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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 Abs1 Z2Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016Rechtssatz
Soweit die Belangte Behörde (BH) - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) der Revision "vollinhaltlich zustimmt" und selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 25. April 2016 stellt, ist festzuhalten, dass der in der Revisionsbeantwortung vom 13. Juli 2016 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war (vgl. E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L05Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020