Entscheidungsdatum
18.12.2019Norm
ASVG §410Spruch
G305 2117951-3/22E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.11.2019 mündlich verkündeten Beschlusses:
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag der XXXX, XXXX, vertreten durch: Dr. Florian PERSCHLER, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/2 vom 05.04.2019, das Bundesverwaltungsgericht wolle das mit Erkenntnis vom 27.09.2018, GZ.: G305 2117951-2/7E, abgeschlossene Verfahren seinem gesamten Inhalt und Umfang nach wiederaufnehmen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Dem Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ.: 305 2117951-2 erledigten Verfahrens wird nicht stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Erstverfahren:
1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde oder kurz XXXXGKK) gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Wiederaufnahmewerberin, in der Folge kurz: WA) auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und dass sie weiters auf Grund ihrer Tätigkeit bei der XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich der zum 10.05.2013 datierte Einspruch der Wiederaufnahmewerberin an den Landeshauptmann XXXX.
1.3. Mit Beschluss vom 11.09.2014, Zl. G302 2003386-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid der belangten Behörde auf und wies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurück.
2. Zweitverfahren:
2.1. Mit Bescheid vom 27.08.2015, Zl. XXXX, stellte die belangte Behörde die Beitragsgrundlagen, die die WA im Rahmen ihrer im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 ausgeübten Beschäftigung beim XXXX erworben hatte, gemäß § 410 Abs. 1 iVm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 ASVG fest (Spruchpunkt 1.).
Darüber hinaus stellte die belangte Behörde jene Beitragsgrundlagen fest, die die WA im Rahmen ihrer Tätigkeiten am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 (Spruchpunkt 2.) und bei der XXXX (Spruchpunkt 3.) erwarb.
2.2. Gegen diesen, der Wiederaufnahmewerberin am 28.08.2015 persönlich zugestellten Bescheid richtete sich deren am 25.09.2015 zur Post gegebene (rechtzeitige) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie auf die Beschwerdegründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts", "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" und "Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit" stützte und mit dem Antrag verband, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
2.3. Nachdem die WA laufend persönlich Einsicht in den Bezug habenden Gerichtsakt genommen und Eingaben erstattet hatte, in denen sie weitwendig darzustellen versuchte, welche Ermittlungen das Bundesverwaltungsgericht noch anzustellen gehabt hätte, sie aber die in ihren zahlreichen Eingaben erhobene Behauptung, vom Land Steiermark nicht ausbildungsadäquat beschäftigt worden zu sein, trotz Aufforderung durch das erkennende Bundesverwaltungsgericht nicht entsprechend belegte, sie sich weiters den zahlreichen Versuchen, sie zu ihren Behauptungen persönlich zu befragen, widersetzte und zu den anberaumten mündlichen Verhandlungen, die ausschließlich den Zweck verfolgten, den für die erschöpfende Erörterung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts zu klären, nicht erschienen war, kam es in der am 26.03.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung - an der als Partei(envertreter) ausschließlich der Vertreter der belangten Behörde und als Zuhörer der Ehegatte und die Tochter der WA teilnahmen - zur Verkündung des Erkenntnisses zu GZ.: G305 2117951-1, im Rahmen dessen nach einem umfangreich geführten Ermittlungsverfahren, jene Beitragsgrundlagen festgestellt wurden, die die WA auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX vom 03.01.1966 bis 08.04.1998, beim XXXX vom 01.04.1998 bis 28.04.1998 und bei der XXXX vom 15.03.1999 bis 31.12.1999 und vom 01.01.2000 bis 29.02.2000 erworben hatte.
Unmittelbar nach der am 26.03.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung nahm die WA im Beisein ihres Ehegatten erneut Einsicht in den Bezug habenden Gerichtsakt und ließ hier eine Abschrift des vollständigen Gerichtsakts, des Vorakts und eine Abschrift aus dem elektronisch geführten Akt anfertigen.
Sodann erstattete sie eine zum 09.04.2018 datierte Äußerung, die sie mit dem Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 26.03.2018 verkündeten Erkenntnisses verband.
2.4. Ihre gegen das in der Folge schriftlich erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ: G305 2117951-1/58E, erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0203-3, zurück.
