Entscheidungsdatum
04.02.2020Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 16.07.2019, Zahl
*****, betreffend Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
A) Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002):
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft m.b.H. (FN *****) zu verantworten, dass jedenfalls am 12.4.2018 in deren Betrieb auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Z, der in Abbildung 2 in Spruchteil B) dieses Erkenntnisses abgebildete LKW DD (gefährlicher Abfall) außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert war.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 79 Abs 1 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 79 Abs 1 Z 1 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 400,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
B) Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Nichtbefolgung des Behandlungsauftrags nach § 73 AWG 2002):
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):
„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.08.2017, Zahl
*****, wurde der CC Gesellschaft m.b.H. (FN *****) gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 aufgetragen, den am 03.07.2017 vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik auf Gst-Nr **2 in EZ ***** GB ***** Z vorgefundenen 1-Achsanhänger (Eigenbau - alte LKW-Achse - Stützfuß defekt, Befestigung Kipprahmen mangelhaft - Kippmulde stark angerostet - Hubzylinder feucht - Reifen alt) (vgl Abbildung 1 dieses Spruchteils) und den vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik auf dem Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Z vorgefundenen DD (Kofferaufbau - Plakette ***** Lochung ***** - Bremsen stark angerostet - Batterie fehlt - Luftkessel angerostet - Auspuff durchgerostet - Spiegel links defekt - Fahrersitz defekt) (vgl Abbildung 2 dieses Spruchteils) unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen und ihr den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides vorzulegen.
AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Z, Adresse 1, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft m.b.H. (FN *****) zu verantworten, dass dem betreffenden Behandlungsauftrag bis jedenfalls 12.04.2018 nicht entsprochen wurde, weil an diesem Tag das in Abbildung 2 dieses Spruchteils abgebildete Fahrzeug nach wie vor auf dem Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Z gelagert war.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):
„§ 79 Abs 2 Z 21 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, in Verbindung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 24.08.2017, Zahl *****, und dem dort wörtlich wiedergegebenen, vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 06.07.2017, *****, erstatteten Befund“
bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):
„§ 79 Abs 2 Z 21 zweiter Strafsatz Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017“
zu lauten hat.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 200,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Im angefochtenen Straferkenntnis vom 16.07.2019 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:
„Sie, [Name, Geburtsdatum, Adresse des Beschwerdeführers] haben es als gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 i.d.g.F. nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC GmbH zu verantworten, dass
1. im Gemeindegebiet von Z, im Bereich ihrer Betriebsgelände „Z-Säge“ und „Z-Schanz“, auf den Grundparzellen **2 und **1, jeweils KG Z, gefährliche Abfälle und zwar
- 1 Stück Starrdeichselanhänger seit Mittwoch, den 19.07.2016, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12.04.2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung),
- 1 Stück LKW DD, seit Donnerstag, den 08.06.2017, jedenfalls jedoch am Donnerstag, den 12.04.2018 (Zeitpunkt der letztmaligen Feststellung),
illegal abgelagert wurden.
2. Sie als Bescheidadressat den von der Bezirkshauptmannschaft X am 24.08.2017, GZ: *****, erlassenen Behandlungsauftrag „(…) die im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl: *****, unter den Punkten 3., 12., 20., 30., 31., 33., 37. und 39. abgebildeten und beschriebenen bzw die darin als „Schrott“ bezeichneten Fahrzeuge und Maschinen bzw Teile davon (Schrott-Abfälle), welche im Gemeindegebiet von Z, im Bereich der Grundparzellen **2 und **1, jeweils KG Z, illegal abgelagert wurden, zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen.“ sowie „(…) für den im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl: *****, unter Punkt 18. abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides ohne weitere Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen.“ nicht gänzlich befolgt haben.“
Dadurch habe er die §§ 15 Abs 3 in Verbindung mit 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, (Spruchpunkt 1.) und die §§ 15 Abs 3 in Verbindung mit 73 Abs 1 und 7 in Verbindung mit 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, (Spruchpunkt 2.) verletzt, weshalb über ihn gemäß § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 eine Geldstrafe von EUR 1.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 16 Stunden) verhängt wurde. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit EUR 200,00 (Spruchpunkt 1.) und EUR 100,00 (Spruchpunkt 2.) bestimmt.
