TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/26 W186 2225633-1

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Veröffentlicht am 26.11.2019
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Entscheidungsdatum

26.11.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W186 2225633-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Serbien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2019, Zl:

1049905801-191154652 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG i.V.m. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

B)

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) ist serbischer Staatsangehöriger.

Er ist in Österreich nicht legal aufhältig. Der BF wurde am 12.11.2019 von Beamten der Landespolizeidirektion aufgegriffen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Am selben Tag wurde der BF zur möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

" ....

F: Haben Sie diesbezüglich nochmal nachgedacht? Sind Sie weiterhin der Meinung, dass Sie sich etwas antun wollen?

A: Ich habe das anders gemeint. Ich wollte auf meine Fussverletzung hinweisen und man hat mich offensichtlich falsch verstanden.

Sachverhalt:

Mit Bescheid der Regionaldirektion Niederösterreich vom 07.08.2015 wurde gegen Sie - aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung - eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde Ihnen aberkannt. Obwohl Sie mit Hilfe des Vereins Menschenrechte Österreich ausreisen wollten, sind Sie zu einem angesetzten Termin nicht erschienen und waren unbekannten Aufenthaltes. Eine Ausreisebestätigung lag nicht vor.

Am 18.07.2019 wurden Sie in Wien aufgegriffen und konnte Ihr illegaler Aufenthalt festgestellt werden. Nach Einlieferung in das PAZ HG wurden Sie jedoch ärztlich untersucht und für drei Monate haftunfähig befunden. Sie wurden noch vor einer geplanten Einvernahme aus der Schubhaft entlassen.

Ein weiterer Aufgriff dürfte am 05.10.2019 erfolgt sein und wurden Sie ebenfalls nach Einlieferung haftunfähig entlassen.

Sie wurden gestern, den 12.11.2019, in Wien 16; Ottakringer Straße 41 "Penny Markt" aufgrund des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls, von Beamten der Landespolizeidirektion Wien betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei konnte die gegen Sie bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme eruiert werden. Da Sie über keine behördliche Meldung verfügen wurden Sie festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel überstellt.

Zunächst wurden Sie medizinisch untersucht und konnte Ihre Haftfähigkeit festgestellt werden.

Aus der Aktenlage geht hervor, dass Sie das Bundesgebiet bzw. die Schengenstaaten nach Entlassung des Einreiseverbotes noch nie verlassen haben. Die Dauer des Einreiseverbotes besteht daher noch im vollen Umfang.

Parteiengehör:

Von der gegen mich bestehenden Maßnahme weiß ich. Meiner Ausreiseverpflichtung bin ich allerdings niemals nachgekommen, weil ich nicht nach Serbien darf. Außerdem bin ich hier geboren. Ich halte mich seit 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf und habe dieses nicht verlassen. Ich habe auch nicht vor auszureisen. Ich hatte noch nie einen Aufenthaltstitel. Aber in den 90er Jahren war ich öfter mit einem Visum da.

Befragt, wo ich seither aufhältig bin, gebe ich an, dass immer bei verschiedenen Freunden an verschiedenen Adressen Unterkunft genommen habe. Befragt, nach meiner letzten Anschrift, gebe ich an, dass ich die Adresse nicht kenne. Den Namen meines Freundes kenn ich nicht vollständigen. Im Vornamen heißt er Gerhard, näheres unbekannt. Aber ich wurde in seiner Wohnung angehalten. Dazu wird mir mitgeteilt, dass ich in einem Geschäft angetroffen wurde.

Befragt, warum ich an keiner Adresse behördlich gemeldet war bzw. bin, gebe ich an, dass ich ja nicht legal da bin. Ich habe hier ja auch Familie. Befragt, warum ich dann nicht bei meiner Familie wohnhaft bin, gebe ich an, dass ich meine Familie nicht stören will. Die sind schon lange da und haben ihr eigenes Leben.

Bei meiner letzten Einreise war ich im Besitz von unbekannten Barmittel. € 300.- an Barmittel. Derzeit bin ich nicht im Besitz von Barmittel. Meinen Lebensunterhalt finanziere ich mir durch die finanzielle Unterstützung meiner Eltern. Sie sind Österreich, leben aber in Serbien, weil sie bereits in Pension sind. Ich erhalte €

rund 600.- pro Monat.

In Österreich leben drei Tanten mütterlicherseits und deren Familie. Ich habe zu ihnen Kontakt.

Ansonsten habe ich keine Familie in der EU.

In Serbien leben meine Eltern, meine Schwester und Verwandte. Zu meiner in Serbien lebenden Familie habe ich Kontakt.

Befragt, gebe ich an, dass ich in den letzten vier Jahren schwarz auf diversen Baustellen gearbeitet habe.

Befragt, gebe ich an, dass ich vor ca. einen Monat meinen Reisepass verloren habe. Andere Dokumente habe ich nicht.

Mir wird mitgeteilt, dass für mich ein Ersatzdokument bei meiner diplomatischen Vertretungsbehörde beantragt wird. Dazu ist das wahrheitsgemäß ausfüllen des Formblattes notwendig. Auf Aufforderung gebe ich an, dass ich das Formblatt NICHT ausfüllen und auch nicht unterschreiben werde. Dazu habe ich keine Lust. Ich will nicht aus Österreich ausreisen.

Anmerkung: Die Dolmetscherin füllt das Formblatt anhand der Aktenlage aus.

Entscheidung:

Da ich keine Adresse und auch nicht den Namen meines Freundes nennen kann, an welcher bzw. bei welchem ich Unterkunft nehme bzw nehmen kann, ich über keine behördliche Meldung verfüge und somit keine behördliche Greifbarkeit gegeben ist, wird über mich zur Sicherung meiner Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Zudem bin ich nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses und auch nicht im Besitz von Barmittel und bin daher nicht in der Lage das Bundesgebiet aus Eigenem auf legalem Wege verlassen zu können. Weiters habe ich bereits eine unterstützte freiwillige Ausreise abgebrochen und zeige deutlich, dass ich nicht gewillt bin Österreich zu verlassen. Auch habe ich bislang die gegen mich bestehende Maßnahme ignoriert und bin ich meiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.

Mir wird mitgeteilt, dass mir im Verfahren zur Verhängung der Schubhaft eine kostenlose Rechtsberatung zu stehen. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensanordnung mitgeteilt werden.

Den Bescheid erhalte ich in den kommenden Stunden von einem Beamten im PAZ zugestellt. Die Verfahrensanordnung wird mir im Laufe der Einvernahme nachweislich zugestellt werden

Zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft, gebe ich an, dass ich dies zur Kenntnis nehme.

Meine Abschiebung ist zum schnellstmöglichen Termin geplant. Jedoch kann diese erst erfolgen, wenn für mich ein Dokument ausgestellt wurde.

Bis zu meiner Abschiebung, welche zum ehestmöglichen Termin stattfinden wird, verbleibe ich im Stande der Schubhaft.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 3 - Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr - Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.

Befragt, gebe ich an, dass ich keine Sachen habe, welche einzuholen wären.

Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen."

1.2. Mit Bescheid vom 13.11.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Der Bescheid enthält die folgenden Feststellungen:

"Zu Ihrer Person:

Sie sind Staatsbürger aus Serbien und somit Fremder, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

Sie heißen XXXX und wurden am XXXX in Wien/ geboren. Ihre Identität steht aufgrund einer im Akt aufliegenden Reisepasskopie mit der Nummer XXXX fest. Laut eigenen Angaben haben Sie Ihren Reisepass vor rund einem Monat verloren.

Sie leiden an keiner Erkrankung und befinden sich in einem arbeitsfähigen Alter. Sie haben sich jedoch bei einem Fenstersprung eine Verletzung am Fuss zugezogen .Sie sind Ihrer Muttersprache (serbisch) mächtig.

Sie sind als mittellos anzusehen, da Sie über keinerlei Barmittel verfügen.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie besteht eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot, aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Gegenständlicher Bescheid liegt seit dem 21.08.2015 durchsetzbar und seit dem 25.08.2015 rechtskräftig vor. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie laut eigenen Angaben und ha. Aktenlage zu keinem Zeitpunkt nachgekommen. Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

-

Sie wurden im Bundesgebiet straffällig (SMG+WaffenG) und in weiter Folge von einem österreichischen Strafgericht zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

-

Aufgrund dieser Verurteilung wurde gegen Sie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen, welche Sie bis heute ignorieren.

