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23/01 InsolvenzordnungNorm
ASVG §67 Abs10Rechtssatz
Gemäß § 68 Abs. 1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Daher war bis dahin auch die Forderung iSd § 67 Abs. 10 ASVG gegen den Geschäftsführer der GmbH nicht verjährt. Die Feststellungsverjährung konnte ihm gegenüber erst mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin (der GmbH), d.h. im vorliegenden Fall mit der rechtskräftigen Beendigung des Sanierungsverfahrens gemäß § 152b IO beginnen (VwGH 9.9.2019, Ra 2019/08/0126, mwN). Innerhalb der Verjährungsfrist wurde der Geschäftsführer aufgefordert, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich darzulegen, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Damit wurde die Verjährung ihm gegenüber gemäß § 68 Abs. 1 ASVG unterbrochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080180.L02Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020