Auf Seite 5 des angefochtenen Straferkenntnisses nimmt die belangte Behörde auf den am 03.07.2017 vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen auf den Gst-Nr **2 in EZ ***** GB ***** Z und Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Z durchgeführten Ortsaugenschein, das vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 06.07.2017, Zahl *****, erstattete Gutachten, und ihren Bescheid vom 24.08.2017, Zahl *****, und die vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik nach dessen Ortsaugenschein am 12.04.2018 erstattete Stellungnahme vom 13.04.2018, Zahl *****, Bezug. Auf den Seiten 9 und 10 des angefochtenen Straferkenntnisses ist erkennbar, dass die belangte Behörde den objektiven und den subjektiven Tatbestand der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Tat auf Grund der „illegalen Ablagerung“ des Starrdeichselanhängers und des LKW DD als erfüllt erachtete. Auf Seite 12 des angefochtenen Straferkenntnisses bezieht sich die belangte Behörde betreffend der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auf das vorzitierte Gutachten und den vorzitierten Bescheid, mit dem gegenüber der CC GmbH ein Behandlungsauftrag erlassen worden war, und (in Zusammenhalt mit den Seiten 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses) die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 13.04.2018, Zahl *****, über den von ihm am 12.04.2018 durchgeführten Ortsaugenschein.
Gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16.07.2019 richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Geldstrafe herabzusetzen, in eventu eine Ermahnung zu erteilen. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen die Abfalleigenschaft der in Rede stehenden Gegenstände und erachtet die Voraussetzungen des § 44a VStG als nicht erfüllt. Auch den Eintritt der Verjährung macht der Beschwerdeführer geltend.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 06.07.2017, Zahl
*****, den Bescheid der belangten Behörde vom 24.08.2017, Zahl
*****, den Rückschein zu diesem Bescheid, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 13.04.2018, Zahl
*****, die Niederschrift über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 22.08.2018, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die eingeholten Auszüge aus dem GISA (OZ 2), die Stellungnahmen des Landeshauptmannes von Tirol als Abfallbehörde vom 25.09.2019 (OZ 3), die Gutachten des siedlungswasserwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 03.10.2019 (OZ 4) und vom 29.10.2019 (OZ 5) sowie dessen Stellungnahme vom 18.11.2019 (OZ 11), die Auszüge aus dem Verwaltungsstrafregister, datiert mit 02.12.2019 (OZ 12), die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.12.2019 (OZ 12) sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Amtssachverständigen aus den Fachbereich Siedlungswasserwirtschaft und Maschinenbautechnik in der Verhandlung am 04.12.2019 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 12). Es wurden alle vom Beschwerdeführer angebotenen Beweise aufgenommen.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC Gesellschaft m.b.H. (FN *****). Das Unternehmen übt unter anderen das Handelsgewerbe, eingeschränkt auf den Handel mit Alt- und Abfallstoffen und Altwaren aus (vgl OZ 3).
Die CC Gesellschaft m.b.H. betreibt auf dem Gst-Nr **2 in EZ ***** GB ***** Z ein Sägewerk. Auf Gst-Nr **1 in EZ ***** GB ***** Z ist eine weitere Betriebsanlage dieses Unternehmens situiert. Die CC Gesellschaft m.b.H. verfügt über die Erlaubnis gemäß den §§ 24a AWG 2002 zur Sammlung diverser Abfallarten, insbesondere Bauschutt, Bodenaushub, Betonabbruch, und diverse bei ihrer Tätigkeit in Zusammenhang mit der Reinigung von Kanälen anfallende gefährliche und nicht gefährliche Abfälle (vgl OZ 3).
Die belangte Behörde trug der CC Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid vom 24.08.2017 auf, „die im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl: *****, unter den Punkten 3., 12., 20., 30., 31., 33., 37. und 39. abgebildeten und beschriebenen bzw die darin als „Schrott“ bezeichneten Fahrzeuge und Maschinen bzw Teile davon (Schrott-Abfälle), welche im Gemeindegebiet von Z, im Bereich der Grundparzellen **2 und **1, jeweils KG Z, illegal abgelagert wurden, zur Gänze unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides zu entfernen und einer nachweislichen ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen.“ Die belangte Behörde ordnete an, dass „der Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der obgenannten Abfälle ohne weitere Aufforderung innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides der [belangten Behörde] vorzulegen“ ist. Die belangte Behörde trug weiters auf, dass „für den im eingangs angeführten Befund und im Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen vom 06.07.2017, Zahl:
*****, unter Punkt 18. abgebildeten und beschriebenen Saugdrucktank das entsprechende Reinigungszertifikat unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides ohne weitere Aufforderung der [belangten Behörde] vorzulegen“, ist.