3. Drittverfahren:
3.1. Am 26.03.2018, 14:24:10 Uhr, brachte die WA einen Antrag auf "Wiedereröffnung" des vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2018, GZ: G305 2117951-1, abgeschlossenen Verfahrens ein. Ihren "Wiedereröffnungsantrag" verband sie mit den Zusatzanträgen, das Bundesverwaltungsgericht wolle "das unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform ergänzen" und ihr die "Gelegenheit geben, zur Niederschrift über die am 26.03.2018 - unbeschadet der Erkrankung der Beschwerdeführerin und unbeschadet insbesondere der oben angeführten nicht erledigten Anträge - durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit lediglich des Vertreters der belangen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen" und ihr "vor schriftlicher Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung Einsicht in alle das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Akten und Vorakten gewähren, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geben sowie die Möglichkeit einräumen, binnen angemessener Frist zum Ergebnis des Verfahrens abschließend Stellung zu nehmen".
3.2. Am 06.04.2018 nahm die WA persönlich Einsicht in den vollständigen Gerichtsakt, in den Vorakt und in den elektronisch geführten Akt und ließ daraus umfangreiche Abschriften anfertigen (aus dem Vorakt im Umfang von 220 Seiten; aus dem Gerichtsakt zu G305 2117951-1 im Umfang von 784 Seiten und aus dem elektronisch geführten Akt im Umfang von 1.164 Seiten).
3.3. Am 10.04.2018 brachte sie eine Äußerung und am 09.05.2018 erneut einen Antrag auf Akteneinsicht ein.
3.4. Am 15.05.2018 nahm sie erneut in Begleitung ihres Ehegatten persönlich Einsicht in die sie betreffenden Gerichtsakten und fertigte auch diesmal umfangreiche Aktenabschriften an.
3.5. Mit hg. Erledigung vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, wurde der auf die Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag der WA als unzulässig abgewiesen.
3.6. Über die dagegen erhobene Beschwerde der WA sprach der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.12.2018, Zl. E 4506/2018-6, dahingehend ab, dass er die Behandlung der Beschwerde ablehne.
Mit einem weiteren, am 09.01.2019 zu Zl. E 4506/2018-8 gefassten Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
3.7. Mit Beschluss vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, Zl. G305 2117951-2/7E, erhobene Revision betreffend den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" zurückgewiesen werde.
4. Viertverfahren:
4.1. Am 05.04.2019 brachte die WA über ihre außen ausgewiesene Rechtsvertretung gemäß § 32 VwGVG einen Antrag auf Wiederaufnahme des zu G305 2117951-2 vor dem Bundesverwaltungsgericht beendeten Verfahrens ein, den sie im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit begründete, dass ihr Antrag vom 10.11.2011 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG noch immer nicht erledigt sei und die Gerichtsabteilung G305 unzuständig sei und den sie im Wesentlichen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, anhaftende Verfahrensmängel, weiters auf Begründungsmängel, auf Rechte, in denen die WA verletzt worden sei, auf Rechtswidrigkeit des hg. Verfahrens zu GZ: G305 2119751-2, auf Rechtswidrigkeit des Inhalts auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und auf Aktenwidrigkeiten des Sachverhalts in entscheidungswesentlichen Punkten stützte.
4.2. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 03.06.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht für den 29.07.2019, 13:00 Uhr, anberaumt.
4.3. Mit ihrem als "Vertagungsbitte" titulierten Schriftsatz vom 16.07.2019 ersuchte sie um eine Verlegung der für den 29.07.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung und begründete dies im Kern mit der urlaubsbedingten Verhinderung ihres Rechtsvertreters im Zeitraum 19.07.2019 bis 05.08.2019 und dass sie eine der Sache durch einen anderen Vertreter nicht wünsche.
4.4. Mit hg. Verfahrensanordnung wurde die für den 29.07.2019 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt.
4.5. Am 11.07.2019 brachte die WA im Wege ihrer ausgewiesenen Rechtsvertretung eine weitere, als "Ergänzende Äußerung" titulierte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4.6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 05.09.2019 wurde eine neuerliche mündliche Verhandlung für den 04.11.2019, 13:00 Uhr, anberaumt. Die Ladung wurde ihr durch Hinterlegung am 11.10.2019 und ihrem Rechtsvertreter am 08.10.2019, 11:12 Uhr, zugestellt.
4.7. Am 21.10.2019 nahm die BF erneut Einsicht in alle sie betreffenden Gerichtsakten und nahm auch diesmal eine umfangreiche Aktenabschrift über 460 Kopien vor.
4.8. Obwohl sie und ihr Rechtsvertreter in Kenntnis von der für den 04.11.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Verhandlung waren, brachte letzterer am 25.10.2019 wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht in Folge Nichterledigung des beim Bundesverwaltungsgericht am 08.04.2019 protokollierten Antrages vom 05.04.2019 auf "Wiederaufnahme des mit abweisendem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E abgeschlossenen Verfahrens über den Wiedereröffnungsantrag vom 26.03.2018" einen Fristsetzungsantrag ein.
4.9. In der Folge brachte die WA über ihren Rechtsvertreter erneut eine zum 28.10.2019 datierte Äusserung ein, die sie mit der Erklärung, dass sie auf die für den 04.11.2019 anberaumte mündliche Verhandlung verzichte, und mit dem Antrag verband, dass die für den 04.11.2019 anberaumte mündliche Verhandlung abberaumt werden möge.
4.10. In einer schriftlichen Eingabe vom 31.10.2019 begehrte sie neuerlich eine Einsicht in alle sie betreffenden Akten des Bundesverwaltungsgerichts ab Mittwoch, 13.11.2019.
4.11. Am 04.11.2019 wurde in Abwesenheit der nicht erschienenen Wiederaufnahmewerberin eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt und mit darin mündlich verkündetem Beschluss ausgesprochen, dass dem Antrag auf Wiederaufnahme des zu GZ: G305 2117951-2 erledigten Verfahrens nicht stattgegeben werde.
4.12. Die Verhandlungsniederschrift wurde der WA im Wege ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 05.11.2019, 07:48 Uhr, zugestellt.
4.13. Mit Beschluss vom 15.11.2019, Zl. Fr 2019/08/0016-3, stellte der Verwaltungsgerichtshof das vom Rechtsvertreter der WA wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend die Wiederaufnahme in einem Verfahren nach dem ASVG initiierte Verfahren ein.
4.14. Am 15.11.2019 brachte die WA einen Antrag auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung des mündlich verkündeten Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.11.2019 zu GZ: G305 2117951-3 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Bescheid vom 09.04.2013, sprach die StGKK gemäß § 410 Abs. 1 iVm. §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 54 Abs. 1 ASVG aus, dass die WA auf Grund ihrer Tätigkeit beim XXXX im Zeitraum 03.01.1966 bis 08.04.1998 mit den im Spruch dieses Bescheides näher dargestellten Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 1.) und dass sie auf Grund ihrer Tätigkeit am XXXX im Zeitraum 01.04.1998 bis 28.04.1998 mit einer Beitragsgrundlage in Höhe von ATS 14.567,00 gemeldet gewesen sei (Spruchpunkt 2.) und dass sie weiters auf Grund ihrer Tätigkeit bei XXXX im Zeitraum 15.03.1999 bis 31.12.1999 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 142.563,00 und im Zeitraum 01.01.2000 bis 29.02.2000 mit einer Beitragsgrundlage von ATS 32.000,00 gemeldet gewesen sei.
1.2. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2014, Zl. G302 2003386-1/2E, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die XXXX Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
1.3. In der Folge entschied die XXXXGKK mit Bescheid vom 27.08.2015, Zl. XXXX, neuerlich über das Begehren der WA, ihre Beitragsgrundlagen betreffend die beim XXXX, beim XXXX und bei der XXXX zurückgelegten Beschäftigungszeiten.
1.4. Über ihre dagegen erhobene Beschwerde entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2018, GZ: G305 2117951-1, worin unter Berücksichtigung des Auftrages des XXXX vom 10.11.2011, Zl. XXXX die Beitragsgrundlagen über die von der BF beim XXXX, beim XXXX und bei der XXXX zurückgelegten Beschäftigungszeiten festgestellt wurden.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs in Rechtskraft, als der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0203-3, die dagegen erhobene außerordentliche Revision der WA zurückwies.
1.5. In der Folge brachte die WA am 26.03.2018, um 14:24:10 Uhr, einen Antrag auf "Wiedereröffnung" des vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.03.2018 zu GZ: G305 2117951-1 abgeschlossenen Verfahrens ein, den sie mit den Zusatzanträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht wolle "das unvollständig gebliebene Ermittlungsverfahren gesetzeskonform ergänzen" und ihr "Gelegenheit geben, zur Niederschrift über die am 26.03.2018 - unbeschadet der Erkrankung der Beschwerdeführerin und unbeschadet insbesondere der oben angeführten nicht erledigten Anträge - durchgeführten mündlichen Verhandlung in Anwesenheit lediglich des Vertreters der belangen Steiermärkischen Gebietskrankenkasse binnen angemessener Frist Stellung zu nehmen" und ihr "vor schriftlicher Ausfertigung und Zustellung der Entscheidung Einsicht in alle das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Akten und Vorakten gewähren, Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen geben sowie die Möglichkeit einräumen, binnen angemessener Frist zum Ergebnis des Verfahrens abschließend Stellung zu nehmen".
1.6. Mit hg. Erledigung vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, wurde der auf die Wiedereröffnung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag der WA als unzulässig abgewiesen.
