen wird daher jede weitere Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft nur im Falle der Überschreitung der Entscheidungsfrist, nicht aber im Falle jener der Vorlagefrist rechtswidrig;

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies also, dass die Verletzung der Vorlagefrist - zutreffend weist die Beschwerde auf den 07.10.2019 hin - nicht die Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung zur Folge hat, sondern die Verletzung des Rechtes auf persönliche Freiheit erst mit Überschreitung des Überprüfungs-/Entscheidungszeitpunktes gegeben ist. Auch diesen Zeitpunkt hatte die Beschwerde zutreffend mit der Nennung des 14.10.2019, vier Wochen nach der letzten Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht, hervorgehoben.

In diesem Sinne war daher das "Mehr"begehren, auch die Vorlagefrist mit einzubeziehen, zu verwerfen und die Rechtskonformität der Anhaltung vom Montag, dem 07.10.2019 bis zum darauffolgenden Montag, dem 14.10.2019 (= letzter Entscheidungstag) festzustellen.

Zu Spruchpunkt A) II. (Anhaltung in Schubhaft vom 15.10.2019 bis 08.11.2019):

Aus dem zu Spruchpunkt A) I. Ausgeführten zur alleinigen Maßgeblichkeit des Entscheidungszeitpunktes folgt also, dass die über den letztmöglichen Entscheidungszeitpunkt hinausgehende Anhaltung ohne jegliche Überprüfung derselben durch das hierfür vorgesehene Bundesverwaltungsgericht einfachgesetzlich rechtswidrig war und, verfassungsrechtlich gesehen, den Beschwerdeführer im Recht auf durch Art 5 Abs. 1. Satz und Art 2 Abs. 1 erster Satz, welche beide auf die Einhaltung einfachgesetzlicher Normen des Freiheitsentzuges abstellen, verletzt.

Es war daher insofern der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß die Anhaltung vom 15.10.2019 bis zum 08.11.2019 (=Entlassungszeitpunkt) als rechtswidrig festzustellen.

Zu Spruchpunkt A) III. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches - beide Verfahrensparteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des §35 VwGVG (VwGH v. 04.05.2015, Ra 2015/02/0070) "ist die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG 2014 zu bejahen, weil § 79a AVG dem § 35 VwGVG 2014 entspricht (vgl. RV 2009 BlgNR XXIV GP, 8), sie stellt damit keine grundsätzliche Rechtsfrage dar".

Im Sinne dieser Judikatur "findet bei einem bloß teilweisen Obsiegen (...) ein Kostenersatz nicht statt"

Da beide Verfahrensparteien teilweise obsiegten (und verloren) findet auch gegenständlich kein Kostenersatz statt und waren daher beide Kosten-/Aufwandsersatzanträge spruchgemäß abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und Verfassungsgerichtshofes) - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist, Fortsetzung der Schubhaft, Rechtswidrigkeit,
Schubhaft, Teilstattgebung, Überprüfung, Vorlagefrist,
Zeitraumbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W117.2168322.12.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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