TE Bvwg Beschluss 2019/12/27 W151 2225064-1

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Veröffentlicht am 27.12.2019
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Entscheidungsdatum

27.12.2019

Norm

ASVG §4
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §9

Spruch

W151 2225064-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.09.2019, GZ XXXX , wegen Feststellung der Versicherungspflicht betreffend Frau XXXX , VSNR: XXXX beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Wiener Gebietskrankenkasse (in der Folge: WGKK) vom 23.09.2019 stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX (In der Folge: DN) aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27.02.2018 bis 31.07.2018 der Teil(Unfall-) versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

2. Dagegen richtete sich ein Schreiben von Herrn XXXX vom 04.10.2019, in dem er vorbrachte, "Frau XXXX hat sich als Selbstständige interessiert für die Übernahme der Firma XXXX und ersucht sich zu informieren im Zuge von minimal Tätigkeiten die Sie als Honorarnote abrechnen wollte. Diese Aussagen hat Sie auch gegenüber der Finanzpolizei so gemacht. Erst durch Beeinflussung wurde Sie zu einer Falschaussache veranlasst. Daher erkennen wir diesen Vorgang dem Grunde und der Höhe nach nicht an."

3. Mit Schreiben vom 15.10.2019 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass das Schreiben nicht den Voraussetzungen des § 9 VwGVG genüge und erteilte der Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag.

4. Einlangend am 29.10.2019 übermittelte Herr XXXX erneut ein - zum Schreiben vom 04.10.2019 - inhaltsgleiches Schreiben.

5. Der bezughabende Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom AMS am 05.11.2019 vorgelegt.

6. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 06.11.2019, der Beschwerdeführerin nachweislich am 12.11.2019 zugestellt, wurde diese aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin für Herrn

XXXX zur Beschwerdeeinbringung und Vertretung im Gerichtsverfahren vorzulegen, sowie darzulegen, welche Beschwerdegründe sie geltend mache und worin sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle. Der Beschwerdeführerin wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab und legte keine Vertretervollmacht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.09.2019 stellte die WGKK fest, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 27.02.2018 bis 31.07.2018 der Teil(Unfall-)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 iVm. § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ASVG und § 7 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

1.2. Die von Herrn XXXX erhobene Beschwerde weist keine Gründe auf, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Es wurde keine Vollmacht für Herrn XXXX für die Einbringung der Beschwerde und Vertretung der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem BVwG vorgelegt. Alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ist Frau XXXX , geb. XXXX . Die Beschwerde wurde daher von einer Person eingebracht, die nicht zur Beschwerdeeinbringung bevollmächtigt war.

1.3. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der Beschwerdeführerin daher mit Verfügung vom 06.11.2019, zugestellt am 12.11.2019, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.

1.4. Die Beschwerdeführerin ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, der Beschwerde und dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes-oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 VwGVG hat eine Beschwerde vor dem BVwG zwingend bestimmte Inhalte aufzuweisen. Die gegenständliche gesetzliche Bestimmung lautet:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. [...]"

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hat eine Beschwerde daher insbesondere die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten.

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Diesem Erfordernis ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, eine Vollmacht für Herrn XXXX zur Beschwerdeeinbringung und Vertretung im Gerichtsverfahren vorzulegen, sowie darzulegen, welche Beschwerdegründe sie geltend mache und worin sie die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen wolle.

Die Beschwerdeführerin hat sich dazu verschwiegen und keine Stellungnahme abgegeben. Der Verbesserungsauftrag wurde ihr nachweislich zugestellt.

Rechtlich folgt daraus:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da von der Beschwerdeführerin keine Vollmacht für den einschreitenden Herrn XXXX in Vorlage gebracht, sowie keine Beschwerdegründe dargelegt wurden, sodass die Beschwerde im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG gänzlich unsubstantiiert geblieben ist. Der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit gegeben, sich darüber zu erklären, dies zu verbessern. Diese Möglichkeit verstrich ungenützt.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Auch wurde von keiner Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Vollmacht,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W151.2225064.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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