Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen F*****, geboren am ***** 1948, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch Dr. Philipp Schrader, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. August 2019, GZ 43 R 316/19t-148, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Rechtsanwältin Dr. Romana Zeh-Gindl hat im außerordentlichen Revisionsrekurs darauf hingewiesen, dass ihr „ständige Substitutionsvollmacht [durch den für den Betroffenen bestellten Verfahrenshelfer] erteilt“ worden sei. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (zuletzt 5 Ob 247/18m) kann auch der Verfahrenshilfeanwalt sich eines Substituten bedienen, dem er einzelne Akte oder Abschnitte des Verfahrens, ja sogar die gesamte Prozessführung, übertragen kann. Hat der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben, ist das Erstgericht zwar verpflichtet, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substituten) vorzunehmen; eine solche Erklärung nach außen kann allerdings auch der Substitut abgeben (etwa die Erklärung, dass der bestellte Verfahrenshelfer „die Verfahrenshilfe“, demnach das gesamte Verfahren an den Substituten substituiert und ihm Substitutionsvollmacht erteilt hat).
Eine derartige Erklärung liegt auch hier vor, weshalb die Substitutin im Kopf der Entscheidung auszuweisen und diese vom Erstgericht nicht an den bestellten Verfahrenshelfer, sondern an die Substitutin zuzustellen sein wird.
Textnummer
E127422European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00231.19T.1219.000Im RIS seit
05.03.2020Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020