RS Vwgh 2016/9/9 Ra 2016/02/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art130
VStG §45 Abs1 Z2
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §50

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

Rechtssatz

Der VwGH hält nicht an der - im vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten - Rechtsansicht fest, dass eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 50 VwGVG 2014 über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird; hingegen bezieht sich die in § 28 Abs. 1 VwGVG 2014 angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem VwG, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L01

Im RIS seit

05.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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