RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BArbSchV 1994 §61 Abs2
StVO 1960 §3
VStG §5 Abs1

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0051 B 13. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Schlichtes "Vertrauen" darauf, dass sich ein Arbeitnehmer weisungskonform verhält, entlastet den Arbeitgeber nicht; eine dem § 3 StVO 1960 ("Vertrauensgrundsatz") vergleichbare Bestimmung besteht im Bereich der Vorschriften zum Schutze von Arbeitnehmern (insbesondere § 61 Abs 2 BArbSchV 1994) nicht.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L02

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten