Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §73 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/11/0156Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des E in S, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz und Dr. Peter Bönsch, Rechtsanwälte in Salzburg, Neutorstraße 13/3, 1. gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. Jänner 1998, Zl. FE 24502/97 Ros, und 2. gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. April 1998, Zl. 5/04-14/1297/4-1998, beide betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung,
Spruch
1. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den Kopien der angefochtenen Bescheide ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 3 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit für sechs Wochen vorübergehend entzogen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Nach der Begründung dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer mit zwei näher bezeichneten Straferkenntnissen wegen dreier am 22. Juni 1997 auf näher bezeichneten Abschnitten der Westautobahn begangenen Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtskräftig bestraft worden. In Ansehung eines dieser Delikte ging die belangte Behörde von der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h aus (der Beschwerdeführer habe ungeachtet der im Bereich einer Baustelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h sein Fahrzeug mit 144 km/h gelenkt; dabei berücksichtigte die belangte Behörde - ausgehend von der mittels des Tachometers eines nachfahrenden Dienstkraftfahrzeuges ermittelten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers von 180 km/h - zu seinen Gusten eine Toleranz von 20 %). Die belangte Behörde berücksichtigte weiters, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der erstbelangten Behörde vom 5. Jänner 1996 wegen einer im Jahre 1995 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Lenkerberechtigung für zwei Wochen entzogen worden war.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zum erstangefochtenen Bescheid:
Dieser Bescheid ist in dem ihn bestätigenden zweitangefochtenen Bescheid aufgegangen und kann schon deshalb nicht mehr bekämpft werden. Aus diesem Grund und weil die Bekämpfung eines unterinstanzlichen Bescheides beim Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen ist, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Bescheid richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Zum zweitangefochtenen Bescheid:
Die Beschwerdeausführungen richten sich der Sache nach gegen den erstangefochtenen Bescheid; seine Begründung sei in sich vollkommen unlogisch und nicht gesetzeskonform. Die getroffenen Feststellungen stellten keinen tauglichen Sachverhalt für eine "Pönalisierung" dar.
Der gerügte Mangel des erstangefochtenen Bescheides haftet dem zweitangefochtenen Bescheid nicht mehr an. In dessen Begründung wird aufgezeigt, daß und inwiefern der belangten Erstbehörde in der Begründung ein Irrtum unterlaufen ist. Gegen die von der zweitbelangten Behörde gegebene Begründung wird in der Beschwerde nichts vorgebracht. Angesichts der unbestrittenen Annahmen der zweitbelangten Behörde betreffend die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um mehr als 50 km/h am 22. Juni 1997 und eine frühere Entziehung seiner Lenkerberechtigung wegen eines gleichartigen Deliktes für zwei Wochen bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die bekämpfte Entziehungsmaßnahme. Sie entspricht offensichtlich der Anordnung des § 73 Abs. 3 KFG 1967, wonach bei der zweiten Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. i die Entziehungszeit mit sechs Wochen festzusetzen ist.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde, soweit sie sich gegen den zweitangefochtenen Bescheid richtet, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998110147.X00Im RIS seit
03.04.2001