RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §17 Abs1
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16
VStG §5 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0020 B 4. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Das Hinzutreten eines - allenfalls auch krassen - Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, vermag am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L04

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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