Vor dem Spruch des Bescheides vom 24.08.2017 gab die belangte Behörde den vom maschinenbautechnischen Amtssachverständigen mit Gutachten vom 06.07.2017, Zahl
*****, erstatteten Befund (auszugsweise) wie folgt wieder:
„Am 03/07/2017 wurde auf den Grundparzellen **2 und **1 KG Z im Beisein von […] und mir ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Auf der Grundparzelle **2 KG Z wurde vorgefunden:
1. […]
[…]
12. 1-Achsanhänger – Eigenbau – alte LKW-Achse – Stützfuß defekt, Befestigung Kipprahmen mangelhaft – Kippmulde stark angerostet – Hubzylinder feucht – Reifen alt
Auf der Grundparzelle **1 KG Z wurde vorgefunden:
1. […]
[…]
39. DD – Kofferaufbau – Plakette ***** Lochung ***** – Bremsen stark angerostet – Batterie fehlt – Luftkessel angerostet – Auspuff durchgerostet – Spiegel links defekt – Fahrersitz defekt
[…]“
Die CC Gesellschaft m.b.H. erhielt den mit Bescheid vom 24.08.2017 gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 erteilten Behandlungsauftrag am 30.08.2017. Der Bescheid vom 24.08.2017 ist rechtskräftig.
Im Folgenden wird der auf Gst-Nr **2 vorgefundene „1-Achsanhänger“ als Anhänger und der auf Gst-Nr **1 vorgefundene „DD“ als LKW bezeichnet.
Am 12.04.2018 stellte der maschinenbautechnische Amtssachverständige anlässlich eines Ortsaugenscheins fest, dass der Anhänger auf dem Gst-Nr **2 an einen Traktor angekuppelt war. Der LKW befand sich noch immer am selben Platz wie anlässlich des Ortsaugenscheins am 03.07.2017 (vgl Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 13.04.2018). Mit Schreiben vom 13.04.2018 verfasste der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik einen Bericht über den von ihm am 12.04.2018 auf den Gst-Nr **2 und **1 durchgeführten Ortsaugenschein. Darin hielt er unter anderem fest, dass „dem Bescheidauftrag zur Entfernung der Objekte 3., 12., 20., 30., 31., 33., 37. und 39.“ nur teilweise nachgekommen worden war.
Der Anhänger wird zumindest seit dem 03.07.2017 innerhalb des Sägewerks auf Gst-Nr **2 immer wieder an einen Traktor angekuppelt und für den Transport von Holz verwendet. Der Anhänger ist für den Transport von Holz geeignet. Fahrten außerhalb des Betriebsgeländes – insbesondere auf Straßen mit öffentlichem Verkehr – werden mit dem Anhänger nicht vorgenommen (vgl PV AA OZ 12 S 4). Flüssigkeitsaustritte beim Anhänger konnten vom Amtssachverständigen seit dem 03.07.2017 nicht festgestellt werden (vgl Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 13.04.2018, OZ 4).
