Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2020Norm
BauO NÖ 2014 §6 Abs1Rechtssatz
Durch die Aufhebung eines Bescheides, mit welchem ein Bauauftrag bestätigt worden war, kann ein Nachbar nur dann in seinen Rechten berührt sein, wenn er selbst als Antragsteller diesen Bescheid herbeigeführt hat. Nur dann hätte er Rechte erlangt, welche durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides verletzt werden könnten (vgl VwGH 2002/05/1238). […] In einem Bauauftragsverfahren kommt eine Rechtsverletzung eines Nachbarn demnach von vornherein nur in Frage, wenn der Nachbar einen baupolizeilichen Auftrag durch einen Antrag selbst herbeigeführt hat. (VwGH 2002/05/1238; 2014/05/0011).
Schlagworte
Bau- und Raumordnungsrecht; Bauauftragsverfahren; Nachbarrechte; Parteistellung; Devolutionsantrag; Säumnisbeschwerde; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1150.001.2018Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020