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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016Rechtssatz
Der VwGH hält nicht an der - im vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten - Rechtsansicht fest, dass eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG 2014 über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird; hingegen bezieht sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem VwG, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020