-

Sie halten sich illegal im Bundesgebiet auf.

-

Ihnen wurde eine freiwillige Ausreise mit Hilfe des Vereins Menschenrechte Österreich gewährt, doch sind Sie in weiterer Folge zu einem vereinbarten Termin nicht erschienen und musste die freiwillige Ausreise abgebrochen werden.

-

Sie waren nach Ihrer Entlassung aus der Strafhaft bis zu Ihrer Festnahme unbekannten Aufenthaltes.

-

Sie können oder wollen weder die Adressen noch die Personen bei welchen Sie sich aufgehalten haben nennen. Eine behördliche Greifbarkeit ist daher nicht gegeben.

-

Sie sind nicht im Besitz von Barmittel, somit als mittellos anzusehen, da Sie nicht in der Lage sind, Ihre Ausreise oder Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise, aus Eigenem, finanzieren zu können. Sie werden von Ihren Eltern finanziell unterstützt, doch haben Sie auf diese Unterstützung aufgrund Ihrer Volljährigkeit keinen Rechtsanspruch.

-

Laut eigenen Angaben gingen Sie die letzten vier Jahre einer illegalen unangemeldeten Beschäftigung nach.

-

Sie sind zur Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht daher keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden werden.

-

Sie verfügen in Österreich über keinen aufrechten Versicherungsschutz.

-

Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie unangemeldet Unterkunft nehmen, Ihre Aufenthaltsorte nicht nennen können oder wollen und Ihren illegalen Aufenthalt bis zu Ihrem gestrigen Aufgriff fortsetzen.

-

Sie sind aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Sie können Österreich bzw. die Schengenstaaten auf legalem Wege somit nicht verlassen

-

Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie Ihre Ausreiseverpflichtung missachten, sich illegal im Bundesgebiet aufhalten und Sie einer illegalen Beschäftigung nachgegangen sind. Weiters missachten Sie auch die Bestimmungen des Meldegesetzes. Sie verfügen über keinerlei Barmittel und können weder Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise, noch Ihre Ausreise an sich, aus Eigenem, bezahlen/ finanzieren.

-

Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie keinerlei sozial, familiäre oder legal berufliche Bindungen zum Bundesgebiet aufweisen, welche der Erlassung des Bescheides im Wege stehen würden.

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind ledig und für Niemanden sorgepflichtig.

In Ihrem Herkunftsland (Serbien) leben Ihrer Eltern, Ihre Schwester und weitere Verwandte. Zu weiteren Familienangehörigen machten Sie keine Angaben.

In Österreich leben drei Tanten, deren Familien und weitere Verwandte. Sowohl zu Ihren Familienmitgliedern in Österreich als auch zu Ihrer Familie in Serbien haben Sie Kontakt.

Zu Ihrer in Österreich lebenden Familie muss bemerkt werden, dass Sie mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt leben und dies damit begründen, dass Ihre Familie ein eigenen Leben führt und Sie nicht stören wollen. Ersichtlich ist, dass keine über das normale Maß hinausgehende Bindung zu Ihrer Familie besteht. Wäre dies der Fall, hätten Sie wohl bei Ihrer in Österreich lebenden Familie Unterkunft genommen.

Sie gingen in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und sind etwaige entstandene berufliche Bindungen daher als relativiert anzusehen. Sie machten solche jedoch nicht geltend.

Eine soziale Integration kann nicht festgestellt werden und wurde von Ihnen auch nicht ins Treffen geführt.

Sie besuchen - laut Aktenlage - weder einen Deutschkurs noch einen Verein. Sie sind in Österreich auch nicht sozial oder kranken versichert.

Eine dem gegenständlichen Bescheid entgegenstehende Integration ist in Ihrem Fall nicht feststellbar und machten Sie eine solche auch nicht geltend.

Sie sind laut eigenen Angaben nicht im Besitz von Barmittel und somit nicht in der Lage Ihre Ausreise und Ihren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise, aus Eigenem, zu finanzieren. Sie sind als mittellos anzusehen, da Sie aufgrund Ihrer Volljährigkeit keinen Rechtsanspruch auf die finanzielle Unterstützung Ihrer Eltern haben."

In rechtlicher Hinsicht fand die Behörde:

"...

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

In Ihrem Fall treffen die Punkte 1,3 und 9 zu:

Gegen Sie besteht seit dem 21.08.2015 eine durchsetzbare und seit dem 25.08.2015 rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot. Sie Umgehen bzw. Behindern Ihre Abschiebung bislang insofern, als dass Sie sich unter Umgehung des Meldegesetzes in Österreich aufhalten und sich somit bewusst einem etwaigen behördlichen Zugriff entzogen haben. Sie waren zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthaltes (abgesehen von Ihren Inhaftierungen in zwei Justizanstalten) behördlich gemeldet. Sie können oder wollen Ihre Aufenthaltsadressen bzw. den Namen Ihrer Freunde bei welchen Sie aufhältig waren nicht nennen. Sie gaben im Zuge Ihrer Einvernahme an, dass Sie an Ihrer Aufenthaltsadresse festgenommen wurde, obwohl es sich bei dem Tatort um eine Supermarktfiliale handelt. Es kann in Ihrem Fall nicht von einer behördlichen Greifbarkeit ausgegangen werden und ist für die ha. Behörde nicht gesichert, dass Sie - auf freiem Fuß belassen - an der Durchsetzung und Effektuierung einer solchen mitwirken werden, zumal Sie im Zuge der Einvernahme mindestens zwei Mal angegeben haben, dass Sie Österreich nicht verlassen bzw. nicht nach Serbien zurück wollen. Ihre Ausreiseunwilligkeit ist klar und deutlich erkennbar. Mittlerweile kommen Sie Ihrer Ausreiseverpflichtung vier Jahre lang nicht nach und kann daher begründet davon ausgegangen werden, dass Sie im Fall einer Entlassung auch jetzt Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werden. Auch verweigerten Sie das Ausfüllen der notwendigen Formblätter zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes. Weiters sind Sie aktuell nicht im Besitz von Barmittel und sind Sie somit nicht in der Lage Ihre Ausreise noch Ihr Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise aus Eigenem zu finanzieren. Zur Finanzierung Ihres bisherigen Aufenthaltes mussten Sie auf die Unterstützung Ihrer Eltern aus zurückgreifen. Auf die Unterstützung Ihrer Eltern oder anderer Personen haben Sie jedoch keinen Rechtsanspruch. Sie verfügen zudem über keinen allen Risiken abdeckenden Versicherungsschutz für das österreichische Bundesgebiet. Es besteht somit die Gefahr, dass Ihr fortgesetzter Aufenthalt im Bundesgebiet zur Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Weiters gingen Sie- laut eigenen Angaben- in Österreich einer illegalen Beschäftigung nach.

Sie sind weder soziale noch beruflich im Bundesgebiet integriert. Aufgrund Ihrer in Österreich lebenden Familie bestehen zweifelsfrei gewisse familiäre Bindungen. Da Sie jedoch lieber bei Freunden und nicht bei Ihrer Familie Unterkunft nehmen, kann keine das übliche Maß übersteigende Bindung zu Ihrer in Österreich lebenden Familie erkannt werden. Sie gaben selbst an, dass Ihre Familie ihr eigenes Leben hat und Sie diese nicht stören wollen.

Ihr persönliches Verhalten (illegaler Aufenthalt, Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseentscheidung, Umgehung des Meldegesetzes, Ausübung einer illegalen Beschäftigung, Mittellosigkeit, Nichtkooperieren mit der ha. Behörde) zeigt eindeutig, dass Sie bestehende Rechtsvorschriften nicht beachten, und besteht die Gefahr, dass Sie - auf freiem Fuß belassen - Ihren illegalen Aufenthalt in Österreich im Verborgenen fortsetzen, so wie Sie es bislang gemacht haben. Eine Fluchtgefahr liegt somit begründet vor.

Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, zulässig und zielführend.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie mittellos sind. Sie verfügen über keinerlei Barmittel. Zur Finanzierung Ihres Aufenthaltes sind Sie auf die Unterstützung Ihrer Eltern angewiesen bzw. gingen laut eigenen Angaben einer illegalen Beschäftigung nach. Es ist ganz eindeutig, dass Sie sich in einer sehr tristen finanziellen Lebenssituation befinden.

Aufgrund Ihrer jahrelangen Missachtung der gegen Sie bestehenden Ausreiseverpflcihtung und Ihren Aussagen, wonach Sie nicht nach Serbien zurück wollen, liegt es d auf der Hand, dass Sie bei einer Entlassung unverzüglich wieder untertauchen würden und für die ha. Behörde nicht mehr greifbar wären, zumal Sie sich den gesamten Aufenthalt unter Umgehung des Meldegesetzes (abgesehen von Ihren Meldungen in den Justizanstalten) im Bundesgebiet aufgehalten haben. Sie können oder wollen weder die Adressen noch den Namen Ihrer Freunde, bei welchen Sie aufhältig waren, nennen. Eine selbstständige Ausreise wäre - aufgrund der oben angeführten Gründe - unglaubwürdig, auch ist Ihnen eine solche aufgrund mangelnder Barmittel und gültigen Reisedokument nicht möglich. Weiters wird neuerlich darauf hingewiesen, dass Sie bereits eine freiwillige Ausreise mit dem Verein Menschenrechte Österreich abgebrochen haben.

Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Die Durchsetzung der gegen Sie bestehenden Ausreiseentscheidung konnte bis zu Ihrer gestrigen Festnahme hauptsächlich deswegen nicht durchgeführt werden, da Sie unbekannten Aufenthalts waren. Zwei Mal mussten Sie aus der fremdenrechtlichen Anhaltung entlassen werden, da Sie eine Verletzung am Fuss hatten bzw. weiterhin haben. Hier sei jedoch angemerkt, dass Sie sich diese Verletzung durch einen Sprung aus dem Fenster selbst und bewusst zugefügt haben. Auch hatten Sie bislang genug Zeit, diese Verletzung behandeln zu lassen.

Es besteht in Ihrem Fall keine gesicherte behördliche Greifbarkeit und besteht weiters die Gefahr, dass Sie neuerlich im Bundesgebiet untertauchen werden. Weiters haben Sie sich bewusst illegal im Bundesgebiet aufgehalten, zumal Ihnen die gegen Sie bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahme ignorieren.

Zu Österreich bestehen keine relevanten beruflichen, sozialen oder familiären Bindungen. Eine verfahrensrelevante Integration ist in Ihrem Fall nicht erkennbar und wurde von Ihnen auch nicht geltend gemacht.

Daher ist das Risiko des Untertauchens eindeutig gegeben.

Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276).

Sie wurden mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28.05.2015 zur Zahl 065 HV 55/2015f wegen § 50 (1) Z 1 WaffG; §§ 27

(1) Zif. 1 1.fall, 27 (2) SMG; § 28 (1) 2.Fall SMG und § 28a (1)

5. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Bei Suchtgifthandel ist jedenfalls ein finanzieller Hintergrund gegeben. Da Sie sich in einer sehr tristen finanziellen Situation befinden und sich diese derzeit mangels legaler Arbeitsaufnahme auch nicht bessern kann, besteht der begründete Verdacht, dass Sie neuerlich straffällig werden können, um sich Ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass Sie gestern Bei dem Verdacht der Begehung eines Ladendiebstahls betreten wurden.

Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088).

Sie gaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme aus Eigenem an, dass Sie in den letzten vier Jahren illegal auf diversen Baustellen beschäftigt waren.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.

Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio - Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Sie sind nicht im Besitz von Barmittel und können weder Ihren Aufenthalt noch Ihre Ausreise, aus Eigenem finanzieren.

Doch auch was die Unterkunftsnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden, zumal Sie nicht in der Lage sind Ihren weiteren Aufenthalt bis zu Ihrer Ausreise und Ihre Ausreise an sich, aus Eigenem, zu finanzieren. Auf die Unterstützung anderer Personen haben Sie keinen Rechtsanspruch. Zum österreichischen Bundesgebiet haben Sie keinerlei relevante Bindungen, welcher eine Inschubhaftnahme entgegenstehen würden. Sie verfügen über keinen festen Wohnsitz, können oder wollen die Adresse oder die Namen der Freunden, bei welchen Sie gewohnt haben nicht nennen und waren während Ihres gesamten Aufenthalts (abgesehen von Ihren Inhaftierungen in zwei Justizanstalten) behördlich nicht gemeldet.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima - ratio - Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind.

Sie waren bereits bei der amtsärztlichen Untersuchung und wurde Ihre Haftfähigkeit festgestellt. Sollten Sie ärztlicher Hilfe bedürfen, so kann Ihnen eine solche auch im Stande der Schubhaft gewährt werden.

Die Verhängung von Schubhaft wird daher als verhältnismäßig, zumutbar und notwendig beurteilt.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

1.4. Am 25.03.2019 langte die gegenständliche Schubhaftbeschwerde bei Gericht ein.

Die Beschwerde führt im Wesentlichen Folgendes an: Im Fall des BF bestehe keine Fluchtgefahr. Ein großer Teil seiner Familie lebe in Österreich. Die Behörde habe die Lebensumstände des BF nicht selbständig ermittelt; der BF sei nämlich für die Behörde greifbar gewesen, da sie den Aufenthaltsort des BF gekannt hätten. Der BF sei schon mehrals in das Polizeianhaltezentrum überstellt worden. Obdachlosigkeit oder das Fehlen eins festen Wohnsitzes bedeute auch nicht zwingend, dass ein Fremder für die Behörde nicht greifbar wäre. Auch das Fehlen eines Reisedokumentes oder von Barmittel seien "für sich genommen" nicht ausreichend, um Fluchtgefahr zu begründen. Außerdem gelte der Vorrang gelinderer Mittel. Die Behörde habe sich mit dieser Verhältnismäßigkeitsfrage nicht ausreichend auseinandergesetzt. Jedenfalls kämen als gelindere Mittel in Frage:

eine periodische Meldeverpflichtung oder die Unterkunftnahme in zugewiesenen Räumlichkeiten. Der BF sei bereit, mit der Behörde zu kooperieren und sich insbes. einer Meldeverpflichtung oder der einer angeordneten Unterkunftnahme zu unterziehen.

Abschließend beantragt die Beschwerde Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und den Ausspruch, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem. VwG-Aufwandsverordnung sowie von Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

1.4. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen führt das die Behörde aus:

"...] Der Verfahrensgang zum Fremden ist unbestritten und hält er sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen den Fremden besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Die Anordnung von Schubhaft erweist sich daher als im Grunde zulässig.

Bestritten wird in der Beschwerde, dass sich die Anordnung von Schubhaft den Umständen nach als zulässig erwiese, wozu die folgenden Stellungnahmen ergehen.

Die Behörde geht davon aus, dass zum Fremden weiterhin ein Sicherungsbedarf ausreichenden Ausmaßes besteht.

Den Ansprüchen einer minutiösen Einzelfallprüfung kam die Behörde in Ansehung der im Akt dokumentierten Vorgänge jedenfalls nach.

Zu den monierten Verfahrensmängeln:

Eingangs darf angemerkt werden, dass der Fremde im Rahmen einer Strafrechtsamtshandlung durch die Organe der LPD-W betreten wurde (Amtshandlung wegen Ladendiebstahls).

Die Behörde übersah keineswegs, dass die bloße Tatsache einer Ausreiseunwilligkeit keinen Schubhafttatbestand darstellt.

Vielmehr wurde im Rahmen einer minutiös durchgeführten Einzelfallprüfung das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes sowie das Vorliegen einer ultima-ratio-Situation nachvollziehbar geprüft.

Der BF war am 13.11.2019 ns einvernommen worden und war nicht in der Lage, einen Ort zu benennen, an welchem er für die Behörde greifbar wäre (Aussage in der NS vom 13.11.2019, der BF habe an verschiedenen Orten bei verschiedenen Bekannten genächtigt).

Weiter gab der BF im Zuge der ns Einvernahme an, in den vergangenen 4 Jahren der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, und wurde er im Bundesgebiet jüngst erheblich straffällig!

Vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 2a FPG wurde der zum BF vorliegende objektive Sicherungsbedarf jedenfalls noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet, sodass die Behörde letztlich zu Recht vom Vorliegen einer ultima-ratio-Situation ausgehen durfte.

Die durch den RV behauptete Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft kann ha sohin nicht einmal ansatzweise nachvollzogen werden - es existiert langjährige Judikatur des BVwG und VwGH, im Zuge welcher bei gleichgelagerten Sachverhalten Schubhaft jedenfalls als verhältnismäßig angesehen wurde.

Insbesondere bleibt es der BF in seiner Beschwerde schuldig schlüssig darzulegen, wo der BF denn für die Behörde greifbar gewesen wäre, zumal der BF in der Niederschrift noch Gegenteiliges aussagte.

Der Sicherungsbedarf zum Fremden besteht auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels - allenfalls in der Form einer Meldeverpflichtung - mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstellt, um die Greifbarkeit des BF zu sichern.

Der BF ist aktuell uneingeschränkt haftfähig und im normalen Vollzug untergebracht.

Zum heutigen Tage erweist sich der Fremde jedenfalls als haftfähig!

Die Behörde hat sich auch keiner ungerechtfertigten Zeitversäumnisse hinsichtlich der Erlangung eines HRZ schuldig gemacht.

Auf Grund der beispielhaft straffen Verfahrensführung wurde bereits am 20.11.2019 die Zusage für die Ausstellung eines HRZ übermittelt und ist die Außerlandesbringung des BF bereits am 28.11.2019 mittels Sammeltransport organisiert.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen,

2. aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft vorliegen, sowie

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

4. in eventu im Fall einer mndl Verhandlung den BF zum Ersatz des Verhandlungsaufwandes verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde 57,40-- €

Gebühren

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde 368,80-- €

Gebühren

Summe der Gesamtgebühren € 426,20 Summe"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Sachverhalt und zur Person:

Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist serbischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. FPG.

Gegen den BF besteht eine Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung. Diese Entscheidung ist seit dem 21.08.2015 durchsetzbar und seit dem 25.08.2015 rechtskräftig.

Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er hät sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Zum bisherigen Verhalten des BF:

Der BF ist vorbestraft.

Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft hat sich der BF bis zu seiner Festnahme im Verborgenen aufgehalten. Er hat keine Adressen genannt, an denen er für die Behörde greifbar wäre.

Der BF ist nicht im Besitz von Barmitteln.

Der BF ist in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.

Der BF ist aktuell nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes.

Zum Privat- und Familienleben des BF:

Im Herkunftsland des BF (Serbien) leben die Eltern, die Schwester und weitere Verwandte. In Österreich leben drei Tanten, deren Familien und weitere Verwandte. Sowohl zu den Familienmitgliedern in Österreich als auch zur Familie in Serbien hat der BF Kontakt.

Er hat mit den Familienmitgliedern in Österreich keine näheren Beziehungen; insbes. hat er nie mit einer der genannten Personen im gemeinsamen Haushalt gelebt.

Der BF hat in Österreich keine maßgebliche soziale oder familiäre Verankerung.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Es besteht eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen den BF.

Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates/die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist tatsächlich und zeitnah zu erwarten.

Der BF ist haftfähig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Person und zum Verfahrensgang:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich im Wesentlichen aus den vorgelegten Verwaltungsakten (Asyl- u. Fremdenakten) der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die von der Behörde zur Person getroffenen Feststellungen wurde in Beschwerde nicht bestritten.

Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Das Vorliegen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.

Die Feststellung der Haftfähigkeit ergibt sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor.

Dass die Abschiebung faktisch und bald möglich ist, ergibt sich aus der von der Behörde vorgelegten Stellungnahme.

Familiäre/soziale Komponente:

Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 13.11.2019. Dass in der Beschwerde Familienangehörige in Österreich namhaft gemacht wird, vermag an diesem Umstand - keine maßgebliche soziale Verankerung des BF im Inland - nichts zu ändern.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen:

Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:

3.1.1. Gesetzliche Grundlage:

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.1.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht im gegenständlichen Fall vom Vorliegen von Sicherungsbedarf/Fluchtgefahr aus. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und er hat mehrfach zu erkennen gegeben, dass er nicht bereit sei, aus Eigenem nach Serbien zurückzukehren.

Der BF hat sich zudem in der Vergangenheit der Behörde entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgeführt, nachdem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn getroffen wurde. Das Gericht geht wie die Behörde im vorliegenden Fall davon aus, dass der BF im Fall seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht für die Behörde greifbar wäre und seinen Aufenthalt wiederum im Verborgenen wählen würde. Sicherungsbedarf war und ist daher gegeben. Die Behörde ist z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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