Der LKW befindet sich seit dem Jahr 2008 nur mehr innerhalb der Betriebsanlage auf Gst-Nr **1. Die Begutachtungsplakette gemäß § 57a KFG 1967 des LKW lief im Jahr 2008 ab. Am 12.04.2018 stand der LKW ohne Überdachung auf geschottertem, nicht befestigtem Boden. Der Kofferaufbau des LKW ist wärmeisoliert. Er wird als Schutz vor Frost für die darin befindliche Kanalspülanlage verwendet. Der LKW wird nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr bewegt. Die Spülanlage wird, wenn nötig, aus dem Kofferaufbau genommen und mittels eines anderen Geräts zur Einsatzstelle verbracht. Um die Kanalspülanlage aus dem Kofferausbau zu heben, braucht man Platz. Um diesen Platz zu schaffen, muss der LKW bewegt werden. Bevor eine Bewegung des LKW möglich ist, müssen zwei Batterien eingebaut werden. Die Kanalspülanlage wird als mobile Spülanlage verwendet. Beispielsweise würde diese bei Bedarf mittels eines Anhängers mit einem Traktor verbracht werden können oder könnte in dieser Form auch mittels einer Seilbahn zum Einsatzort transportiert werden. Bei der Spülanlage handelt es sich um eine einsatzbereite Hochdruckspülanlage. Im LKW befinden sich sämtliche Betriebsflüssigkeiten. Zwei Batterien werden eingebaut, wenn der LKW bewegt werden muss. Ein Austritt von Flüssigkeiten konnte bis dato nicht festgestellt werden. Bei langfristig unbenützten Fahrzeugen, wie dem LKW, wird aufgrund der fehlenden wiederkehrenden Überprüfung eine erhöhte Gefahr für den Verlust von Betriebsmitteln gesehen (vgl OZ 5 und VHS OZ 12 S 6). Ein Austritt von wassergefährdenden Stoffen, wie Diesel oder Motoröl, würde eine Kontaminierung des darunter befindlichen Bodens verursachen. Wasser, Boden und Pflanzen könnten langfristig beeinträchtigt werden. Die im Kofferaufbau befindliche Kanalspülanlage ist einsatzbereit und vom LKW getrennt nutzbar. Der LKW wird seit dem Jahr 2008 nur mehr als Lagerort für die Kanalspülanlage verwendet (vgl OZ 5, PV AA OZ 12 S 5). Im Oktober 2019 wurde der LKW in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt (vgl OZ 5). Der LKW ist nicht verkehrs- und betriebssicher bzw fahrbereit. Für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung des LKW wäre eine positive Überprüfung gemäß § 57a KFG 1967 erforderlich.
Der Beschwerdeführer machte keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen, obwohl er dazu aufgefordert worden war (vgl VHS OZ 12 S 4). Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten. Wegen einer Übertretung der Strafbestimmungen des AWG 2002 wurde er bis dato nicht bestraft. Dem Beschwerdeführer war in der Verhandlung völlig klar, auf welchem Grundstück sich der Anhänger und auf welchem sich der LKW befinden/befanden (vgl VHS OZ 12 S 3).
III. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer angeführten Urkunden und sind unstrittig.
IV. Rechtslage:
1. § 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 9/2011, lautet (auszugsweise):
„Ziele und Grundsätze
§ 1. (1) […]
[…]
(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
2. Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
9. Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
[…]“
2. § 2 AWG 2002, BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, lautet (auszugsweise):
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.
[…]
(3) Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange
1. eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder
2. sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.
Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.
[…]“
3. § 15 AWG 2002, BGBl Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 103/2013, lautet (auszugsweise):
„Allgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer
§ 15. (1) […]
[…]
(3) Abfälle dürfen außerhalb von
1. hiefür genehmigten Anlagen oder
2. für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
[…]“
4. § 79 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der Fassung BGBl I Nr 70/2017, lautet (auszugsweise):
„Strafhöhe
§ 79. (1) Wer
1. gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt,
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.
(2) Wer
1. […]
[…]
21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 73, § 74, § 82 Abs. 4 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt
[…]
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 € bis 8 400 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2 100 € bedroht.
[…]“
5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, lautet:
„Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
[…]“
6. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise):
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. […]
[…]
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
[…]
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“
V. Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass eine Bestrafung sowohl nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 als auch nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPMRK darstellt (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182).
Schuldspruch:
Spruchpunkt 1. angefochtenes Straferkenntnis (Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002):
Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (subjektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist (objektiver Abfallbegriff; § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002), um die öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 nicht zu beeinträchtigen. Zur Begründung der Abfalleigenschaft genügt es, wenn die Voraussetzungen eines Abfallbegriffes – egal, ob subjektiv oder objektiv – vorliegen.
Nach den getroffenen Feststellungen will der Beschwerdeführer weder den Anhänger noch den LKW loswerden. Der Anhänger steht innerhalb des Sägewerks in Verwendung, der LKW dient als Lager und insbesondere als Schutz vor Frost für die im Kofferaufbau befindliche Kanalspülanlage.
