Entscheidungsdatum
22.01.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Z gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 04.12.2018 zur Zahl *****, betreffend eine Übertretung nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 auf Euro 500,00 herabgesetzt wird (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tage auf 2 Tage). Dementsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens mit 10 % der verhängten Strafe, somit mit Euro 50,00, neu festgesetzt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Vorverfahren, Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis vom 04.12.2018, zu Zl ***** wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:
Sie haben als Fremder iSd § 2 Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), wohnhaft in Z, Adresse 1, insofern gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, als Sie am 20.02.2018 persönlich bei der zuständigen Behörde, und zwar dem Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft, Adresse 2, Z, einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 4 Z 3 StbG gestellt und mit Ihrer Unterschrift am Antragsformular die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben, insbesondere die Abschlusserklärungen Nr. 1 und Nr. 3 bestätigt haben, wonach Sie weder durch ein inländisches, noch durch ein ausländisches Gericht verurteilt worden sind, noch ein gerichtliches Strafverfahren derzeit anhängig ist und Sie kein Verhalten gesetzt haben, welches unter anderem eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet, obwohl gegen Sie im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehrere Gerichtsverfahren iSd § 10 Abs. 1 Z 4 StbG anhängig waren und Sie bereits wegen mehrerer schwerwiegender Verwaltungsübertretungen iSd § 10 Abs. 2 Z 2 StbG bestraft worden sind.
Insofern haben Sie im Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben gemacht und damit versucht, sich die Staatsbürgerschaft zu erschleichen.
Sie, Herr AA, haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 63c Abs. 1 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, i. d. F. BGBl. I Nr. 16/2013 iVm § 11a Abs. 4 Z 3 sowie iVm § 10 Abs. 1 Z 4 und § 10 Abs. 2 Z 2 StbG, BGBl. Nr. 311/1985, i. d. F. BGBl. I Nr. 136/2013
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
1.000,00 4 Tagen § 63c Abs. 1 1. Strafsatz StbG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:
100,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher:
1.100,00 Euro“
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass er diese Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.100,00 nicht zahlen könne. Der Grund dafür sei, dass er schon genügend Geldstrafen zu zahlen habe und es sich einfach nicht ausgehe. Es sei auch kein Versuch des Staatsbürgerschaftserschleichens gewesen. Es sei ein Fehler gewesen, dass er beim Strafregister nichts gelesen habe und habe er dem Beamten sogar aufmerksam gemacht, dass er dieses Strafregister für das Landhaus brauche.
In der Folge hat das Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 25.09.2019 ein Schreiben zukommen lassen, in welchem er aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob es sich lediglich um eine Beschwerde wegen der Strafhöhe handle oder um eine Beschwerde auch dem Grunde nach.
Der Beschwerdeführer hat sich jedoch nie auf dieses Schreiben hin gemeldet. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12. ist er ebenfalls nicht erschienen.
Am 23. August 2018 hat die Abteilung Staatsbürgerschaft beim Bürgermeister der Stadt Z Anzeige wegen § 63 Abs 1 StbG 1985 erstattet und ausgeführt, es bestehe der Verdacht, dass der 17-jährige AA, geb. am XX.XX.XXXX in Z gemeinsam mit seinen Eltern BB und CC (gesetzliche Vertreter) versucht habe, durch Verschweigen der gerichtlichen Straftaten und der Verwaltungsstrafen die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu erschleichen. Außerdem sei die Wohnsitzveränderung der zuständigen Meldebehörde nicht mitgeteilt worden.
Eine Niederschrift wurde dieser Anzeige beigegeben. Zunächst gab es eine Besprechung mit den Eltern. In dieser Besprechung wurde ausgeführt, dass eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Beschwerdeführer nicht möglich sei. Dann teilte die Schwester des Beschwerdeführers mit, dass dieser in Vorarlberg aufhältig sei, um einer Beschäftigung nachzugehen.
Den Eltern wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz mit Urteil vom 05.04.2018 mit einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen (Ersatzfreiheitsstrafe 90 Tagen) und mit Urteil vom 15.05.2018 wegen § 142 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt worden sei.
Außerdem wurden die drei damals vorliegenden Strafverfügungen, jeweils von der LPD, ausgefertigt und zugleich diese vom 09.02.2017 (Strafhöhe Euro 690,00), vom 19.02.2018 (Strafhöhe Euro 865,00) und vom 12.04.2018 (Strafhöhe Euro 1.270,00) zur Kenntnis gebracht. Die Eltern teilten mit, dass sie nicht gewusst hätten, dass diese Vorstrafen vorliegen würden. Sie seien der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.
In der Folge konnte dann der Beschwerdeführer einvernommen werden. Ihm wurden nochmals seine Übertretungen zur Kenntnis gebracht und er wurde auf die Anzeige der SPK Z vom 05.04.2018 wegen Raub hingewiesen.
Der Beschwerdeführer teilte mit, er sei verurteilt worden und habe eine Probezeit von drei Jahren erhalten. Außerdem wurde er auf die Anzeige der PI Y vom 02.01.2018 wegen Urkundenunterdrückung hingewiesen. Er teilte mit, dass er dafür bereits eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.270,00 erhalten habe und zur Anzeige der SPK Z vom 10.01.2018 nach dem Suchtmittelgesetz, teilte er mit, dass er diese Anzeige nicht kenne.
