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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ASVG §566 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Böhm, über die Beschwerde des Dipl.Ing. MD in R, vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in 6701 Bludenz, Kasernplatz 2/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Dezember 1997, Zl. IVb-69-62/1997, betreffend Rückerstattung von Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 70a ASVG (mitbeteiligte Partei:
Vorarlberger Gebietskrankenkasse in 6850 Dornbirn, Jahngasse 4), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen, angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 15. Oktober 1997 hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse festgestellt, daß in der Pensions- und Krankenversicherung des Beschwerdeführers die Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung für das Beitragsjahr 1996 in der Höhe von S 6.103,-- zu Recht erfolgt und eine weiterreichende Beitragserstattung (in der Krankenversicherung) ausgeschlossen sei.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch; dieser Einspruch wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid mit folgender Begründung abgewiesen:
Für den Beschwerdeführer seien nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides im Jahr 1996 folgende Beitragsgrundlagen gemeldet worden:
"Getzner Werkstoffe - allgemein S 468.000,--
Sonderzahlung S 78.000,--
Landesschulrat - allgemein S 45.937,--
Sonderzahlung S 7.598,--"
Diese Beträge würden eine Gesamtsumme von S 599.535,-- ergeben. Nachdem die Jahreshöchstbeitragsgrundlage für das Jahr 1996 S 546.000,-- betrage, liege ein Überschreitungsbetrag von S 53.535,-- vor. Davon betrage der halbe Beitrag nach § 51 Abs. 1 Z. 3a sowie § 51a ASVG insgesamt 11,4 %, was S 6.103,-- (ergänze: in der Pensionsversicherung) ergebe. Hinsichtlich der beantragten Erstattung der Beiträge in der Krankenversicherung bestehe keine Möglichkeit, da die diesbezügliche Gesetzesbestimmung (ergänze: des § 70a ASVG) mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten sei.
Nach Wiedergabe des wesentlichen Einspruchsvorbringens des Beschwerdeführers, in dem auch klargestellt wurde, daß sich der Einspruch ausschießlich auf die Ablehnung zur Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge bezog, führte die belangte Behörde zu dieser Erstattungsfrage weiter begründend aus, daß mit § 70a Abs. 3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 600/1996 erstmals die Möglichkeit geschaffen worden sei, daß der Versicherte einen Antrag auf Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung stellen könne. Diese Bestimmung sei gemäß § 566 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 600/1996 mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. Die Erstattung von Beiträgen in der Krankenversicherung komme bei Erfüllung der normierten Voraussetzungen erstmals für das Beitragsjahr 1997 in Betracht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 24. Februar 1998, B 176/98, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In seiner vor dem Verwaltungsgerichtshof erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht "auf Rückerhalt von zuviel bezahlten Krankenversicherungsbeiträgen für die Jahre 1995 und 1996" als verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 70a ASVG sind dem Versicherten unter bestimmten näher genannten Voraussetzungen Beiträge zur Krankenversicherung, die auf den Überschreitungsbetrag des 35-fachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG entfallen, mit dem halben Beitragssatz zu erstatten. Gemäß § 70a Abs. 3 kann der Versicherte bei sonstigem Ausschluß per 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für die im Vorjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag auf Erstattung stellen. Ein Antrag kann auch für die folgenden Kalenderjahre gestellt werden. Er gilt solange, als der Versicherte bei dem Versicherungsträger versichert ist, bei welchem der Antrag gestellt wurde. Wird eine Pflichtversicherung, die im betreffenden Kalenderjahr eine Mehrfachversicherung bewirkt, erst nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres festgestellt, dann verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Feststellung der Mehrfachversicherung folgenden Kalendermonates.
Diese Bestimmung in der Fassung der Novelle
BGBl. Nr. 600/1996 ist gemäß § 566 Abs. 1 Z. 1 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 600/1996, mit 1. Jänner 1997 in Kraft getreten. Gemäß § 566 Abs. 1 Z. 2 und 3 leg. cit. wurden eine Reihe anderer Bestimmungen "rückwirkend mit 1. Juli 1996" bzw. "mit 1. September 1996" in Geltung gesetzt.
Daraus ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst zu schließen, daß die Bestimmung des § 70a Abs. 1 ASVG (im Gegensatz zu anderen Bestimmungen dieser Novelle) nicht rückwirkend in Geltung gesetzt werden sollte. Da die genannte Bestimmung auf die Verhältnisse "in einem Kalenderjahr" abstellt, konnte sie (zufolge ihres zeitlichen Geltungsbereiches) ihre rechtliche Wirkung daher erstmals im Kalenderjahr 1997 entfalten und vermag daher keine Rechtsgrundlage, für die Rückerstattung von Beiträgen für die Kalenderjahre 1995 und 1996 abzugeben, wie schon die belangte Behörde zutreffend erkannt hat.
Bis dahin gebührte dem Beschwerdeführer auch nicht "aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze" die Erstattung "zu viel bezahlter Krankenversicherungsbeiträge" (gemeint: die Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen die für Beitragsgrundlagen entrichtet wurden, die bei Zusammenrechnung die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten), da die Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen über die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage hinaus eine Folge des Prinzips der sogenannten "Mehrfachversicherung" in der Krankenversicherung ist (zu dessen verfassungsrechtlicher Unbedenklichkeit vgl. VfSlg. 6181/1970, 9758/1983 und 12417/1990).
Da somit bereits aus der vorliegenden Beschwerde zu erkennen ist, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080097.X00Im RIS seit
11.07.2001