Für die Unterstellung von beweglichen Sachen unter den objektiven Abfallbegriff ist vorerst einmal die Gefährdung einer der im § 1 Abs 3 AWG 2002 aufgezählten Interessen erforderlich. Weiters dürfen die beweglichen Sachen nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht mehr neu sein (§ 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002) und wegen ihrer Beschaffenheit (zB Funktionsuntüchtigkeit) nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können (§ 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002). Es muss sich also dabei um bewegliche Sachen handeln, deren man sich üblicherweise, das heißt nach der Verkehrsauffassung entledigt. Bei der allgemeinen Verkehrsauffassung im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 AWG 2002 kommt es auf die durchschnittliche Auffassung der in Betracht kommenden Verkehrskreise an, nicht hingegen auf die subjektive Betrachtungsweise des Inhabers der Sache, weshalb die behauptete Restaurierungsabsicht des Inhabers nicht relevant ist. Gegenüber dem in § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002 erfassten Tatbestand der bestimmungsgemäßen Verwendung einer Sache meint die Z 1 dieses Absatzes offensichtlich die noch nie bestimmungsgemäß verwendete neue Sache (vgl VwGH 22.04.2010, 2007/07/0015).
Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (vgl VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080). Ist ein Autowrack nicht trocken gestellt und auf einem nicht ausreichend abgedichteten Untergrund gelagert, ergibt sich bereits die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzinteressen im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0112). Zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus (§ 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002) ist der tatsächliche Austritt von Öl oder sonstigen Betriebsmitteln aus Autowracks nicht erforderlich. Es genügt vielmehr die Möglichkeit eines Austrittes von Betriebsmitteln aus den vorgefundenen Autowracks. Damit ist jedenfalls der objektive Abfallbegriff erfüllt. Die Abfalleigenschaft eines Personenkraftwagens, selbst wenn dieser Betriebsmittel verlieren sollte, ist dann zu verneinen, wenn er noch in Gebrauch steht, wobei allerdings nicht jede beliebige Gebrauchsform die Abfalleigenschaft ausschließen kann, sondern nur ein bestimmungsgemäßer Gebrauch im Sinne des § 2 Abs 3 Z 2 AWG 2002. Der Gebrauch eines Lastkraftwagens „zum Ausschlachten“, also der Ausbau von Bestandteilen zur Verwendung als gebrauchte Ersatzteile, stellt nach allgemeiner Verkehrsauffassung keine „bestimmungsgemäße Verwendung“ dar. Nichts anderes gilt im Falle der geplanten Verwendung der Karosserien von Altfahrzeugen als Ersatzteile (vgl VwGH 25.07.2013, 2013/07/0032).
Nach den getroffenen Feststellungen, wird mit dem Anhänger nach wie vor Holz innerhalb des Sägewerks transportiert. Aufgrund der innerhalb des Sägewerks erfolgenden bestimmungsgemäßen Verwendung dieses Fahrzeuges ist der objektive Abfallbegriff im Hinblick auf den Anhänger nicht erfüllt.
Nach den getroffenen Feststellungen war der LKW im festgestellten Zeitraum auf geschotterten, nicht befestigtem Boden abgestellt, war nicht fahrtüchtig und bestand dadurch die Gefahr des Austritts der noch im LKW befindlichen Betriebsflüssigkeiten und die Möglichkeit, dass Wasser, Boden und Pflanzen langfristig beeinträchtigt werden. Durch die Lagerung des LKW am genannten Ort bestand sohin die Möglichkeit der Gefährdung der in § 1 Abs 3 Z 2, 3 und 4 AWG 2002 angeführten Schutzinteressen. Der LKW ist sohin als Abfall im objektiven Sinn zu qualifizieren. Der LKW ist nicht neu, es ist allerdings zu prüfen, ob er bestimmungsgemäß verwendet wird. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, dient der LKW einzig und allein als Lager und Schutz vor Frost für die im Kofferaufbau befindliche Kanalspülanlage, wobei die Kanalspülanlage nicht im untrennbaren Zusammenhang mit dem LKW steht, sondern ohne den LKW einsatzbereit ist. In der festgestellten Gebrauchsform des LKW erblickt das LVwG Tirol keine bestimmungsgemäße Verwendung, sodass diese die Abfalleigenschaft nicht auszuschließen vermag. Der LKW ist sohin gefährlicher Abfall.
