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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §49 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/08/0327 E 11. Dezember 2013 RS 1Stammrechtssatz
Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 2004, Zl. 2001/08/0028, VwSlg 16382 A/2004, mwN).
Schlagworte
Entgelt Begriff AnspruchslohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080049.L01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020