Mit Beschluss vom 12.12.2018, Zl. E 4506/2018-6, wies der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde der WA dahingehend ab, dass er die Behandlung der Beschwerde ablehnte. Mit einem weiteren, am 09.01.2019 gefassten Beschluss, Zl. E 4506/2018-8, trat der Verfassungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Am 14.03.2019 sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, aus, dass die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, Zl. G305 2117951-2/7E, erhobene Revision betreffend den Antrag auf "Wiedereröffnung des Verfahrens" zurückgewiesen werde. In der bezogenen Entscheidung sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Revisionswerberin (Anm.: die WA) durch die Entscheidung "nur in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" verletzt worden sein konnte.
Sie habe dies als Revisionspunkt jedoch nicht geltend gemacht.
Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass das VwGVG - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsehe und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig gewesen sei.
1.7. Mit ihrem nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag vom 05.04.2019 begehrt die WA die "Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018, GZ: zu G305 2117951-2/7E abgeschlossenen Verfahrens, seinem gesamten Inhalt und Umfang nach".
Mit dem nunmehr (verfahrensgegenständlichen) Wiederaufnahmeantrag, den sie auf die Bestimmung des § 32 VwGVG stützt, begehrt sie die Wiederaufnahme jenes Verfahrens (G305 2117951-2), das auf die "Wiedereröffnung" des mit hg. Erkenntnis vom 26.03.2019 zu GZ: G305 2117951-1 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzielt und hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erledigung vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, aussprach, dass "das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war."
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG zu GZ: G305 2117951-1, G305 2117951-2 und G305 2117951-3 sowie dem Vorbringen des WA im verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag und in den im laufenden Verfahren erstatteten Schrifsatzvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:
3.1.1. Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß Abs. 4 leg. cit. die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Rz. 13 zu § 32 VwGVG)
Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind gemäß Abs. 5 leg. cit. die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
3.1.2. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen nicht gesetzmäßig ausgeführten Wiederaufnahmeantrag, den die WA auf die Bestimmung des § 32 VwGVG stützt, begehrt sie die Wiederaufnahme jenes Verfahrens (G305 2117951-2), das auf die "Wiedereröffnung" des mit hg.
Erkenntnis vom 26.03.2019 zu GZ: G305 2117951-1 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens abzielt und hinsichtlich dessen der Verwaltungsgerichtshof in seiner Erledigung vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, bereits ausgesprochen hat, dass "das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - unbeschadet der Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens - ein solches Recht in Bezug auf ein (durch Erkenntnis oder Beschluss) abgeschlossenes Beschwerdeverfahren nicht vorsieht und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig war."
Wie schon ausgeführt ist der Wiederaufnahmeantrag nicht gesetzmäßig ausgeführt.
So begründete die WA den Wiederaufnahmeantrag im Kern damit, dass ihr Antrag vom 10.11.2011 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG noch immer nicht erledigt sei und die Gerichtsabteilung G305 unzuständig sei. Auch würden dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, Verfahrens- sowie Begründungsmängel anhaften und sei sie in (näher ausgeführten) Rechten verletzt worden. Ihren Wiederaufnahmeantrag stützte sie weiters auf die Rechtswidrigkeit des hg. Verfahrens zu GZ: G305 2119751-2 sowie auf die Gründe "Rechtswidrigkeit des Inhalts" und "Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften" sowie auf Aktenwidrigkeiten des Sachverhalts in entscheidungswesentlichen Punkten.
Auf die in § 32 Abs. 1 taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe (Herbeiführung eines Erkenntnisses durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung (Z1); neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2); nachträglich über eine entscheidungswesentliche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichts die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4)) stützt sich die als "Antrag auf Wiederaufnahme" bezeichnete Eingabe der WA dagegen nicht.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 VwGVG den Zweck hat, ein durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenes Verfahren aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des Erkenntnisses oder Beschlusses zu beseitigen (Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Rz. 2 zu § 32 VwGVG). Dabei muss der Antrag das wiederaufzunehmende Verfahren bezeichnen, den Wiederaufnahmegrund darlegen und die Angabe enthalten, wann der Wiederaufnahmewerber Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat (Reisner, a.a.O., Rz. 41 zu § 32 VwGVG). Der Wiederaufnahmewerber muss sämtliche für die Wiederaufnahme notwendigen Voraussetzungen darlegen (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051).
Ein Wiederaufnahmeantrag gilt daher erst dann als gesetzmäßig ausgeführt, wenn er sich auf die in § 32 Abs. 1 VwGVG taxativ aufgezählten Gründe stützt.
Selbst die gebotene ausführliche Beschäftigung mit dem weitwendigen Schriftsatz der Wiederaufnahmewerberin vom 05.04.2019, die bereits den Gegenstand des Verfahrens zu GZ: G305 2117951-1 bildeten, ergibt keinen Anhaltspunkt auf das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG.
In ihrem Schriftsatz vom 05.04.2019 erhob die WA auch eine Einrede, mit der sie die Unzuständigkeit der Gerichtsabteilung G305 darzutun versuchte. Im Zusammenhang mit ihrer Unzuständigkeitseinrede übersah sie, dass sich bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem ihre Beschwerde ablehnenden Beschluss vom 12.12.2018, Zl. E 4506/2018-6 mit diesem Einwand auseinandergesetzt hat; sie hatte den Unzuständigkeitseinwand nämlich schon in ihrer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.09.2018, GZ: G305 2117951-2/7E, an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit dem bezogenen Beschluss zu Zl. E 4506/2018-6 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der von der WA damals erhobenen Beschwerde ab.
Wenn die WA im Schriftsatz vom 05.04.2019 weiter ausführt, dass ihr Antrag vom 10.11.2011 gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG noch immer nicht erledigt sei und sie sich dabei erkennbar auf XXXX des Oberlandesgerichtes XXXX vom 10.11.2011, Zl. XXXX stützt, so verkennt sie, dass sowohl im Bescheid der XXXXGKK vom 27.08.2015, Zl. XXXX, als auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2018, GZ: G305 2117951-1/58E, die für die Bemessung ihrer Alterspension erforderlichen Beitragsgrundlagen vollumfänglich unter Berücksichtigung des zitierten Beschlusses des Oberlandesgerichtes XXXX dargestellt wurden.
Anlassbezogen ist weiter zu berücksichtigen, dass die WA mit ihrem "Wiederaufnahmeantrag" nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2117951-1, sondern die Wiederaufnahme des Verfahrens zu GZ: G305 2117951-2 bezweckt.
Hinsichtlich dieses Verfahrens (GZ: G305 2117951-2) ist es ihr jedoch in keiner Weise gelungen, auch nur einen der in § 32 Abs. 1 VwGVG taxativ aufgezählten Gründe aufzuzeigen, welche die Wiederaufnahme eines im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelfs (VwGH vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3), nämlich die "Wiedereröffnung des Verfahrens zu G305 2117951-1" rechtfertigen würden. Dem steht - wie schon ausgeführt - entgegen, dass die Wiedereröffnung eines Verfahrens im VwGVG nicht vorgesehen ist.
3.1.3. Zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages vom 05.04.2019 stützt sich die WA auf den ihr am 27.03.2019 zugestellten Beschluss des VwGH vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3, und dass sie durch diesen "Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Verletzung in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" erlangt hätte.
Der WA ist entgegen zu halten, dass sich dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht entnehmen lässt, dass sie "in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens" verletzt worden sei.
Vielmehr ergibt sich aus dem zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis, dass das Verwaltungsverfahrensgesetz ein solches Recht in Bezug auf ein abgeschlossenes Verfahren nicht vorsehe und der darauf abzielende Antrag daher unzulässig gewesen sei (VwGH vom 14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/00044-3).
Argumento e contrario ergibt sich daraus, dass die WA "in ihrem Recht auf Wiedereröffnung des Verfahrens und Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht verletzt" worden sein kann.
Der (erst) in Kenntnis der höchstgerichtlichen Entscheidung vom 14.03.2019 eingebrachte Wiederaufnahmeantrag würde sich, wäre er unter der Bedingung einer gesetzmäßigen Ausführung überhaupt als solcher zu betrachten, als verspätet und demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Abgesehen davon hat die WA im Schriftsatz vom 05.04.2019 ausschließlich Gründe geführt, die sie bereits in ihren Rechtsmitteln an die Höchstgerichte geltend gemacht hat und die den Gegenstand der ihre Rechtsmittel stets abschlägig behandelt habenden höchstgerichtlichen Erledigungen (VwGH vom 06.09.2018, Zl. Ra 2018/08/0203-3; VfGH vom 12.12.2018, Zl. E 4506/2018-6; VwGH vom14.03.2019, Zl. Ra 2019/08/0044-3) bildeten.
Eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage nach der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages erübrigt sich, weil der als Wiederaufnahmeantrag bezeichnete Schriftsatz der WA vom 05.04.2019, einen Tatbestand, der sich unter die Bestimmung des § 32 Abs. 1 VwGVG subsumieren ließe, zur Gänze vermissen lässt.
3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Schlagworte
unzulässiger Antrag, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmeantrag,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2117951.3.00Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020