Mangels Vorliegens einer abfallrechtlichen Genehmigung für eine solche Lagerung, stellt sich die Frage, ob hier von einem für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 ausgegangen werden kann.
Ein Ort ist jedenfalls dann geeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002, wenn durch die Sammlung, Lagerung oder Behandlung keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG 2002 beeinträchtigt werden können und nicht gegen andere bundes-, landes- oder unionsrechtliche Vorschriften verstoßen wird [vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 672 BlgNR 22. GP 14; Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002 (2015) § 15 Rz 18]. Als für die Sammlung oder Behandlung geeignete Orte gelten beispielsweise Abfallbehälter im Haushalt oder auf der Straße (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 984 BlgNR 21. GP 92) oder Müllsammelinseln (vgl die Erläuternden Bemerkungen zur RV 2293 BlgNr 24. GP 6). Ein Ort, an dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs 3 Z 4 AWG 2002 kommen kann, ist als ungeeignet im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002 anzusehen (vgl VwGH 18.02.2010, 2009/07/0131).
Wie festgestellt, kann es durch die Lagerung des LKW am festgestellten Ort zu einer Verletzung der Schutzinteressen des § 1 Abs 3 Z 2, 3 und 4 AWG 2002 kommen. Aus diesem Grund gilt der verfahrensgegenständliche Bereich nicht als geeigneter Ort im Sinne des § 15 Abs 3 Z 2 AWG 2002.
Indem die CC Gesellschaft m.b.H. Abfälle entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002 gelagert hat und der Beschwerdeführer als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG dafür einzustehen hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Aufgrund des mit Bescheid vom 24.08.2017 erteilten Behandlungsauftrags wusste der Beschwerdeführer ab dem 30.08.2017 (an diesem Tag erfolgte die Zustellung des Behandlungsauftrags), dass die belangte Behörde den Anhänger und den LKW als (gefährlichen) Abfall qualifiziert und ihn die Verpflichtung trifft, beide Fahrzeuge zu entfernen. Ungeachtet dessen lagerte der LKW am 12.04.2018 noch immer an derselben Örtlichkeit. Es ist von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Spruchpunkt 2. angefochtenes Straferkenntnis (Nichtbefolgung des Behandlungsauftrags nach § 73 AWG 2002):
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 wegen Nichtbefolgung eines Beseitigungsauftrags gemäß § 73 AWG 2002 ist für Einwände gegen den (rechtskräftigen) Auftrag selbst kein Platz. Solche Einwände wären im Verfahren, das zur Erlassung des Beseitigungsauftrags führte, möglich gewesen. Es ist daher nicht Sache der Behörde im Verwaltungsstrafverfahren, sich damit näher auseinanderzusetzen, ob der Auftrag auf Grundlage des § 73 Abs 1 AWG zu Recht erfolgte oder nicht (vgl VwGH 26.04.2012, 2012/07/0056).
Die Nicht-Befolgung von Aufträgen gemäß § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 stellt ein Unterlassungsdelikt in Form eines Dauerdeliktes dar. Das strafbare Verhalten endet erst mit der Befolgung des Auftrags (vgl VwGH 20.05.2010, 2008/07/0162).
Eine Auslegung des Behandlungsauftrags vom 24.08.2017 ergibt zweifelsfrei, dass der CC Gesellschaft m.b.H. gemäß § 73 Abs 1 Z 1 AWG 2002 aufgetragen worden war, den am 03.07.2017 vom Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik auf Gst-Nr **2 vorgefundenen 1-Achsanhänger (Eigenbau – alte LKW-Achse – Stützfuß defekt, Befestigung Kipprahmen mangelhaft – Kippmulde stark angerostet – Hubzylinder feucht – Reifen alt) (vgl Abbildung 1) und den von ihm auf Gst-Nr **1 vorgefundenen DD (Kofferaufbau – Plakette ***** Lochung ***** – Bremsen stark angerostet – Batterie fehlt – Luftkessel angerostet – Auspuff durchgerostet – Spiegel links defekt – Fahrersitz defekt) (vgl Abbildung 2) unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides, zu entfernen und einer ordnungsgemäßen, den abfallrechtlichen Bestimmungen entsprechenden Entsorgung zuzuführen und der belangten Behörde den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides vorzulegen.
