Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges ist - als Sache eines Verfahrens gegen verwaltungsbehördliche Bescheide jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dies hat sinngemäß zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte (VwGH Ro 2015/19/0001).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauauftragsverfahren; Nachbarrechte; Parteistellung; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1150.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020