TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 I422 2226290-1

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Veröffentlicht am 11.12.2019
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Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I422 2226290-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA BURMANN em. WALLNÖFER & SUITNER, Meraner Straße 1, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2019, Zl. 1152434701/190904394, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 14.05.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Über diesen entschied die belangte Behörde mit Bescheid vom 29.03.2018 negativ und wies ihn nach Nigeria aus. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

2. Am 20.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung verkündete der erkennende Richter in seiner Entscheidung zu I422 2194366-1/11Z, dass die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird.

3. Am 05.09.2019 wurde aufgrund der Nichteinhaltung der Ausreiseverpflichtung sowie aufgrund des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 21.10.2019, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtmittel einer Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht Grund der Beschwerde vom 19.11.2019 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er insbesondere an einer Störung der Geschlechtsidentität leide und legte einen diesbezüglichen Arztbrief vor. Dieser Umstand bedarf weiterer Ermittlungen und wird im Interesse eines rechtsstaatlichen Beschwerdeverfahrens allenfalls auch die Anwesenheit des Beschwerdeführers erforderlich sein und kommt diesen hierbei eine Pflicht zur Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts zu.

Zudem kann aus dem Beschwerdevorbringen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Leben (Art 2 EMRK), in seinem Recht auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art 3 EMRK), in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend die Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat zurückkehrt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.

Die im Einzelfall nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten und jenen Österreichs, die Wirkungen des Bescheides des BFA sofort umzusetzen, ergibt daher im konkreten Fall einen Überhang der Interessen des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten, insbesondere die Möglichkeit zu haben, an der anzuberaumenden mündlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen, sodass die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz in diesem Fall zuzuerkennen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, aufbauend auf die dort näher zitierte Vorjudikatur in die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz umfassend dargelegt. Der vorliegende Beschluss weicht von diesem Judikat nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung betrifft die Lösung einer Einzelfrage, welche in aller Regel keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sodass die gegenständliche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht reversibel ist (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Schlagworte

Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Interessenabwägung,
Menschenrechtsverletzungen, mündliche Verhandlung, real risk, reale
Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2226290.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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