TE Vwgh Erkenntnis 1998/6/30 96/19/2660

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Veröffentlicht am 30.06.1998
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
AsylG 1991 §7 Abs3;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2 idF 1995/351;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des 1979 geborenen S K in Linz, vertreten durch die Eltern L und S K, diese vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Juli 1996, Zl. 119.955/6-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ab. Die belangte Behörde stellte fest, die Anträge auf Aufenthaltsbewilligungen der Eltern des Beschwerdeführers seien negativ beschieden worden. Im speziellen Fall des Beschwerdeführers sei daher die Norm des § 4 Abs. 3 AufG anzuwenden, da der Beschwerdeführer im finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern stünde und selbst keinerlei eigene finanzielle Mittel vorweisen könnte. Abschließend werde bemerkt, daß sich der Beschwerdeführer seit dem negativen Abschluß seines Asylverfahrens (28. August 1987) ohne jegliche Aufenthaltsberechtigung wider dem § 15 des Fremdengesetzes 1992 (FrG) - sohin unerlaubt - im österreichischen Bundesgebiet aufhalte, wodurch auch der Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG verwirklicht werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

§ 5 Abs. 1 AufG lautete:

"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 FrG lautete:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

(4) der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;"

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er sich nach dem endgültigen Abschluß seines Asylverfahrens am 28. August 1987 weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten hat und seither keine weitere Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann. Die daher auf Grund der unangefochtenen Bescheidfeststellungen feststehende unrechtmäßige Fortsetzung des Inlandsaufenthaltes nach rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages rechtfertigt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung gefährden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1997, Zl. 96/19/1872, sowie vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/1078).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine familiären Beziehungen und seine Integration im Bundesgebiet hinweist, ist er darauf aufmerksam zu machen, daß die während des Asylverfahrens begründeten persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Inland nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht zu berücksichtigen sind, wenn und solange sich der Fremde nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages weiterhin unrechtmäßig in Österreich aufhält. Gleiches gilt für die während des unberechtigten Aufenthaltes im Inland begründeten persönlichen und familiären Interessen (vgl. unter anderem das zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1997).

Dem weiteren Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 3 FrG erteilten müssen. Dazu ist zu bemerken, daß § 10 Abs. 3 FrG die Erteilung eines Sichtsvermerkes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen (Z. 1) dann vorsieht, wenn bei einem Fremden ein Sichtvermerksversagungsgrund gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 oder 3 vorliegt. Im gegenständlichen Fall stellte die Behörde aber das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG fest. Ein Vorgehen gemäß § 10 Abs. 3 FrG war daher unzulässig.

Auch die unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgebrachten Beschwerdegründe vermögen der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Beschwerdeführer meint, die Verständigung von der Beweisaufnahme sei nicht an ihn zugestellt, sondern von seinem Bruder übernommen worden. Durch den mangelhaften Zustellvorgang leide der Bescheid erster Instanz an einer Verletzung essentieller Verfahrensvorschriften. Dazu ist zu bemerken, daß das Schreiben der Behörde erster Instanz betreffend die Verständigung von der Beweisaufnahme vom 9. Oktober 1995 an den Beschwerdeführer adressiert und im Wege einer Ersatzzustellung am 11. Oktober 1995 von seinem Bruder übernommen wurde. Gemäß § 16 des Zustellgesetzes liegt in diesem Fall eine gegenüber dem Beschwerdeführer rechtsgültige Zustellung vor, zumal der Beschwerdeführer nicht vorbringt, sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten zu haben. Darüber hinaus können Verfahrensfehler im Verfahren erster Instanz, z.B. fehlendes Parteiengehör, durch die Berufung (und die damit verbundene Möglichkeit sich Gehör zu verschaffen) saniert werden. Der Beschwerdeführer hat aber weder in seiner Berufung noch in seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof Umstände geltend gemacht, die geeignet gewesen wären, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Insbesondere hat er die entscheidungswesentliche Annahme der belangten Behörde, er halte sich seit dem rechtskräftigen Abschluß seines Asylverfahrens ohne aufrechten Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf, nie bekämpft. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, die Relevanz allfälliger Verfahrensmängel geltend zu machen.

Lag aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG vor, so erweist es sich nicht als rechtswidrig, wenn sich die Behörde mit dem weiters vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthaltszweck des Schulbesuches nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, weil das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für jeglichen Zweck entgegensteht.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996192660.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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