Norm
ABGB §1068Rechtssatz
Ein zugunsten der übertragenden Gesellschaft bestehendes Wiederkaufsrecht geht durch die Verschmelzung nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132979Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021