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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §110Rechtssatz
Da das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 17.6.2019, Fr 2019/22/0004). Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Demnach war der in § 1 Z 1 lit. a zweiter Fall der genannten Verordnung für den Ersatz des Schriftsatzaufwands festgelegte Pauschalbetrag zuzusprechen (vgl. VwGH 14.11.2017, Fr 2017/20/0057). Das Mehrbegehren war abzuweisen, zumal für die Zuerkennung eines Einheitssatzes, eines ERV-Zuschlags und der Umsatzsteuer - neben dem Ersatz des Schriftsatzaufwands - die genannten Bestimmungen keine Grundlage bieten bzw. die betreffenden Positionen bereits mit dem Pauschalbetrag der VwGH-Aufwandersatzverordnung abgegolten sind (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2014/06/0041; 7.10.2019, Fr 2019/08/0008; 21.3.2017, Ra 2016/22/0103) und auch ein Ersatz der Eingabengebühr im Hinblick auf die sachliche Abgabenfreiheit nach § 110 ASVG nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.4.2018, Fr 2018/08/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019080012.F01Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020