RS Lvwg 2020/1/9 LVwG-AV-1150/001-2018, LVwG-AV-477/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2020
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

BauO NÖ 2014 §6 Abs1
BauO NÖ 2014 §6 Abs2
BauO NÖ 2014 §34 Abs1
BauO NÖ 2014 §34 Abs2
BauO NÖ 2014 §34 Abs3
BauO NÖ 2014 §70 Abs1
BauO NÖ 2014 §70 Abs10
B-VG Art130 Abs1
VwGVG 2014 §8 Abs1
AVG 1991 §73 Abs2
GdO NÖ 1973 §37 Abs2

Rechtssatz

Ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfanges ist - als Sache eines Verfahrens gegen verwaltungsbehördliche Bescheide jedenfalls nur jene Angelegenheit anzusehen ist, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat. Dies hat sinngemäß zu gelten, wenn das Verwaltungsgericht aufgrund einer Säumnisbeschwerde zur Erledigung der Verwaltungssache zuständig wird. In einem solchen Fall hat das Verwaltungsgericht nur jene Angelegenheit zu erledigen, die die säumige Verwaltungsbehörde zum Inhalt ihres Spruches zu machen gehabt hätte (VwGH Ro 2015/19/0001).

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; Bauauftragsverfahren; Nachbarrechte; Parteistellung; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Sache des Verfahrens;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1150.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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