Entscheidungsdatum
13.12.2019Norm
ASVG §123Spruch
W156 2219891-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau R XXXX L XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahrensgang:
1.1.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) brachte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) am 26.03.2019 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen L XXXX B XXXX , geb. XXXX, ab dem 01.02.2019 ein.
1.2. Mit Bescheid vom 14.05.2019 hat die PVA den Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen B XXXX L XXXX abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich hiebei um keinen nahen Angehörigen handle.
1.3. Dagegen erhob die BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Die BF bringt darin vor, ihr Ehemann habe von Herrn B XXXX L XXXX , der seit 13.03.2019 die Pflegestufe 3 beziehe, und seiner Frau A XXXX L XXXX mit 16.10.2001 deren landwirtschaftliches Anwesen übernommen. Im Übergabevertrag sei auch die Pflege von Herrn und Frau L XXXX geregelt. Sie habe auch bereits seit 8 Jahren deren Haushaltsführung übernommen. Aus diesen Gründen sehe sie Herrn L XXXX als nahen Angehörigen an. Übernehmer von landwirtschaftlichen Anwesen dürften nicht benachteiligt werden, wenn sie sich der Pflege der Übergeber annähmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF, die ihren Wohnsitz im Inland hat, pflegt Herrn B XXXX L XXXX aufgrund einer Vereinbarung im Übergabevertrag vom 16.10.2001, mit dem das landwirtschaftliche Anwesen des Herrn und der Frau L XXXX an den Ehemann der BF übergeben wurde.
Die BF ist mit Herrn L XXXX nicht verwandt oder verschwägert. Die BF führt seit acht Jahren den Haushalt der Übergeber.
Herr L XXXX bzw. dessen Frau habe nicht den Haushalt der BF geführt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.
Die Verpflichtung zur Pflege ergibt sich aus dem dem Akt erliegenden Übergabevertrag vom 16.10.2001 (Siehe Punkt Drittens b.)
Dass Herr oder Frau L XXXX den Haushalt der BF geführt hätten, wurde nicht vorgebracht, sondern gab die BF im Gegenteil an, dass sie seit acht Jahren den Haushalt des Herrn und der Frau L XXXX geführt hätte.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Berechtigung zur Selbstversicherung:
Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
Gemäß § 123 Abs. 7 ASVG gilt als Angehöriger jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.
Gemäß § 123 Abs. 7a ASVG gilt als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.
Gemäß § 123 Abs. 7b ASVG gelten als Angehörige auch Personen, die eine/n Versicherte/n mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter ganz überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegen. Als Angehörige gelten die/der Ehegattin/Ehegatte, eingetragene/r Partnerin/Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a.
Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens:
Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG ab 01.04.2019.
Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ist die Angehörigeneigenschaft.
Diese ist in § 123 ASVG näher definiert. Neben den verwandten Personen gelten gemäß § 123 Abs. 7a ASVG als nahe Angehörige auch Personen, die mit seit mindestens 10 Monaten mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt leben und der versicherten Person seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führen, wenn kein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner vorhanden ist.
Im gegenständlichen Fall führte die BF Herrn und Frau L XXXX seit acht Jahren den Haushalt.
Für die Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 7a ASVG wäre es allerdings Voraussetzung gewesen, dass Herr L XXXX mit der BF mindestens 10 Monate in einer Hausgemeinschaft gelebt und der BF in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt geführt hätte.
Auch aus der Angehörigeneigenschaft des § 123 Abs. 7b ASVG ist für die BF nichts gewonnen, da sich diese Bestimmung auf Ehegatten, eingetragene Partner und Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl-, Stief- und Pflegekinder, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern sowie Angehörige nach Abs. 7a bezieht.
Da es an der für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger notwendigen Angehörigeneigenschaft des Herrn L XXXX im Sinne des § 123 ASVG mangelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im Übrigen treffen § 18b und § 123 ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft, Pflege, Selbstversicherung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2219891.2.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020