Bereits dadurch, dass der LKW am 12.04.2018 noch immer an derselben Örtlichkeit wie am 03.07.2017 gelagert war, hat die CC Gesellschaft m.b.H. den ihr rechtskräftig erteilten Behandlungsauftrag nicht erfüllt. Zumal der Beschwerdeführer hierfür gemäß § 9 Abs 1 VStG einzustehen hat, hat er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen.
Aufgrund des mit Bescheid vom 24.08.2017 erteilten Behandlungsauftrags wusste der Beschwerdeführer ab dem 30.08.2017 (an diesem Tag erfolgte die Zustellung des Behandlungsauftrags), dass die belangte Behörde den Anhänger und den LKW als (gefährlichen) Abfall qualifiziert und ihn die Verpflichtung trifft, beide Fahrzeuge zu entfernen. Ungeachtet dessen lagerte der LKW am 12.04.2018 noch immer an derselben Örtlichkeit. Es ist von Vorsatz in der Form der Wissentlichkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist (vgl VwGH 23.04.1996, 94/11/0006).
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Strafbemessung:
Infolge der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist (dies wurde in der Verhandlung auch so zur Kenntnis genommen, vgl VHS OZ 12 S 3). Insofern gelangt der zweite Strafsatz des § 79 Abs 1 Z 1 und des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 zur Anwendung. Bezüglich der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Lagerung von gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs 3 AWG 2002) wäre sohin mindestens eine Geldstrafe von EUR 4.200,00 und bezüglich der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichtbefolgung des Behandlungsauftrags nach § 73 AWG 2002) mindestens eine solche von EUR 2.100,00 zu verhängen gewesen. Tatsächlich hat die belangte Behörde wegen der Übertretung des § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 in Verbindung mit § 15 Abs 3 AWG 2002 lediglich eine Geldstrafe von EUR 2.000,00 und wegen der Übertretung des § 79 Abs 2 Z 21 in Verbindung mit dem in Rede stehenden Behandlungsauftrag nur eine solche von EUR 1.000,00 verhängt. Damit hat sie die Mindeststrafe um mehr als die Hälfte unterschritten.
Eine Strafherabsetzung käme daher nur in Frage, wenn gegenständlich die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 und letzter Satz VStG vorläge.
Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 besteht darin, dass der Normunterworfene beim Umgang mit gefährlichen Abfällen die Ziele und Grundsätze der Abfallwirtschaft (schuldhaft) nicht beachtet hat. Der Unrechtsgehalt des Verwaltungsstraftatbestandes des § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 ist darin gelegen, dass der Rechtsunterworfene einen konkreten behördlichen Auftrag (Anordnung), so etwa einen gegen ihn gemäß § 73 (Abs 1) AWG 2002 erlassenen Auftrag, nicht befolgt hat, sodass mit dieser Bestimmung der Ungehorsam des Rechtsunterworfenen gegenüber der Behörde sanktioniert wird (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Der Beschwerdeführer hat sohin in beiden Fällen den typischen Unrechtsgehalt verwirklicht. Auch von einem geringfügigen Verschulden kann in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. Aufgrund des mit Bescheid vom 24.08.2017 erteilten Behandlungsauftrags wusste der Beschwerdeführer ab dem 30.08.2017 (an diesem Tag erfolgte die Zustellung des Behandlungsauftrags), dass die belangte Behörde den Anhänger und den LKW als gefährlichen Abfall qualifiziert und ihn die Verpflichtung trifft, beide Fahrzeuge zu entfernen. Ungeachtet dessen lagerte der LKW am 12.04.2018 noch immer an derselben Örtlichkeit. Im Oktober 2019 wurde der LKW in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt.
In beiden Fällen ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen möglich. In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wurde der Strafrahmen für die Geldstrafe mit 5% und jener für die Ersatzfreiheitsstrafe mit nur 3% ausgeschöpft. In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde der Strafrahmen für die Geldstrafe mit 12% und jener für die Ersatzfreiheitsstrafe mit nur 6% ausgeschöpft. Es hat daher auch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe keine Anpassung zu erfolgen.
Zumal der Beschwerde keine Folge zu geben war, war der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten (vgl § 52 VwGVG).