Insgesamt gab er an, er sei der Meinung, dass die Taten alle schon lang her wären und daher nicht mehr relevant seien. Im Strafregisterauszug würden sie auch nicht aufscheinen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt. Insbesondere in die Erklärung und in den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft die vom Beschwerdeführer und auch von seinen Eltern unterschrieben wurden und in welchem unter C Abschlusserklärung (für den Minderjährigen) unter Punkt 1 ausgeführt ist:
Ich erkläre, dass ich weder durch ein inländisches noch durch ein ausländisches Gericht verurteilt worden bin. Ein gerichtliches Strafverfahren ist derzeit nicht anhängig. Und unter Punkt 3: Ich erkläre, dass ich kein Verhalten gesetzt habe bzw setzen werde, das eine Gefahr für die öffentliche Ruheordnung und Sicherheit bilden oder die Interessen oder das Ansehen der Republik Österreich schädigen könnte.
Zweifelsohne hat der Beschwerdeführer gegen diese, von ihm unterschriebene Abschlusserklärung erheblich verstoßen.
II. Rechtliche Bestimmungen:
§ 10 Staatsbürgerschaftsgesetz
Verleihung
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
…
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
…
(2) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn
…
2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;
…
(…)
§ 63c Abs 1 Staatsbürgerschaftsgesetz
Verwaltungsübertretungen
§ 63c. (1) Wer in einem Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft oder in einem Verfahren zur Ausstellung von Bestätigungen oder sonstigen Urkunden vor der zuständigen Behörde wissentlich falsche Angaben macht, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Wer diese Tat begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
…
III. Rechtliche Erwägungen:
Wie aus der oben zitierten Abschlusserklärung für Minderjährige hervorgeht, geht es im gegenständlichen Fall nicht zu sehr um die Strafregisterauskunft, sondern darum, dass der Beschwerdeführer schlicht und einfach nicht angegeben hat, dass er bereits durch ein inländisches Gericht verurteilt worden war, dass gerichtliche Strafverfahren zum Zeitpunkt seiner Antragstellung anhängig gewesen waren und dass er sehr wohl Verhalten gesetzt hatte, die eine Gefahr für die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit gebildet haben oder die Interessen und das Ansehen der Republik Österreich hätten schädigen können.
Der Beschwerdeführer hat diese Verhaltensweisen, die er in strafrechtlicher Hinsicht gesetzt hat, wissentlich verschwiegen, obwohl er diesen Anhang unterschrieben hat. Seine Angaben zu diesen Versäumnissen und seine Rechtfertigungen, insbesondere, dass er die Urteile noch nicht hatte, als er den Antrag gestellt habe, und dass er gedacht habe, die Verfahren seien erledigt, dass er vom Gericht zu diversen Verhandlungen keine Informationen bekommen habe etc, sind als Schutzbehauptungen zu werten.
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig war und deshalb nichts im Strafregister stand. Die Strafverfügungen/Verurteilungen seien dann im laufenden Verfahren geschehen.
Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls von zwei ihn betreffende Strafverfügungen, und zwar von jener vom 09.02.2017 und von jener vom 19.02.2018 Kenntnis.
Zudem war er durch die Sachbearbeiterin der Abteilung Staatsbürgerschaft ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass, wenn irgendetwas vorliege oder anhängig sei, er dies sagen müsste. Er wurde zudem auch noch einmal ausdrücklich auf die Abschlusserklärung hingewiesen. Dieses Beratungsgespräch hat zudem bereits zwei Mal stattgefunden, da der Beschwerdeführer schon zwei Antragstellungen ausgeführt hat.
Für die erkennende Richterin steht somit fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat, insbesondere da es auch neben der schriftlichen Aufklärung durch die zuständige Sachbearbeiterin in der Staatsbürgerschaftsabteilung ausdrücklich eine mündliche Erklärung und einen Hinweis dazu gab, dass er keine falschen Angaben machen dürfe, um sich die Staatsbürgerschaft oder die Ausstellung einer Bestätigung oder sonstigen Urkunde in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erschleichen.
Beim gegenständlichen Delikt handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Der Beschwerdeführer hat zweifelsfrei wissentlich und willentlich gehandelt indem er falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat, um die österreichische Staatsbürgerschaft doch zu erhalten.
Er hat in einer, im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Einvernahme angegeben und gestanden, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung am 20.02.2018 von dem zu ***** behängenden Strafverfahren beim Landesgericht Z gewusst hatte und dass ihm von der zuständigen Sachbearbeiterin auch die Abschlusserklärung vorgelesen worden sei.
Dem erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte fließend Deutsch spricht, zum Zeitpunkt der Antragstellung knapp vor der Volljährigkeit stand und er aufgrund seines strafrechtlich relevanten Verhaltens mehrfach mit Polizeibeamten, Behörden und Ämtern zu tun gehabt hatte.
Es wird davon ausgegangen, dass die von ihm zu dieser Frage abgegebene Erklärung eine reine Schutzbehauptung ist und er genau wusste, dass er, sollte er die Straftaten angeben, die Verleihung der Staatsbürgerschaft niemals hätte erreichen können.
§ 20 VStG räumt der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann“ kein Ermessen ein. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zugrunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcher Art nach unten geänderten Strafrahmens festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist, wie in den Fällen in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt, in das Ermessen der Behörde gestellt, dass sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass das außerordentliche Milderungsrecht greift, da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung minderjährig war, weshalb die Geldstrafe um die Hälfte herabzusetzen war. Ebenso die Ersatzfreiheitsstrafe von vier auf zwei Tage.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Luchner
(Richterin)
Schlagworte
Minderjährig; Herabsetzung; strafrechtliche Handlungen verschwiegen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2018.17.2776.4Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020