Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj I*****, geboren *****, über den Revisionsrekurs des Vaters K*****, Deutschland, wegen Unterhalt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. August 2019, GZ 1 R 172/19z-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vater am Samstag, 31. 8. 2019, zugestellt. Die vierzehntägige Rechtsmittelfrist, § 65 Abs 1 AußStrG, endete daher am Montag, 16. 9. 2019.
Der Vater gab sein Rechtsmittel zwar innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist am 10. 9. 2019 zur Post. Er adressierte es jedoch unrichtig nicht an das Erstgericht, sondern an die Bezirkshauptmannschaft D*****. Bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist sind die Tage des Postlaufs eines Schriftstücks nur dann außer Betracht zu lassen, wenn die Postsendung an das zuständige Gericht adressiert war (RS0041584 [T14]). Das erst am 17. 9. 2019 beim Erstgericht eingelangte Rechtsmittel ist daher verspätet.
Textnummer
E127424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0100OB00081.19P.1217.000Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020