Präzisierung des Spruchs:
Aus dem Inhalt des Straferkenntnisses ergibt sich eines klar und deutlich: Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses beziehen sich auf dieselben Gegenstände, und zwar jene, die Gegenstand des Behandlungsauftrags waren. Dieser Behandlungsauftrag verweist auf die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Maschinenbautechnik vom 06.07.2017 und gibt diese eingangs zusätzlich wieder. Insofern ergibt sich aus dem Behandlungsauftrag klar und eindeutig, dass sämtlichen Fahrzeugen eine Nummer zugeordnet wurde. Weiters wurde im Bescheid eingangs festgehalten, dass sich der Anhänger (diesem wurde die Nummer 12. zugewiesen) zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines des Amtssachverständigen am 03.07.2017 auf Gst-Nr **2 und sich der LKW (diesem wurde die Nummer 39. zugewiesen) zu diesem Zeitpunkt auf Gst-Nr **1 befunden hatte. Insofern ist völlig klar, welches Fahrzeug sich an welcher Örtlichkeit befunden hat (dies hat auch die Aussage des Beschwerdeführers bestätigt; vgl VHS OZ 12
S 3) und darf die entsprechende Konkretisierung vorgenommen werden.
In Anbetracht der getroffenen Feststellungen geht es in beiden Spruchpunkten (letztlich) darum, dass der LKW nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden darf, sondern zu entsorgen ist. In Spruchpunkt 1. erfolgt insofern eine Einschränkung auf den LKW. Die erfolgte Einschränkung der Abfallarten ist – ebenso wie die Einschränkung des Tatzeitraums – zulässig (vgl VwGH 03.10.2008, 2007/10/0147). Was Spruchpunkt 2. betrifft, so mag zwar sein, dass sich daraus nicht konkret ergibt, wodurch dem Behandlungsauftrag nicht Folge geleistet wurde. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat das strafbare Verhalten bezüglich der dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. zur Last gelegten Tat bis dato nicht geendet. Der LKW wurde noch immer nicht entfernt und entsorgt, sondern erst im Oktober 2019 in einer geschlossenen Garage auf befestigtem Boden abgestellt. Spruchpunkt 2. darf sohin zweifelsfrei entsprechend konkretisiert werden.
Zumal unter „Lagerung“ etwas Vorübergehendes, unter „Ablagerung“ hingegen etwas Langfristiges zu verstehen ist, ist auch die diesbezüglich erfolgte Abänderung des in Spruchpunkt 1. dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens als (zulässige) Einschränkung zu sehen. Abgesehen davon hat sich die belangte Behörde dabei wohl nur im Ausdruck vergriffen, handelt es sich beim Wort „ablagern“ im gegebenen Zusammenhang doch bloß um einen Ausdruck, der umgangssprachlich durchaus geläufig ist. Zudem wurde er aus dem Behandlungsauftrag übernommen.
Indem die belangte Behörde dem Wort „ablagern“ das Wort „illegal“ vorangestellt hat, hat sie in ausreichendem Maße vorgehalten, dass die Fahrzeuge gemäß den relevanten gesetzlichen Bestimmungen (hier dem AWG 2002) nicht an der in Rede stehenden Örtlichkeit gelagert werden dürfen. Insofern darf Spruchpunkt 1. auch durch die Wendung „außerhalb einer hierfür genehmigten Anlage oder eines für die Lagerung vorgesehenen geeigneten Ortes gelagert war“ ergänzt werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Bestrafung sowohl nach § 79 Abs 1 Z 1 AWG 2002 als auch nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Sinne des Art 4 7. ZPMRK darstellt (vgl VwGH 25.02.2009, 2008/07/0182). Die Rechtsfrage, ob beim Anhänger und beim LKW von Abfall im Sinne des AWG 2002 auszugehen ist, wurde im Einklang mit der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gelöst. Auch, dass die Rechtmäßigkeit des Behandlungsauftrags in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 79 Abs 2 Z 21 AWG 2002 nicht mehr zu prüfen ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2012, 2012/07/0056). Die Auslegung eines Bescheides (hier des Behandlungsauftrags) betrifft grundsätzlich nur den Einzelfall (vgl VwGH 17.04.2019, Ra 2019/05/0068). Die vorgenommene Konkretisierung erfolgt ebenfalls entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 03.10.2008, 2007/10/0147). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt daher nicht vor.
R e c h t s m i t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverw