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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde 1. der Mag. Ursula Holzinger in Klagenfurt und 2. des Johann Huber in Alt-Ossiach, beide vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 1. April 1998, Zl. 8 B-BRM-176/2/1998, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. Prof. Dr. Wolfgang Göttinger in Innsbruck, Anichstraße 35, 2. Gemeinde Ossiach, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist vom folgenden Sachverhalt auszugehen:
Mit dem in zweiter Gemeindeinstanz ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der zweitmitbeteiligten Partei vom 16. Jänner 1998 wurde dem Erstmitbeteiligten die Bewilligung zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit je vier Wohnungen auf dem Grundstück Nr. 642/5, KG Ossiach, gemäß dem Bauansuchen vom 18. November 1993 und den geänderten Planunterlagen vom 26., 29. und 30. Jänner 1996 unter Auflagen erteilt.
In der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung wurde vorgebracht, daß der Erteilung der Baubewilligung der Flächenwidmungsplan entgegenstünde, da die beabsichtigten Bauobjekte objektiv nur als Appartementhäuser beurteilt werden könnten und auf dem Baugrundstück (das als Bauland-Kurgebiet gewidmet sei) die Errichtung von Appartementhäusern nicht zulässig sei.
Die Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß gemäß Art. II Abs. 2 der Übergangsbestimmungen in der Anlage II der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1996, betreffend die Kärntner Bauordnung, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. September 1996) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen seien, sofern in Abs. 3 bis 8 nicht anderes angeordnet sei. Da die in Abs. 3 bis 8 genannten Ausnahmen nicht vorlägen, unterliege das gegenständliche Verfahren der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64. Aus § 21 Abs. 4 und 5 leg. cit. ergebe sich, daß die Kärntner Bauordnung 1992 keinen Rechtsanspruch des Nachbarn schlechthin auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes enthalte. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn sei nur dann anzunehmen, wenn die bestimmte Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleiste. Die Beschwerdeführer hätten keinerlei Einwendungen betreffend Immissionen - in diesen Belangen stünde ihnen ein Mitspracherecht zu - vorgebracht. Sie hätten lediglich eingewendet, daß das Bauvorhaben nicht einem ganzjährigen Wohnbedarf dienen werde und somit dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Im übrigen gingen von Appartementhäusern - wenn überhaupt - geringere Immissionen aus als von Gebäuden, deren Errichtung im Bauland-Kurgebiet zulässig sei, wie z.B. Gebäude von Gast- und Beherbergungsbetrieben. Daher könnten selbst im Falle einer widmungswidrigen Errichtung eines Appartementhauses dadurch Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzt werden. Die zuständigen Behörden hätten dafür zu sorgen, daß die Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes eingehalten würden und das gegenständliche Wohnobjekt nicht für Freizeitwohnsitze genützt werde. Wie im Bescheid vom 5. März 1997 ausführlich dargelegt worden sei, stünden dafür sowohl der Baubehörde als auch der Grundverkehrsbehörde ausreichende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Gemäß § 16 Abs. 10 Kärntner Bauordnung 1992 könnten Auflagen zur Gewährleistung der Übereinstimmung des Vorhabens und seiner Verwendung mit dem Flächenwidmungsplan vorgeschrieben werden. Von dieser Möglichkeit habe die Berufungsbehörde durch die Vorschreibung der Auflage Pkt. 7. Gebrauch gemacht.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführer führen ins Treffen, daß gemäß "§ 23
(3a) der Kärntner Bauordnung ... die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn" darstelle. In den einleitenden Bemerkungen zur Kärntner Bauordnung 1992 sei ausgeführt, daß sich aus der Verletzung des Flächenwidmungsplanes ein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Versagung der Baubewilligung ergebe. Diese Bestimmung sei allerdings aus unerfindlichen Gründen nicht ins Gesetz aufgenommen worden. Tatsache sei aber, daß aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Verletzung des Flächenwidmungsplanes immer als subjektiv-öffentliches Recht anerkannt worden sei, dies inbesondere dann, wenn die Verletzung der Widmung auch Auswirkungen auf die Nachbarn und somit auf die Beschwerdeführer zur Folge hätte.
Gemäß der Anlage II Art. II Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (Wiederverlautbarung), LGBl. Nr. 62, sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (gemeint ist die Novelle zur Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 44/1996, die am 1. September 1996 in Kraft getreten ist) anhängige Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen weiter zu führen (d.i. die Kärntner Bauordnung 1992 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996), sofern in Abs. 3 bis 8 nicht anderes angeordnet ist. Die in Abs. 3 bis 8 vorgesehenen Ausnahmen kommen für den vorliegenden Fall nicht in Betracht. Da das Bauansuchen im Jahr 1993 anhängig gemacht wurde, ist daher die Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 44/1996, anzuwenden.
Gemäß § 21 Abs. 4 leg. cit. können Parteien im Sinne des Abs. 1 und 2 gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß § 21 Abs. 5 leg. cit. sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Parteien (Abs. 4) im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf die Bestimmungen des Baurechtes oder der Bebauungspläne stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bebauungsweise, die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken, die Gebäudehöhe sowie jene Bestimmungen, die dem Schutz der Nachbarschaft in gesundheitlichen Belangen, im Interesse der Brandsicherheit oder gegen Immissionen dienen. Gemäß der Kärntner Bauordnung 1992 hat der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf, daß für ein im Hinblick auf die damit verbundenen Immissionen in einer bestimmten Widmungskategorie unzulässiges Bauvorhaben eine Baubewilligung nicht erteilt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. September 1995, Zlen. 95/05/0140, 0141, und vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0252). Der Nachbar hat nur dann ein Recht auf Einhaltung einer bestimmten Widmungskategorie, wenn in dieser ein Immissionsschutz für Nachbarn vorgesehen ist. Es muß nicht näher nachgeprüft werden, wie die im vorliegenden Fall maßgebliche Widmungskategorie gemäß den Regelungen des anzuwendenden Gemeindeplanungsgesetzes definiert ist, da eine Regelung in der Widmungskategorie über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Appartementhäusern (wie sie etwa § 2 Abs. 5 GPlG. 1982 vorgesehen hat und § 3 Abs. 6 Krnt. GPlG. 1995 vorsieht) jedenfalls keine Regelung darstellt, die im Interesse der Nachbarn gelegen ist. Der Nachbar hat in dieser Hinsicht im Zusammenhang mit der Frage der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes somit kein Mitspracherecht.
Wenn die Beschwerdeführer weiters eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in bezug auf die Frage des Vorliegens von Appartementhäusern geltend machen, ist ihnen auch entgegenzuhalten, daß aufgrund des nur beschränkten Berufungsrechtes der Nachbarn im Bauverfahren die Berufungsbehörde aus Anlaß einer Berufung eines Nachbarn Fragen der Gesetzmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens nur insoweit aufgreifen darf, als wirksam und rechtzeitig (§ 42 AVG) entsprechende Verletzungen von Nachbarrechten geltend gemacht wurden. In bezug auf die im Rahmen des Kurgebietes nur eingeschränkt zugelassene Möglichkeit von Appartementhäusern steht dem Nachbarn - wie bereits dargelegt - kein Nachbarrecht zu. Eine Verletzung in Verfahrensrechten kommt aber immer nur insoweit in Betracht, als der betreffenden Partei entsprechende materielle Rechte zustehen, die auch geltend gemacht wurden.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998050099.X00Im RIS seit
19.09.2001